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SMK-Blog

FAQ: Schulbetrieb

FAQ: Schulbetrieb

Maskenpflicht, Testpflicht, Schulbesuchspflicht: Was gilt für den Schulbetrieb mit der neuen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ab welcher Inzidenz findet Regelbetrieb statt?

Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, findet Regelbetrieb für alle Klassen und damit für alle Schülerinnen und Schüler statt. Auch Kindertageseinrichtungen sind dann im Regelbetrieb geöffnet.

Was passiert beim Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100?

Oberhalb eines Inzidenzwertes von 100 gilt die Bundesnotbremse nach dem Infektionsschutzgesetz.

Grundsätzlich gilt für den Schulbetrieb: Ab einer Inzidenz von über 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt.

Gilt die Maskenpflicht weiterhin?

Liegt die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35, müssen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal im Schulgebäude keine Masken mehr tragen. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95) wird jedoch empfohlen.

Wie geht es mit der Testpflicht weiter?

Die Testpflicht bleibt bestehen. Alle Schülerinnen und Schüler müssen sich weiterhin zweimal pro Wochen selbst testen. Gleiches gilt für das Schulpersonal. Die Testpflicht gilt dagegen nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

Darf die qualifizierte Selbstauskunft wieder genutzt werden?

Nein. Die qualifizierte Selbstauskunft ist weiterhin nicht zulässig, da die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung weiterhin Gültigkeit besitzt.

Bleibt die Aufhebung der Schulbesuchspflicht bestehen?

Ja. Alle Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.

Dürfen Schulfahrten wieder stattfinden?

Ab 14. Juni gilt: Inländische Schulfahrten sind wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet.

Können Elternabende wieder stattfinden?

Ja, Elternabende können ohne negativen Testnachweis stattfinden. Das Zutrittsverbot gilt in diesen Fällen nicht, wenn sichergestellt ist, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung des Elternabends gründlich gereinigt werden. Die Eltern haben jedoch eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, zu tragen. Zusätzlich gelten die bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, wie insbesondere die Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung.

Dürfen schwangere Lehrerinnen wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden?

Ja, wenn sie vollständig geimpft sind.

Zählen Lehramtsstudierende zum Schulpersonal?

Ja, hinsichtlich der Maskenpflicht zählen Lehramtsstudierende als Schulpersonal.

Bis wann gelten die Regelungen?

Die Verordnung gilt vom 14. bis zum 30. Juni 2021.

Wie sieht es im Bereich Kita aus?

Informationen rund um den Kitabetrieb gibt es auf dem Sächsischen Kita-Bildungsserver, wie die aktuellen Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kitas und Kindertagespflegestellen.

Hier gibt es die Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung.

* Beitrag aktualisiert am 16. Juni 2021


80 Kommentare zu “FAQ: Schulbetrieb

  1. Hallo Frau Winkler,
    kann die Präsenzpflicht für Schüler auch wochenweise abgemeldet werden?

    1. Hallo Suleika,

      vielen Dank für Ihre Frage. Nein, eine wochenweise An- bzw. Abmeldung ist nicht möglich. Bitte klären Sie das direkt mit der Schule.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  2. Sehr geehrte Frau Winkler,
    was passiert mit der Maskenpflicht, wenn der Wert plötzlich wieder über 35 steigt?

    Viele Grüße

    Elisa

  3. Da ja nun Klassenfahrten wieder möglich sind stellt sich die Frage, ob dann die Testpflicht für die Woche der Klassenfahrt aufgehoben ist. Denn vor der Fahrt ist ein Test kaum möglich und während der Fahrt sind auch keine Tests verfügbar. Wer trägt hier die Vetantwortung, wenn es zu Ansteckungen kommt???

  4. Hallo, wie sieht es mit Schulveranstaltungen, wie Abiball oder Klassenfeiern (Jugendweihen) aus. Gibt es dazu schon konkrete Informationen? Über ein Feedback wäre ich dankbar. Viele Grüße, Kerstin.

    1. Hallo Wagner,

      vielen Dank für Ihre Frage. Dazu am besten unseren Blogbeitrag beachten: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/06/01/zurueck-richtung-normalbetrieb-was-gilt-im-schulbetrieb/.

      Was gilt für Abschluss- und Abiturbälle?

      Solche Veranstaltungen gehören zu den Schultraditionen, ihre Durchführung ist aber im Unterschied zu Zeugnisausgaben nicht über Schulordnungen oder Verwaltungsvorschriften des SMK geregelt. In den meisten Fällen sind sie privatrechtlich organisiert und finden traditionell in Gaststätten, Hotels oder anderen Event-Lokalitäten statt. Hier ist insbesondere auf Stornoregelungen zu achten.

      Inwieweit solche Veranstaltungen durchgeführt werden können, muss der Veranstalter auf der Grundlage der dann gültigen Corona-Schutz-Verordnung entscheiden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. Gilt auch die Aussetzung der Schulbesuchspflicht, wenn die Inszidenz um die 20 liegt und der Berufsschüler einfach Angst vor Ansteckung hat. Denn Sicherheit kann keiner garantieren, auch nicht die Test. Der Schüler lernt Zuhause und erfüllt die gestellten Aufgaben. Vielen Dank für eine konkrete Antwort.

    1. Liebe Bärbel,

      vielen Dank für Ihre Frage. Die Aufhebung der Schulbesuchspflicht gilt grundsätzlich und ist nicht von der Inzidenz abhängig. Alle Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Hallo, nun stehen ja im Juli oft die Zuckertütenfeste in den Kitas an. Wenn diese normal geöffnet ist, können dann Eltern an diesen Festen teilnehmen? Ggf. unter welchen Voraussetzungen? Bei den Feierlichkeiten gibt es ja ebenfalls Lockerungen! Danke und viele Grüße

    1. Liebe Britta Hiersemann,

      vielen Dank für Ihre Frage. Dazu kann ich aktuell leider noch keine Auskunft geben. Hierzu müssen wir die neue Verordnung ab 1. Juli abwarten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  7. Liebes Sächsisches Staatsministerium für Kultus,
    gilt die Befreiung der Maskenpflicht in diesem Sinne auch für Lehramtsstudierende, die im Rahmen der Schulpraktischen Übungen (Hospitation & Unterrichtsversuche) an den Schulen tätig sind / zählen diese im Sinne der Verordnung als „Schulpersonal“?

  8. Guten Tag,

    wie schaut es jetzt mit Zuckertütenfesten und Abschlussfeiern in Kitas und Schulen aus.

    Kann bei Vorliegen eines aktuellen Negativtests,Impfnachweis, Genesenenstatus auf das Tragen von Masken im Freien verzichtet werden? Was gilt da ab 14.06.Finde keine eindeutige Regelung.

    Danke

  9. Sehr geehrte Frau Winkler,

    wir möchten uns gerne der Frage von Herrn Walther anschließen, da diese noch nicht beantwortet wurde.

    „Was genau sind ,,Belange des Infektionsschutzes“ hinsichtlich der Aufhebung der Schulbesuchspflicht?“
    da ja eigentlich im ersten Abschnitt steht, Regelbetrieb gilt für „alle“ Schulen und „alle“ Schüler.

  10. „Darf die qualifizierte Selbstauskunft wieder genutzt werden?
    Nein. Die qualifizierte Selbstauskunft ist weiterhin nicht zulässig, da die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung weiterhin Gültigkeit besitzt.“….warum gilt dieses angebliche Gesetz der Bundesregierung aufgrund dessen der sächsische Weg der Selbstauskunft abgeschafft wurde in Brandenburg nicht? Dort gibt es nämlich weiterhin die Selbstauskunft! Und falls das Gesetz so locker ausgelegt werden kann, warum nutzt Sachsen dann die verschärfte Form? Und beruft sich immer wieder auf das Bundesgesetz? Wenn es ein solches gäbe, dann hätte es ja in Brandenburg auch Anwendung finden müssen. Die Selbstauskunft könnte also konsequenzfrei sehr wohl in Sachsen wieder eingeführt werden, wenn dies gewollt wäre…

  11. Die Testpflicht an Schulen bleibt bestehen…. Überall gibt es Grenzwerte bei welcher Inzidenzzahl die Testpflicht wegfällt, nur in Schulen nicht?? Ist es vorgesehen, einen Grenzwert zu benennen, ab wann die Testpflicht abgeschafft wird? Es handelt sich in Dresden nicht um „stabil unter 35“! Wir haben zur Zeit einen Wert unter 15! Tendenz fallend. Soll dieser Drangsal für Kinder nun inzidenzunabhängig für immer eingeführt werden? Gibt es dazu wenigstens eine Diskussion?

  12. Ist ab Montag 14.6. auch das Gruppensingen im Musikunterricht wieder in geschlossenen Räumen erlaubt?
    Musikus Reuther

  13. Hallo,

    sind die Schulen ab Freitag in Mittelsachsen wieder für alle geöffnet ? Oder weiter Wechselunterricht (Mittelschule) ?

    VG
    Marcus

  14. Guten Morgen,

    könnte die Oberschule in Mittelsachsen ab morgen schon wieder komplett öffnen?

    VG K.

  15. Mit welcher Begründung stellt man Schüler mit Bar- und Clubbesuchern auf eine Stufe?
    Immer wieder heißt es, man muss zuerst bei den Schulen lockern, Kinder haben schon so viel zurück gesteckt im letzten Jahr. Im Hinblick auf die angesammelten Defizite wäre meiner Meinung nach dringend nötig, dass alle Schüler wieder ohne Hürden Zugang zu Präsenzunterricht haben. Die Testpflicht kriminiert aber alle, die das nicht wollen oder können.
    Ein Club- oder Barbesuch ist nicht zwingend lebensnotwendig, und im Hinblick auf dortigen Alkoholkonsum ist Testpflicht durchaus sinnvoll.
    Dem entgegen steht, dass Bildung zwingend nötig ist. Und da sich die Experten nach wie vor nicht einig sind, in welchem Maße Kinder am Pandemiegeschehen teilnehmen, sollten sie meiner Meinung nach als erstes von allen Einschränkungen befreit werden, allen voran die Testpflicht.

  16. Hallo Frau Winkler,
    können Grundschulen weiterhin das Tragen einer Maske auf den Gängen beibehalten? Und können Grundschulen die Trennung der Lerngruppen bzw. Klassen ebenfalls beibehalten?
    Danke im Voraus.

    Freundliche Grüße
    R.Walter

    1. Lieber Rico Walter,

      vielen Dank für Ihre Nachfragen. Ja, das Tragen der Masken können die Schulen beibehalten.

      Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage bin ich mir nicht ganz sicher, was genau Sie meinen. Wahrscheinlich zielen Sie auf den Unterricht bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer ab, konzentriert auf die Hauptfächer. Auch das ist möglich.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  17. Hallo,
    meine Tochter hat einen Labornachweis, dass sie eine Genesene ist. Sie hat gegen alke Coronaviren starke Antikörper. Jetzt will aber die Schule diesen Labornachweis von Admedia nicht anerkennen. Die Schule meint, dass einem Nachweis vom Gesundheitsamt bedarf. Muss ich jetzt den Labornachweis beim Gesundheitsamt amtlich beglaubigten lassen?
    Beste Grüße, André Blume

    1. Lieber André Blume,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Orientierung bietet unser Blogbeitrag: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/. Dort finden Sie auch den Link zu häufig gestellten Fragen zum Thema. Sollten Sie dort keine Antwort finden, gern mal bei den Kolleginnen und Kollegen des Sozialministeriums (www.sms.sachsen.de) nachfragen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  18. Hallo Frau Winkler,
    Zwei Fragen: Ab welchem I-Wert wird denn die Testpflicht für die Kinder in den Schulen entfallen? Und mir war nicht verständlich, ob man sich als Eltern für die Kita, zB zur Eingewöhnung nun testen muss oder nicht?
    Besten Dank vorab!

    1. Hallo Privat,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Aktuell gilt die Testpflicht weiter. Die Testpflicht besteht auch für Eingewöhnungen weiterhin. Zum Bringen und Abholen ist aber zum Beispiel kein Test erforderlich.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  19. Hallo Frau Winkler, die qualifizierte Selbstauskunft ist weiterhin nicht zulässig, da die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung weiterhin Gültigkeit besitzt.Warum ist es aber in den Schulen von Sachsen Anhalt weiterhin zulässig?Wo liegt da der Unterschied?
    Viele Grüße

  20. Wie ist die Testpflicht bei Spaßbädern resp. Freibädern für Nicht-minderjährige bei Inzidenz< 35? Vielen Dank

  21. Und der Testzwang an Schulen bleibt. Einfach unfassbar bei den Zahlen!!!Aber man sieht welchen Stellenwert die Kinder in unsere Gesellschaft haben, keinen!!! Jetzt der Testzwang und zum neuen Schuljahr der Impfzwang als Voraussetzung für den Unterricht.

    1. Hallo M. Münster,

      vielen Dank für Ihre Meinung. Die Tests in der Schule helfen, Infektionen zu erkennen (sie sind zudem vollkommen unkompliziert) und unterstützen damit die Sicherheit an Schule bzw. für alle Beteiligten.

      Einen „Impfzwang“ gibt es nicht und wird es auch nicht geben.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  22. Testpflicht an Schulen bleibt bestehen. . . in anderen Bereichen wird gelockert, nur die Kinder MÜSSEN zweimal wöchentlich getestet werden… es grenzt an Schikane der Schutzbefohlenen.
    …oder müssen georderte Liefermengen an Testkits abgenommen und verbraucht werden?
    … oder müssen Steuergelder aufgebraucht werden?
    … oder, oder, oder?
    Die Empfehlung zum Tragen einer Maske bleibt weiterhin in der Verordnung bestehen…bedeutet dies, die Schulen können auf eigenen Wunsch das Tragen einer Maske verlangen? Können Kinder seitens der Lehrer gezwungen werden, weiterhin eine Maske zu tragen?

    1. Liebe Katrin Hochstein,

      vielen Dank für Ihre Meinung. Die Testpflicht bleibt, das ist korrekt. Von „Schikane“ kann jedoch keine Rede sein. Viele Schülerinnen und Schüler, auch die kleineren, können damit inzwischen wie Profis umgehen und führen die Tests ohne Probleme durch. Dazu auch gern meine Antwort an M. Münster beachten: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/06/08/faq-schulbetrieb/#comment-14415.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  23. Hallo Frau Winkler,
    es ist gut zu hören, dass die Maskenpflicht an den Schulen aufgehoben wird, aber wer „bestimmt“ das? Da es weiterhin empfohlen wird, entscheidet dann jede Schule selbst darüber oder wird das in irgendeiner Weise zentral festgelegt, z.B. über die Landkreise oder das zuständige Schulamt.
    Ich habe zwei Kd an zwei unterschiedlichen Oberschulen. Wenn jede Schule selbst entscheiden kann, wie soll ich meinen Kd erklären, dass z.B. eins Maske tragen muss und das andere nicht?

    Vielen Dank für ihre Antwort.

    1. Hallo D. Schütz,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Ja, richtig, die Schulen können darüber entscheiden. Es gibt zum Beispiel sehr unterschiedliche Schulgebäude. So verfügt etwa eine Schule über sehr viel Platz in den Gängen, während einer anderen dort eher weniger Platz zur Verfügung steht. In Hinblick darauf entscheidet sich die eine möglicherweise gegen, die andere für das Beibehalten der Masken.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  24. Ist das ganze jetzt noch aktuell? Also kann ich meine Kinder bis 30.6 aus der Schule nehmen?

    1. Lieber Herbert K.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Uns erreichen immer wieder zahlreiche Fragen zur Schulbesuchspflicht. Aus diesem Grund haben wir die Frage direkt in den Beitrag aufgenommen:

      Bleibt die Aufhebung der Schulbesuchspflicht bestehen?

      Ja. Alle Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  25. Hallo Frau Winkler, bleibt die Schulbesuchspflicht laut neuer Verordnung (ab 14.06.21) weiter ausgesetzt? In der Pressekonferenz heute wurde leider nichts dazu gesagt. Gilt die Testpflicht auch weiterhin für Eltern, die z.B. in der Schule einen Termin haben? Danke im voraus für Ihre Antwort. Liebe Grüße

    1. Liebe Liebe_Mama,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ja, die Schulbesuchspflicht bleibt, wie im Beitrag geschrieben, weiterhin aufgehoben. Auch die Testpflicht bleibt (Ausnahme: Genesene und Geimpfte).

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  26. Sie schreiben:
    Darf die qualifizierte Selbstauskunft wieder genutzt werden?
    Nein. Die qualifizierte Selbstauskunft ist weiterhin nicht zulässig, da die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung weiterhin Gültigkeit besitzt.

    Wo kann diese Verordnung eingesehen werden? Mir ist bisher nichts dazu bekannt.

    1. Lieber Karsten,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Richtig, auch hier in unserem Blog kommt das Thema immer wieder mal auf. Zum Thema qualifizierte Selbstauskunft gab es zum Beispiel diesen Blogbeitrag: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/. Zur Erklärung hatte ich auch bereits vor geraumer Zeit geantwortet, beispielsweise hier: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/#comment-14043. Dort können Sie auch die entsprechende Verordnung nachlesen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  27. Hallo,
    Mein Sohn verweigert den Test über Nase und Rachen. Spucktest ist okay.
    Die Schule aber weigert sich, dafür die Kosten zu tragen. Mein Sohn ist daher im Homescooling.
    Kann man hier nicht mal eine Lösung finden?
    Vielen Dank.

    1. Hallo Thiele,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Dazu gern mal in einen der letzten Blogbeiträge schauen: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/.

      Wie erfolgt die Testung bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer besonderen Form der Behinderung den Selbsttest nicht eigenständig durchführen können?

      Im begründeten Einzelfall, in dem Schülerinnen und Schülern auch unter schulischer Anleitung weder einen Selbsttest im vorderen Nasenbereich noch einen Speichel- oder Spucktest eigenständig durchführen können, wird darum gebeten, die Schulleitung zu kontaktieren, um das Vorgehen abzustimmen.

      Bzw. schauen Sie gern einmal zum Thema selbst erworbene Tests hier: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/25/faq-tests-teil-2/.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  28. Hallo! Im heutigen Blig steht, dass mit einer Inzidenz unter 100 Schulen und auch Kitas sich im Regelbetrieb befinden. Aber laut Verordnung ist doch erst ab einer Inzidenz unter 50 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen der Regelbetrieb zulässig. Ist das was falsch geschrieben wurden?
    Eine „verwirrte“ Kita Leitung aus Sachsen

    1. Liebe JE,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung, die einen Regelbetrieb bis zu 100 ermöglicht, gilt ab kommenden Montag. Vermutlich liegt hier die „Verwirrung“.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  29. Liebe Frau Winkler! Meine Tochter ist 11. Klasse und abgemeldet. Die Schule fragt sie jetzt: Wie sie die notwendigen Leistungen erbringen will. Gibt’s da Hinweise, wie vorzugehen ist? Vielen Dank.

  30. Liebe Frau Winkler,
    dürfen Grundschulen selbst entscheiden, ob sie weiter Klassenleiterunterricht machen oder nach Stundentafel unterrichten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Eine Mutti

  31. Wie garantiert das SMK, dass Schüler die nicht am der Präsenzveschulung teilnehmen können, dass denen ausreichend Lernstoff zur Verfügung gestellt wird. Was passiert wenn ein Schulleiter sich weigert? Sind die Schulen dazu verpflichtet und was passiert, wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen?

    1. Liebe NICOLE,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen verweise ich gern auf die bisherigen Antworten bzw. Beiträge. Die Schulbesuchspflicht ist bereits seit einiger Zeit aufgehoben und der entsprechende Umgang damit bei den Beteiligten bekannt.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

    2. Ich möchte hier „Nicole“ beipflichten. Da in vielen Klassen nur Einzelfälle (1-2 Schüler/Schülerinnen) abgemeldet sind, ist aufgrund des vorherigen Wechselmodells und nun Regelbetrieb bei vielen Lehern die Luft einfach raus. Zudem geht das Schuljahr sehr sehr lange (Ende Juli).
      Die zusätzliche Arbeitszeit für Halbgruppen (effektiv zweimal vorbereiten von Unterricht für A und B sowie durch Feiertage etc. kaum Parallelität der A/B-Wochen möglich) sowie der „dritten“ Gruppe, die dauerhaft zu hause lernenden Schüler, ist alles Arbeitszeit, die das Lehrpersonal zusätzlich, d.h. unentgeldlich, erbringt.

      Eine Entlastung von 1,5 stressigen Jahren für Lehrer und Schüler (nur Lernbereiche streichen oder „Notenvergabepflicht“ aufheben ist eben kein langfristiges Konzept für z.B. eine 8.Klasse bis zum Abitur, da die Folgen sich ja auf alle Folgejahre auswirken!) ist nicht in Sicht, weitere Lockdowns im Winter nicht ausgeschlossen.
      Was bringt also die Aussage „ist den Schulen bekannt“ den Kindern ,die zu hause sind, wenn sich einige dagegen -teils nachvollziehbar- verweigern, für einzelne Schüler noch zusätzliche Zeit zu investieren? Diese Personengruppe wird den Anschluss vollständig verlieren.

  32. Hallo,

    was genau sind ,,Belange des Infektionsschutzes“ hinsichtlich der Aufhebung der Schulbesuchspflicht?

    Vielen Dank!

    S. Walther

  33. Hallo,
    wie sieht es mit der Maskenpflicht in den Kitas aus? Müssen Eltern und Erzieher (außer im Kontakt mit den Kindern) weiterhin Masken tragen oder fällt diese Pflicht beim Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 ebenfalls weg?

    1. Liebe Romy,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Für das Personal in der Kita bleibt es wie gehabt bei der Regelung, dass während der Betreuung der Kinder und bei der Abnahme von Tests keine Maskenpflicht besteht. Einrichtungsfremde Personen müssen unabhängig von der Inzidenz auf dem Außengelände und im Gebäude der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz tragen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  34. Ich zitiere “ Lieber André Liebscher,

    vielen Dank für Ihren Kommentar. Hier gilt die 5+2-Regel. Also fünf Tage unter 35 und Umsetzung am übernächsten Tag.

    Bei einer Inzidenz Über 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse.

    Herzliche Grüße
    Lynn Winkler“

    @Frau Winkler, heißt das 5 Werktage + 2 Tage, oder zählt das Wochenende mit

  35. Vielen Dank für die Informationen. Bei Testpflicht gehe ich davon aus, das es um einen vor Ort ausgeführten Test geht. Ausnahmen gibt es davon jedoch, unter welchen Umständen? In Delitzsch in der Grundschule Ost, Klasse 2a, scheint es ja offensichtlich solche Ausnahmen zu geben.

  36. Sehr geehrte Frau Winkler,
    es ist nicht nachvollziehbar, dass die Testpflicht bestehen bleibt. Ich helfe in der Klasse meines Sohnes, 4. Schuljahr, beim Testen der Kinder (als Kinderärztin und Mutter). Sehr herzlich lade ich Herrn Piwarz (und Herrn MP Kretschmer, der an dieser Schule selber ein Kind hat) dazu ein, nur eine einzige Testrunde (30 Minuten lang für die Klasse) mit mir durchzuführen. Dabei würde er sehen, dass nahezu keiner dieser Tests von den Kindern richtig durchgeführt wird (so trivial ist es dann am Ende eben doch nicht) und würde gleichzeitig spüren, welche Angst und welche seelische Belastung es für die Kinder bedeutet, dass sie der Situation ausgesetzt werden, möglicherweise als „positiv“ getestet zu werden vor der gesamten Klasse (unter Umständen sogar „falsch positiv“). Vor allem aber würde Herr Piwarz erleben, wie viel unglaublich wertvolle Unterrichtszeit verloren geht mit den Tests nach einem Schuljahr, das für die Kinder ohnehin erhebliche Schwierigkeiten mit sich gebracht hat.
    Das alles bei einer Inzidenz von unter 20 auf 100.000. Es ist leicht auszurechnen, wie viele Schüler man- unter idealen Testbedingungen- testen muss, um einen einzig positiven zu finden. Das können schon Viertklässler……
    Es ist schade, wie fernab und wie inkonsequent sich die Politik vom realen Leben – vor allem der Kinder- bewegt, vor allem aber wie wenig konsequent hier gearbeitet wird.

    Herzliche Grüße, Anja Gerecke

  37. Warum wird in Schulen entgegen der sonstigen Regelungen verfahren? Logisch ist das Testen abzuschaffen und die Maskenpflicht beizubehalten, sowie es sonst in allen anderen Bereichen zukünftig gehandhabt werden soll. Die Logik müssen Sie mal erklären. Zunächst treffen sich früh alle Kinder nach dem vollen Bus im Massentestraum. Ist auch nur 1 Kind positiv, können alle Kinder in Quarantäne. Selbst wenn alle Tests angeblich negativ sind (die Tests sind ja sehr ungenau und nur eine Momentaufnahme), dann sind die Kinder ohne Maske ungeschützt im vollen Klassenraum untergebracht. Und noch eine Frage. Wegen zwei Tagen wechselt der SOE in die Präsenz. Auch sehr unglücklich entschieden. Hätte man nicht am Montag damit starten können? Kinder und Eltern hätten sich so besser darauf einstellen können. Einfach nur noch unverständlich, was für Entscheidungen in Sachsen getroffen werden. Bevor der Notenmarathon gestartet wird, hätte man den Kindern etwas Ruhe und Vorbereitung gönnen können. Aber die Lehrer freut es ja. Arbeiten von nächster Woche, können nun schon 1 Woche eher geschrieben werden. Ich kann nur noch den Kopf schütteln.

    1. Ich kann hier nur Beipflichten.
      Eine Maskenpflicht (nicht „Empfehlung“) in allen Gemeinschaftsbereichen wie Mensa, Hausflure, Aula etc. wäre sinnvoll und nötig. Man sieht in Großbritannien, wie trotz hoher Impfquote die „Inzidenzen“ auf heute 56 gestiegen sind, sie waren mal bei unter 20!
      Die Schnelltests sind unzuverlässig, eine Studie zeigte bei 43 von 100 falsche Ergebnisse an, leider finde ich den link gerade nicht, es war aber eine seriöse Wissenschaft und es ist im Netz auch in zahlreichen anderen Artikeln von der Unzuverlässigkeit die Rede.

      @ Frau Winkler – Warum wird also nicht die Maskenpflicht (!) ausschließlich dort beibehalten, wo Klassen sich vermischen und in Klassenräumen und Freiflächen die Pflicht aufgehoben? In Bus, Bahn, Geschäften etc. ist das doch auch so, weil unterschiedliche Leute zusammenkommen?

  38. Liebe Frau Winkler,

    überall wird die Testpflicht aufgehoben, alles wird wieder möglich, mit welcher Begründung bleibt diese in den Schulen bestehen?

    Dankeschön

    1. Hallo Frau Winkler, das ist ein facebook-Link, dazu braucht man eine Anmeldung. Gibt es auch eine Info/Aufzeichnung auf den sachsen.de-Seiten im frei zugänglichen Internet?

  39. Sehr geehrte Frau Winkler,
    dürfen im stabilen Inzidenzbereich unter 35 Elternabende für Eltern von Schulanfängern unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden? Wenn ja, welche Zutrittsregelungen müssen erfüllt werden?
    Herzliche Grüße.

    1. Liebe Frau Martin,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe nun die Frage „Können Elternabende wieder stattfinden?“ mit entsprechender Antwort direkt im Beitrag aufgenommen.

      Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende
      Lynn Winkler

    1. Liebe Frau Vogel,

      vielen Dank für Ihre Frage. „Liegt die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35, müssen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal im Schulgebäude keine Masken mehr tragen.“ impliziert auch den Unterricht.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  40. Hallo,

    wieviele Tage muss die Inzidenz von 35 unterschitten sein, damit die Maskenpflicht in Schulen aufgehoben wird? Nach der 5+2 Regel oder nach 14 Tagen?

    Was gilt für Kitas bei einer Inzidenz >100 und >165?

    Danke

    1. Lieber André Liebscher,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Hier gilt die 5+2-Regel. Also fünf Tage unter 35 und Umsetzung am übernächsten Tag.

      Bei einer Inzidenz Über 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

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