Wie wird eigentlich das Infektionsgeschehen an Sachsens Schulen erfasst? Wir geben einen Überblick.
Schlagwort: Corona
Während nach den Herbstferien die Infektionszahlen bei Schülerinnen und Schülern in die Höhe schnellten, gehen sie jetzt wieder zurück. Das hat auch Auswirkungen auf die Schließung von Schulen.
Zwar ist trotz des sehr hohen Infektionsgeschehens in Sachsen der Schulbetrieb weiterhin möglich. Dennoch sind gerade bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen besondere Regeln zu beachten. Ein Überblick.
Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas und Grundschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die ab dem 22. November gelten wird. Die Regeln im Überblick.
Aufgrund steigender Infektionszahlen in Sachsen wird ab dem 22. November 2021 in allen Schulen wieder dreimal pro Woche getestet. Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung soll dazu am Freitag im Kabinett verabschiedet werden.
Das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen nimmt weiter zu. Das hat auch Folgen für Schülerinnen und Schüler und den Schulbetrieb.
Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär geöffnet bleiben. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde und am 8. November 2021 in Kraft tritt. Die Regeln im Überblick.
Ab dem 21. Oktober bis einschließlich 17. November 2021 gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb im Überblick:
In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet weiter unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt.
Nach den Herbstferien gibt es in den ersten zwei Schulwochen gesonderte Schutzmaßnahmen. So wird vom 1. bis 14. November dreimal wöchentlich getestet. Vom 1. bis 7. November muss zudem die Maske im Unterricht getragen werden. Am 8. November entfällt die Maskenpflicht im Unterricht.
Alle weiteren Schutzmaßnahmen sind weiterhin notwendig. Die Möglichkeiten der Schutzimpfungen ab 12 Jahren und die funktionierenden AHA-L-Regeln sowie die Tests bilden zusammen einen weitestgehend sicheren Schutz, um größere Ausbreitungen in der Schule zu verhindern und den Präsenzunterricht sicherzustellen.
»Wir nehmen die Lage weiter ernst, aber wir müssen auch wieder ein Stück zurück zur Normalität mit Augenmaß.«,
so Kultusminister Piwarz.
Welche Schutzmaßnahmen gelten nach den Herbstferien in den Schulen?
Für die ersten zwei Schulwochen nach den Herbstferien (1. bis 14. November) gibt es besondere Schutzmaßnahmen.
- Dreimalige Testung für die gesamte Schulfamilie in den ersten zwei Schulwochen. Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen.
- In der ersten Schulwoche gilt wie bisher eine Maskenpflicht im Unterricht für alle weiterführenden Schulen. In der Grundschule gibt es wie bisher im Unterricht keine Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht auf dem Schulgelände besteht für alle weiter.
Nach den ersten zwei Schulwochen
Tests
Die Tests für alle Schularten finden zweimal wöchentlich statt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 10 liegt. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz darunter, finden die Tests einmal wöchentlich statt.
Die Tests an der Schule sind weiter kostenfrei. Auch Testnachweise des Testzentrums bleiben für Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Jahres weiter kostenfrei.
Neu: Maskenpflicht im Unterricht entfällt ab 8. November
Ab dem 8. November besteht für alle Schülerinnen, Schüler und für das schulische Personal im Unterricht keine Maskenpflicht mehr. Die Maskenpflicht im Unterricht setzt erst wieder ein, wenn die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für die sog. Vorwarnstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen erreicht oder überschritten werden.
»Kaum eine Bevölkerungsgruppe muss am Tag so lange Maske tragen wie die Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen. Wir dürfen von Kindern und Jugendlichen nicht mehr abverlangen als von Erwachsenen. An der Testpflicht als Infektionsschutz halten wir fest. Damit haben wir einen guten Überblick über das Infektionsgeschehen an den Schulen und können gegebenenfalls einschreiten«,
so Kultusminister Christian Piwarz.
Während ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 im Schulgebäude eine Maske getragen werden muss, ist dies am Sitzplatz und im Unterricht ab dem 8. November keine Plicht mehr, wird aber weiter empfohlen.
Die Maskenpflicht besteht weiter auf dem Schulgelände. Es gelten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler sowie Schul- und Hortpersonal:
- auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- in Horten innerhalb der Gruppenräume,
- auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
- beim Sportunterricht,
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
- bei der Abnahme von Tests,
- für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Die Maskenpflicht entfällt zudem bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie während Eltern-Lehrer-Gesprächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Auch in Gebäuden von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege entfällt die Maskenpflicht für Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Beratungsgespräche zwischen Eltern und dem Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils eingehalten wird.
Kein Test für Gremiensitzungen und Elterngespräche sowie für Externe außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten
Für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche, die auf dem Schulgelände stattfinden, müssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.
Externe (wie z. B. Handwerker) sind außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten von der sog. Testpflicht befreit (vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung).
Ohne Testnachweis kein Schulbesuch
Wenn Schülerinnen oder Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird verfahren, wenn Schülerinnen oder Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen Fällen müssen keine Aufgaben für das häusliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.
Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen: In diesen Fällen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.
Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen außerhalb von Schule
Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen, die sogenannten 3G-Regelungen unterliegen. Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. Für Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können. Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen auch für die Herbstferien.
Schulbesuchspflicht gilt
Für alle Schülerinnen und Schüler gilt die Schulbesuchspflicht. Ausnahmen sind lediglich nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung möglich, etwa mit ärztlichem Attest.
Flächendeckende Einschränkungen des Schul- und Kitabetriebes nur bei Überlastung der Krankenhäuser
Flächendeckende Schließungen von Schulen und Kitas sind nicht vorgesehen. Der Schul- und Kitabetrieb wird jedoch eingeschränkt, wenn die in der Corona-Schutz-Verordnung für die sog. Überlastungsstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen erreicht oder überschritten werden. Erst dann müssen Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen oder Klassen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen wechseln. Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Keine Einschränkungen gibt es für Einrichtungen der Kindertagespflege. Auch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können weiterhin ihre Schulen besuchen und müssen nicht in den Wechselunterricht.
Bei gehäuftem lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzten Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung anordnen.
Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19. Oktober 2021 (gültig ab 21. Oktober 2021 bis 17. November 2021)
Mit dem neuen Schuljahr 2021/2022 hat das Aktionsprogramm »Aufholen nach Corona« einen neuen Schub erfahren. Zahlreiche Schulen bieten inzwischen zusätzliche Förder- und Nachhilfeangebote an, um die Folgen der Pandemie für Schülerinnen und Schüler abzumildern.
Ab dem 23. September und bis zum 20. Oktober gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb im Überblick.