FAQ: Tests – Teil 2

FAQ: Tests – Teil 2

Welche Testnachweise werden anerkannt? Wer zählt als Leistungserbringer? Wie lang darf eine Testung zurückliegen? Wir beantworten weitere wichtige Fragen zur COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes.

Welche Testnachweise werden anerkannt?

Neben der Möglichkeit, Tests in den Schulen unter Aufsicht vorzunehmen, sind nach § 2 Nummer 7 Buchstabe b und c SchAusnahmV Testnachweise anzuerkennen, die:

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder
  • von einem Leistungserbringer nach 6 Absatz 1 der Coronavirus­-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).

Hierbei gelten die schulischen Tests analog als Tests im Rahmen einer betrieblichen Testung, da es darum geht, alle in der Schule anwesenden Personen, einschließlich des Personals, vor einer Ansteckung zu schützen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben Erfahrungen und Kenntnisse in der Beaufsichtigung der Tests erworben. Ebenso sind die Schülerinnen und Schüler in die Durchführung eingewiesen.

Dürfen die schulischen Testnachweise für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen usw. anerkannt werden?

Ja. Die Schule kann dafür die Information für die Sorgeberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler über die Durchführung eines negativen Tests verwenden.

Gilt das auch für Lehrerinnen und Lehrer?

Ja.

Wer zählt als »Leistungserbringer«?

Ein Testnachweis ist anzuerkennen, wenn der Test bei einem »Leistungserbringer« nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung gemacht wurde. Hierunter fallen nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung:

  • die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
  • die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und
  • Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Neben den (Zahn-)Arztpraxen sind das vor allem Testzentren, die die kostenfreien Bürgertests anbieten.

Das heißt: Die Testnachweise werden anerkannt, wenn die Tests bei den genannten Leistungserbringern durchgeführt wurden. Dies ist mit einem von der testenden Stelle gestempelten Testnachweis zu belegen.

Hinweis: Von den Eltern selbst ausgefüllte Zertifikate ohne Stempel der testenden Stelle werden nicht anerkannt.

Wie lang darf eine Testung zurückliegen?

Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Das sagt § 2 Nummer 7 SchAusnahmV.

Bei einer zum Beispiel zweimal wöchentlichen Testpflicht bedeutet dies nicht, dass alle 24 Stunden ein neuer Testnachweis vorzulegen ist. An dem Nachweisintervall (zweimal pro Woche) ändert sich nichts. Es bedeutet lediglich, dass beim Nachweis die zugrunde liegende Testung (etwa in einem Testzentrum) nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Ein Beispiel

Zutritt am Montag Testnachweis erforderlich, der Test selbst darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Zutritt am Dienstag Testnachweis nicht erforderlich, da er bereits am Montag vorlag.
Zutritt am Mittwoch Testnachweis nicht erforderlich, da er bereits am Montag vorlag.
Zutritt am Donnerstag Testnachweis erforderlich (zweimal wöchentlich), der Test selbst   darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Zutritt am Freitag Test nicht erforderlich, da er bereits am Donnerstag vorlag.

Dürfen selbst erworbene Tests in der Schule verwendet werden?

Ja, wenn es sich um Selbsttests handelt, die auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.

Werden die Kosten für selbst erworbene Antigentests zur Eigenanwendung erstattet?

Nein.

Weitere Informationen gibt es in unserem Beitrag »FAQ: Tests« und auf der Corona-Webseite der Sächsischen Staatsregierung.

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

30 Kommentare

  1. A. Findeisen 3 Jahren vor

    Guten Tag, ich habe folgende Frage: warum kann ich am Montag das Kind nicht mit einem Testnachweis vom Samstag zur Schule schicken? Ich würde dann Montag Nachmittag wieder testen lassen, dann ein weiteres Mal am Donnerstag. Unser Testzentrum, welches Speicheltests anbietet, hat am Sonntag gar nicht geöffnet. Man wird ja quasi zur invasiven Nasenabstrichtestung gezwungen, wenn man selbst nicht die teuren Spucktests kaufen möchte. Mit freundlichen Grüßen A. Findeisen

  2. C.C. 3 Jahren vor

    Guten Tag Frau Winkler,
    Ich nehme eben Bezug auf folgenden Abschnitt:

    „Dürfen selbst erworbene Tests in der Schule verwendet werden?
    Ja, wenn es sich um Selbsttests handelt, die auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.“

    Bedeutet: ich benötige für einen selbst mitgebrachten und selbst bezahlten Spuck-Test, soweit dieser in der BrArM gelistet ist, kein Attest vom Arzt ? Dieses benötige ich nur, wenn ich die von der Schulbehörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Spucktests nutzen möchte?

    Mit freundlichen Grüßen
    C.C.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe C.C.,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ja, das ist korrekt.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Ein Vater 3 Jahren vor

    Hallo!

    Das genannte Beispiel von Mo. – Fr. ist klar. Nun geht es diese Woche ja nur von Di. bis Fr., wobei unsere Schule wie gehabt Donnerstag testet. Unser Test vom Testzentrum (Di. früh durchgeführt) ist also am Donnerstag noch gültig, unabhängig davon, ob die Schule Donnerstag testet. Es reicht, wenn wir Freitag einen neuen Test mitbringen. Ist das so richtig?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Lieber Ein Vater,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte direkt mit der Schule abstimmen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. Manja 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Smk
    Ihre Antwort auf eine mehr als berechtigte Nachfrage wann denn nun die Tests endlich enden, haben Sie ganz wundervoll umschrieben aber NICHT beantwortet. Liegt es nicht im Sinne aller, dass unsere Kinder, welche nunmehr seit MONATEN zugunsten der Erwachsenen zurückstehen, endlich Gehör finden und nicht länger maltretiert werden!!!??

  5. Reichelt 3 Jahren vor

    Kann ich das Ergebnis des Testes in der Schule schriftlich als Nachweis erhalten. Unsere Schule lehnt dies bisher ab.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Reichelt,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ja, das ist möglich. Dazu gern direkt im Beitrag nachlesen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Neutral 3 Jahren vor

    Wieso darf der Lehrer meinen Kindern bestätigen das sie sich getestet haben aber ich als Elternteil darf dies nicht mehr. Dies ist doch völlig unlogisch?

  7. Maria 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    welche Regelung gilt nun wirklich bezüglich der Testpflicht der Eltern für das Betreten der Kita? Hier steht es werden Tests benötigt, unsere Kommune liest die Neue Verfügung so, das begleitende Personen in der Kita keinen Test brauchen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Maria,

      vielen Dank für die Nachfrage. Hier möchte ich noch um ein wenig Geduld bitten, wir informieren dazu heute noch.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  8. Mama von2 3 Jahren vor

    Interessant wäre zu wissen, wann man in Schulen aufhört zu testen. Nach nunmehr 14 Monaten sollte klar sein, dass es in Schulen keine relevanten Ausbrüche gibt und gab. Die Kinder haben einen normalen Schulalltag verdient.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Mama von2,

      vielen Dank für Ihre Meinung. Bitte bedenken Sie, dass die getroffenen Maßnahmen dem Schutz aller an Schule Beteiligten dienen. Je mehr Präventivmaßnahmen zusammenwirken, desto höher ist der Infektionsschutz. Die Tests stellen dabei einen wichtigen Baustein dar. Die Schülerinnen und Schüler sind inzwischen routiniert im Umgang und auch die jüngeren unter ihnen haben mittlerweile in der Regel eine beachtliche Fähigkeit erworben, den Selbsttest unter Anleitung der Lehrkräfte sachgerecht durchzuführen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

    • Mama von 2 3 Jahren vor

      Hallo Frau Winkler,
      also von Routine zu sprechen liegt mir gänzlich fern. Der Großteil der Lehrkräfte ist doch mittlerweile geimpft. Nun wäre es an der Zeit, an das Wohl der Kinder zu denken. Und dies beinhaltet keine Masken und Tests, sondern Lachen, Singen…

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Mama von 2,

      hierzu auch gern meine Antwort an Kristin beachten: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/26/normaler-schul-und-kitabetrieb-unterhalb-50er-inzidenz-moeglich/#comment-14238.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Elisabeth Eckstädt 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    die Schüler der Klassen 5ff sind seit Wochen im Wechselunterricht, was de facto bedeutet, dass sie nur halb so viel Unterricht erhalten, da die Lehrer keine Kapazität haben jeden Unterricht doppelt (1x für Präsenz und 1x für daheim) vor- und nachzubereiten. Wann wird dieser Zustand enden?
    Leider enthält die aktuelle Coronaverordnung dazu nicht mal eine Bedingung (z.B. einen Inzidenzwert). Ich hoffe, dass dies in der neuen Verordnung ab kommende Woche geändert wird und es insofern nicht zu einer einfachen Verlängerung der aktuellen Verordnung kommt.
    Die sächsische Staatsregierung hatte sich einst (wie auch viele Spitzenpolitiker im Bund) zu einer Priorität für die Schulen bekannt, diese scheint leider verloren gegangen zu sein.
    Noch zwei Fragen auf der Metaebene:
    Warum ist unter dem eigentlich thematisch passenden Post in diesem Blog kein kommentieren (mehr) möglich? Sind maximal 50 Kommentare möglich?
    Warum werden die Kommentare und Fragen auf der Facebookseite nicht beantwortet? Werden sie wenigstens zur Kenntnis genommen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Elisabeth Eckstädt

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Elisabeth Eckstädt,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Das Kabinett wird heute die neue Corona-Schutz-Verordnung verabschieden. Dann können wir schauen, wie die konkreten Regeln aussehen. Wir informieren dazu auf unseren Kanälen.

      Zur Kommentarfunktion unseres Blogs bitte in unserer Netiquette informieren: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/netiquette/. Gilt auch für unsere Facebook-Seite (hier auch bitte beachten, dass Fragen häufig mehrfach gestellt werden, die bereits gegebenen Antworten manchmal jedoch übersehen werden).

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  10. Kersten Wischler 3 Jahren vor

    Spricht man hier von Schnell/Selbsttests? Was ist mit einem negativen PCR Test, darf dieser auch nicht älter als 24h sein?

  11. besorgte Mutter 3 Jahren vor

    Beim Wechselunterricht – wie der Name es sagt – wechseln täglich die Gruppen.
    Wie soll getestet werden, wenn 2 mal wöchentliche Testungen festgelegt sind?
    Montag und Mitwoch oder Monatg und Freitag für die Gruppe , die in der Woche 3mal kommt – und Dienstag und Donnerstag für die andere Gruppe? Eltern weisen uns ständig auf Gültigkeit von Tests von 72 Stunden hin. dann müsste nur am Dienstag getestet werden?
    Wie sieht es weiterhin mit der Maskenpflicht im Unterricht an der Oberschule aus? Sollen die Schüler eine Klassenarbeit einstündig/ zweistündig mit Maske schreiben?
    Die Maske stellt eine riesige Herausforderung im Fremdsprachenerwerb dar – wie kann man hier Erleichterung schaffen? – Aussprachefehler und Verständnisprobleme stellen eine unüberwindbare Hürde dar.

  12. Pädagoge 3 Jahren vor

    Hallo,
    im Text ist von Lehrerinnen und Lehrern die Rede, was ist mit Erzieherinnen und Erziehern?

  13. Tim 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren, gelten diese Regelungen für Erzieher:innen bzw. für die Kitas analog? Wenn ja, warum werden diese nicht mit benannt?

    Mein Eindruck ist, dass die Kitas auf dieser Plattform selten Beachtung finden.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Lieber Tim,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Vermutlich sind Sie neu dabei: Das liegt daran, dass es im Beitrag um die Schulen geht. Hier auch gern ein paar Worte zum Hintergrund: Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind Angestellte des Freistaates Sachsen. Erzieherinnen und Erzieher zum Beispiel sind hingegen bei kommunalen oder freien Trägern angestellt. Informationen zum Bereich Kita gibt es zum Beispiel auf dem Sächsischen Kita-Bildungsserver: http://www.kita-bildungsserver.de.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

    • Erzieherin 3 Jahren vor

      Leider ist dies nicht erst seit Beginn der Pandemie der Fall. Manchmal wird sich bemüht Erzieherinnen und Erzieher nicht aus dem Blick zu verlieren, manchmal (des öfteren) sind sie regelrecht unwichtig…Obwohl sie einen enorm wichtigen Beitrag zum Lernen der Kinder leisten. Es ist schade und ärgert die Pädagoginnen und Pädagogen in Kitas, aber unser Kultusminister selbst benennt Kitas und das Personal meist lediglich im Nachsatz.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Erzieherin,

      vielen Dank für Ihre Gedanken. Auch wenn diese Diskussion auf unserem Blog schon öfter aufgekommen ist und hier nicht zum Thema des Beitrags gehört: Es steht vollkommen außer Frage, dass Erzieherinnen und Erzieher einen unersetzbar wichtigen Job leisten. Nicht nur in der Zeit der Corona-Pandemie. Dafür können wir alle sehr dankbar sein. Das habe ich auch in unserem Blog schon mehrfach unterstrichen. Tatsache bleibt: Erzieherinnen und Erzieher sind nicht beim Freistaat, sondern bei kommunalen oder freien Trägern angestellt. Jeder Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieser Fürsorgepflicht kommt der Freistaat Sachsen gegenüber seinen Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen nach. Denn: Diese Lehrerinnen und Lehrer sind beim Freistaat Sachsen angestellt.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  14. Privat 3 Jahren vor

    Ein Lehrer darf also ein negatives Testergebnis bestätigen. Ein Elternteil darf das nicht mehr. Das steht in keinem Verhältnis, denn Lehrer haben nicht mehr und nicht weniger Erfahrung als Eltern beim Umgang mit den Tests. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Ganz im Gegenteil, ein zu Hause getestetes Kind trägt auch zur Sicherheit im Schulbus bei. Die Abschaffung der Möglichkeit zu Hause zu testen, birgt nun wieder vermehrt die Gefahr, dass Corona erst in die Schulen getragen wird, bevor positive Kinder erkannt werden. Ich dachte immer, die Schulen sollen sicherer werden…

  15. Frau Jacob 3 Jahren vor

    Guten Tag, ich selber teste als zertifizierte Testerin in unserem Unternehmen unsere Mitarbeiter und stelle dann die entsprechenden Testbestätigungen aus. Kann ich als zertifizierte Testerin auch meine eigenen Kinder testen und,sofern es mein Vorgesetzter erlaubt, die Testbestätigungen unserer Firma dafür nutzen?Gelten die dann für den Schulbetrieb?Falls nicht, warum?Wo verändert sich der Wert der Testung durch eine geschulte Person bei Mitarbeitern und den eigenen Kindern? Vielen Dank.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Frau Jacob,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dazu gern bei den Kolleginnen und Kollegen im Sozialministerium (www.sms.sachsen.de) nachfragen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  16. Noack 3 Jahren vor

    Hallo,

    laut der Verordnungsänderung vom 20.05.2021 sind nun Eltern als Begleitung ihrer Kind beim Bringen und Abholen von der Testpflicht ausgenommen?