Bundesnotbremse: Weitere Regelungen für den Bereich Schule

Bundesnotbremse: Weitere Regelungen für den Bereich Schule

Die Bundesnotbremse bestimmt aktuell die Rahmenbedingungen für den Schul- und Kitabetrieb in Sachsen. Mit der nun erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung kommen weitere Neuregelungen hinzu. Ein Überblick.

Gibt es Ausnahmen für Geimpfte und Genesene?

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind geimpfte oder genesene Personen getesteten Personen gleichgestellt. Das heißt: Lehrkräfte, schulisches Personal sowie Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind, sind von der Pflicht, sich zweimal pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen, befreit. Sie können die Schulen somit frei betreten. Das gilt auch für sonstige Personen, wie zum Beispiel Eltern. Auch diese benötigen für den Zutritt zum Schulgelände keinen negativen Testnachweis mehr.

Hinweis: Diese Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen gelten nicht, wenn sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen nachgewiesen ist.

Wer gilt als »geimpft« oder »genesen«?

Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person. Sie besitzt einen auf sie ausgestellten Impfnachweis, der eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 belegt.

Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei den Impfstoffen

  • BioNTech
  • Moderna
  • AstraZeneca

kommt es für die Berechnung der 14 Tage auf die zweite Impfung an.

Beim Impfstoff Johnson&Johnson ist nur eine Impfdosis für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich und die genannten 14 Tage sind ab dieser Impfung zu rechnen.

Bei genesenen Personen genügt eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.

Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person. Sie ist im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises.

Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis, der eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (etwa PCR oder PoC-PCR) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate (jeweils gerechnet ab dem positiven Testergebnis) zurückliegt. Ein positiver Antigenschnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.

Zur Nachweisführung sind Impf- oder Testbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.

Welche Ausnahmen gelten für Grundschülerinnen und Grundschüler unter sechs Jahren?

Schülerinnen und Schüler, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können am Präsenzunterricht teilnehmen und die Schulen betreten, ohne sich zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.

Besteht weiterhin die Möglichkeit, eine qualifizierte Selbstauskunft zu nutzen?

Nein. Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt. Eine qualifizierte Selbstauskunft ist daher nicht mehr möglich, da das Bundesrecht gilt.

Ab sofort müssen die Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden.

Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder unter Aufsicht erfolgt sind oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).

Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

Wie erfolgt die Testung bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer besonderen Form der Behinderung den Selbsttest nicht eigenständig durchführen können?

Im begründeten Einzelfall, in dem  Schülerinnen und Schülern auch unter schulischer Anleitung weder einen Selbsttest im vorderen Nasenbereich noch einen Speichel- oder Spucktest eigenständig durchführen können, wird darum gebeten, die Schulleitung zu kontaktieren, um das Vorgehen abzustimmen.

Wann spätestens sollen die Regelungen gelten?

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die entsprechenden Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen aus Gründen der  Rechtsklarheit zeitnah an die bundesrechtlichen Vorgaben anpassen. Dabei ist sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Situation bewusst, dass die o.g. Informa­tionen sehr kurzfristig an die Schulen gegeben wurden. Auf diese Situation ist nach Möglichkeit bei Entscheidungen Rücksicht zu nehmen.

Weitere Informationen zum Nachweis für Genesene und Geimpfte gibt es hier.

* Beitrag aktualisiert am 19. Mai 2021

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

56 Kommentare

  1. Privat 3 Jahren vor

    Vielen Dank für die Zusendung des Links der Verordnung. In der Verordnung geht es doch aber um Erleichterungen und die Bedingungen für Genesene und Geimpfte und deren Test Nachweise. Das hat doch mit den Tests für die Teilnahme am Präsenzunterricht eigentlich nichts zu tun. Vielleicht können Sie das genauer erklären. Vielen Dank.

  2. Monika 3 Jahren vor

    Ist es möglich sein Kind im Kiga weiterhin ohne Test an der Tür abzugeben und abzuholen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Monika,

      vielen Dank für Ihre Frage. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen nicht getestet werden. Das bleibt wie gehabt.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Michael Riedl 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    besteht die Möglichkeit im Rahmen der innerbetrieblichen Bereitstellung von Laientests die Durchführung des Tests und das negative Testergebnis als Vorgesetzter zu Überwachen und zu bestätigen und das somit Mitarbeiter den Nachweis für die Schule und/oder Kita erbringen können?
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Riedl

  4. R.F. 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    wie alt darf ein von Eltern vorgelegter Schnelltest (z.B.aus einem Testcenter) sein, um eine Kita betreten zu können?
    Gelten die 72h weiterhin oder sind es 24h? Wie soll eine Eingewöhnung von Krippenkindern gewährleistet sein, wenn Eltern sich täglich testen lassen müssen?
    Vielen Dank.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Hallo R.F.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Ergänzung: Weitere Informationen zum Bereich Kita gibt es auf dem Kita-Bildungsserver: https://www.kita-bildungsserver.de/.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. Nicole Fritzsche 3 Jahren vor

    Liebe Nicole Fritzsche,

    vielen Dank für Ihre Frage. Die Regelungen gelten für Kitas analog. Das heißt: Eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht mehr möglich.

    Herzliche Grüße
    Lynn Winkler

    Liebe Frau Winkler,
    gilt das auch bei einer Inzidenz unter 100.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Das gilt unabhängig von der Inzidenz.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Anne 3 Jahren vor

    Hallo,
    Ich lese immer nur über den Bereich Schule. Was ist mit den Kitas? Darf man die Räumlichkeiten dort noch mit einem Selbsttest betreten?
    Wie zählen die Tests in Betrieben, die nicht von medizinischen Personal durchgeführt und bestätigt wurden? Es ist leider alles ziemlich verwirrend.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Anne,

      vielen Dank für Ihre Fragen. Dazu bitte meine bisherigen Antworten beachten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  7. Frau Ha 3 Jahren vor

    Es gibt Kinder, bei denen aus gesundheitlichen Gründen kein Nasenabstrich möglich ist. Testzentren haben für einen Rachenabstrich sonntags oder Montagmorgen vor Schulbeginn auch noch nicht geöffnet. Stellt der Freistaat z.B auch Spucktests oder andere Tests zur Verfügung bzw. kann auch ein eigener zugelassener Spucktest mitgebracht und in der Grundschule durch das Kind durchgeführt werden?

  8. Nicole Fritzsche 3 Jahren vor

    Liebe Frau Winkler,

    was bedeutet das für die Kitas?. Dürfen jetzt Eltern nicht mehr in die Einrichtung, die zu Hause einen Selbsttest gemacht haben?

    Liebe Grüße
    Nicole Fritzsche

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Nicole Fritzsche,

      vielen Dank für Ihre Frage. Die Regelungen gelten für Kitas analog. Das heißt: Eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht mehr möglich.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Marc Chalupsky 3 Jahren vor

    Sehr geehrtes Team,

    müssen genesene oder vollständig geimpfte Eltern weiterhin alle drei Tage einen negativen Test vorweisen, wenn sie den Kindergarten bzw. die Kinderbetreuung betreten möchten? Vielen Dank vorab.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Lieber Marc Chalupsky,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Regelungen gelten für Kitas gleichermaßen. Das heißt: Geimpfte oder genesene Eltern sind getesteten Personen gleichgestellt. Sie benötigen für den Zutritt zur Einrichtung entsprechend keinen negativen Testnachweis mehr.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  10. Pädagoge 3 Jahren vor

    Hallo,
    gilt das jetzt für Personal gleichermaßen d.h. Lehrer/ innen, Erzieher/innen, techn. Personal?

  11. Susan 3 Jahren vor

    Wie ist die Testpflicht für Kinder mit geistiger Behinderung geregelt? Bleibt die Regelung, dass die Kinder zu Hause von ihren Eltern getestet werden können, bestehen?
    Über eine kurze Rückmeldung freue ich mich.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Susan,

      vielen Dank für Ihre berechtigte Frage. Dazu informieren wir noch. Deshalb bitte ich hier noch um ein wenig Geduld.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  12. Sonja Nitz 3 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler, ich habe eine Frage. Können die Schulen den durchgeführten Test bescheinigen? Auch wenn das Ergebnis negativ ausfällt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Elternsprecherin und Mama

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Sonja Nitz,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ja, diese Möglichkeit (Information für die Sorgeberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler über die Durchführung eines negativen Tests) bleibt bestehen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  13. Siri Schwenke 3 Jahren vor

    Hier ist die Sprache nur von Schule, mal abgesehen von dem 1. einleitenden Satz. Wie ist dies für die Kitas geregelt?
    Bei welcher Inzidenz gelten diese Regelungen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Hallo Siri Schwenke,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Regelungen gelten für den Kitabereich analog.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  14. Katrin 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    gilt diese Regelung, dass die qualifizierte Selbstauskunft nicht mehr anerkannt werden darf auch für die
    bringenden/abholenden Personen in Kindertagesstagesstätten? Oder wird dies nicht vom Bundesgesetz bestimmt.
    Da die Eltern hier in der Kita schon sehr viel fragen, freue ich mich über eine schnelle Antwort Ihrerseits.

    Vielen Dank

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Katrin,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Richtig, die Vorgaben gelten im Kitabereich analog. Eine qualifizierte Selbstauskunft ist nicht mehr ausreichend.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  15. Lehrerin 3 Jahren vor

    Gute Tag, ich bin Lehrerin und war an Covid erkrankt. Sie schreiben in dem Beitrag, dass zum Nachweis eine Testbescheinigung für Genesene erforderlich ist, um von der wöchentlichen Testpflicht befreit zu sein.
    Das Einzige, was ich offiziell bekommen habe, ist der Quarantänebescheid des Landratsamtes, aus dem meine Covid- Erkrankung hervorgeht. Aber da steht nicht, welcher Test durchgeführt wurde.
    Reicht dieser Bescheid als Nachweis der Genesung aus oder muss ich einen anderen Nachweis erbringen? Und wenn ja, wohin muss ich mich wenden, um diesen zu bekommen?
    Für eine zeitnahe Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen

  16. Rehberg 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler, ich habe eine Frage zu: „Pflicht, sich zweimal pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen.“
    Kann der Test am Freitag unter Aufsicht in der Schule für die Prüfung am Montag erfolgen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Rehberg

  17. M.R. 3 Jahren vor

    Wie wird die Testung zukünftig bei Kindern vollzogen, die sie nicht selbständig durchführen können? Wir haben die Tests mit nach Hause gegeben und die Eltern konnten die Tests mit ihren Kindern durchführen und eine Qualifizierte Selbstauskunft mit in die Schule geben. Das scheint nun nicht mehr möglich und stellt uns an der Förderschule für geistige Entwicklung vor ein Problem, da wir als Lehrpersonen nicht in die körperliche Unversehrtheit der Kinder eingreifen dürfen/ wollen.
    Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Hallo M.R.,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sicher haben Sie es inzwischen schon erfahren, die Schulleitungen wurden dazu informiert.

      Im Beitrag habe ich dazu gerade noch eine Ergänzung vorgenommen:

      Wie erfolgt die Testung bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer besonderen Form der Behinderung den Selbsttest nicht eigenständig durchführen können?

      Im begründeten Einzelfall, in dem  Schülerinnen und Schülern auch unter schulischer Anleitung weder einen Selbsttest im vorderen Nasenbereich noch einen Speichel- oder Spucktest eigenständig durchführen können, wird darum gebeten, die Schulleitung zu kontaktieren, um das Vorgehen abzustimmen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  18. Jana Müller 3 Jahren vor

    Liebes Blog-Team,

    wie lautet die „eigene Regelung“ der Bundesregierung, die eine qualifizierte Selbstauskunft ausschließt? Im „Bundesnotbremse-Gesetz“ lese ich lediglich „negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ – und weiter „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“

    Soweit ich das überblicke, gibt es eine umfangreiche Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für zugelassene Selbsttests.

  19. Andrea Hitschfeld 3 Jahren vor

    Hallo, ich habe einen Schüler,der darf aufgrund Neigung zu Nasenbluten nur Spucktest oder Lolitest machen. Muss er den von zu Hause mitbringen und dann in der Schule machen oder werden solche Tests auch vom Amt zur Verfügung gestellt? Mit freundlichen Grüßen Andrea

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Andrea Hitschfeld,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. In Einzelfällen kann es aufgrund von individuellen Besonderheiten oder Einschränkungen dazu kommen, dass nasale Abstriche ausgeschlossen sind. Für diese Fälle wurden Speichel- bzw. Spucktests beschafft. Die Eltern können in der Schule ein ärztliches Attest vorlegen, die Schule stellt dann über das LaSuB die alternativen Tests zur Verfügung.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  20. S.Ja 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    Laut der neuen Verordnung ist der Geltungsbereich der neu hinzugekommen Regelungen nur für Inszidenzen unter 100 gültig (Punkt 1). Ist die Testbefreiung der genesenen Grundschüler denn bei Inszidenzen von über 165 auch gegeben?
    Viele Grüße
    S.J.

  21. Nicole Schaarschmidt 3 Jahren vor

    Hallo, da ja die Selbsttests zu Hause nicht mehr zulässig sind, wäre es nett, wenn Sie kurz mitteilen, ob dann auch entsprechende Tests in der Grundschule für diese Altersgruppe bereitgestellt werden (zum Beispiel der Lollitest) bisher wurden an unserer Grundschule Tests bereit gestellt, welche erst ab 14 Jahren durch die Kinder allein durchzuführen sind lt. Packungsbeilage.

  22. Mutter 3 Jahren vor

    Hier besteht eine rechtliche Unklarheit beziehungsweise ist die Regelung zu den Genesenen nicht konform mit ihrer eigenen Verordnung vom 4.5.2021, zu finden bei Revosax. Dort im Paragraph 9 steht Folgendes: Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können.

    Das Wörtchen ODER sollte in ihrer Regularien auch praktische Verwendung finden, ansonsten brechen sie ihr eigenes Recht.
    Es ist also unzulässig, dass sich Genesene nur mit einem PCR-Test als solche „ausweisen“ können. Insbesondere Kinder und Jugendliche wurden nie getestet, wenn sie sich in heimischer Quarantäne mit den positiven Eltern befanden. Hier gab durchaus viele Ansteckungen! Aber eben ohne Nachweis! Hier sollte also der Kinderarzt, der ja die Familie und die Kinder kennt, durchaus nach einem Antikörpertest eine solche Bescheinigung ausfüllen können! Denn sonst werden wieder einmal Kinder und Jugendliche benachteiligt, die keiner getestet hat und nun WIEDER (wie eigentlich schon die ganze Zeit) das Nachsehen haben!

    § 9
    Allgemeine Testpflicht

    (6) 1Die Testpflicht gilt nicht für Personen,

    1.
    die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen,
    2.
    die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind für sechs Monate ab Genesung oder
    3.
    die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.
    2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind. 3Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen können. 4 Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom nach § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zeigen, dass auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. 5Die Testpflichten nach § 29 bleiben unberührt.

  23. Mumof2 3 Jahren vor

    Unsere Kinder hatten parallel mit uns Corona. Keiner wollte die Kinder testen, da sowieso in Quarantäne. Beziehungsweise war der Weg zum Testzentrum aufgrund heftiger Symptome nicht machbar.
    Es hatten aber alle die typischen Corona Symptome.
    Wieder werden Kinder benachteiligt, weil sie keiner testen wollte.
    Warum geht nicht ein ärztlicher Beleg mit Antikörpertest?

  24. Sindy 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    Sie schreiben, dass die Abschaffung der Mögluchkeit der Zuhausetestung aufgrund einer Bundesregelung notwendig wurde. Könnten Sie mir bitte mitteilen, um welche konkrete Regelung es sich dabei handelt? Das Infektionsschutzgesetz sieht nur einen „anerkannten Test“ vor. Erläutert aber nicht, dass dieser unter Aufsicht erfolgen muss.

    Vielen Dank im Voraus

  25. Mamiwillswissen 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Tochter (1. Klasse in Chemnitz – derzeit weder Präsenzunterricht noch Anspruch auf Notbetreuung) gilt ab 17.05. als „Genesene“. Ich gehe davon aus, dass ich ab 17.05. deshalb einen Anspruch auf „Notbetreuung“ habe, denn vom Kind geht ja keine „Gefahr“ aus. Ist das korrekt?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Mamiwillswissen,

      vielen Dank für Ihre Gedanken. An der Notbetreuungsliste hat sich nichts geändert.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  26. # 3 Jahren vor

    Darf ich als „qualifizierte Person“ (Kinderkrankenschwester) einen Schnelltest (medizinischer Test) bei meinem eigenen Kind durchführen und das Ergebnis bescheinigen?
    Mein Grundschulkind Klasse 1 schafft es nicht alleine, sich selber zu testen.

  27. Kerstin 3 Jahren vor

    Wie stellen Sie sich eine Testdurchführung für die Schüler vor, die nicht in der Schule getestet werden sollen? In unserem Dorf gibt es einmal wöchentlich ein Angebot, sonntags hat die Test-Apotheke in der nächsten Kleinstadt geschlossen. Wie soll man einen Test für den Montag denn durchführen? Geimpfte und Genesene werden gar nicht mehr getestet, aber allen Anderen unterstellt man Betrug beim Selbsttest.

  28. Eine Mama 3 Jahren vor

    Warum gilt man nicht als genesen wenn man mittels Bestätigungstest Antikörper im Blut nachweisen kann??
    Meiner Meinung nach ein sicherer Beleg dafür daß man die Erkrankung durchgemacht hat..auch wenn sich die Anzahl der AK nach einer gewissen Zeit verringern kann, so ist doch von einer Kreuzreaktion des Immunsystems auszugehen..einfache Grundsätze der Immunologie die nicht anerkannt werden!??!

  29. Joe Schenke 3 Jahren vor

    Liebes SMK Team, sehr geehrtes Kultusministerium,
    mein Sohn befindet sich in den Abschlussprüfungen – bisher war der Zutritt zur Schule mit einem Selbsttest zu Hause und Selbstauskunft möglich. Diese Möglichkeit wurde ihm nun mit der Neuregelung von jetzt auf sofort genommen. Aus Datenschutzgründen und der nicht vorhandenen Wahl des Tests (Spucktest) nimmt er nicht an den Tests in der Schule teil und wird das auch in Zukunft nicht tun. Er kann nun aber sein grundgesetzliches Recht an der Prüfungsteilnahme nicht mehr ausüben. Andere Bundesländer, wissentlich Bayern, NRW und Niedersachsen, haben klar die Prüfungen von der Testpflicht ausgenommen – aus Gründen der zwingend in Präsenz zu erbringenden Leistungsfeststellungen. Das OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 19.04.2021, 13 MN 192/21 hat das u.a. bereits bestätigt.

    Welche Regelung gilt hier nun in Sachsen? Werden im Zweifel hunderte (oder mehr) Schüler ihre Prüfungen nicht zu Ende führen können und ohne Abschluß da stehen? Es bedarf einer sehr dringenden Antwort durch das Kultusministerium!

  30. Nadine Kubitz 3 Jahren vor

    Können Schüler eigene Tests verwenden und in der Schule durchführen. Es gibt nach wie vor Eltern die gegen die Stäbchentests sind. Wenn ein gelisteter Test (Spucktest) mitgegeben wird und vor Ort durchgeführt wird. Die Grundschule hier hat nur Stäbchentests es sollte vielleicht jetzt langsam mal über kinderfreundlichlichere Alternativen nachgedacht werden.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Nadine Kubitz,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Selbsttests, die wir zur Verfügung stellen, sind einfach in der Anwendung und schmerzfrei. Nach den uns vorliegenden Rückmeldungen haben auch die jüngeren Schülerinnen und Schüler mittlerweile in der Regel eine beachtliche Fähigkeit erworben, den Selbsttest unter Anleitung der Lehrkräfte sachgerecht durchzuführen. Je öfter die Tests verwendet werden, umso routinierter wird das Verfahren.

      Zu Ihrem Anliegen sollten noch folgende Punkte bedacht werden:

      – Der Test erfüllt durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegte Mindestkriterien für Antigen-Tests und ist gelistet.
      – Ein kostenloses Angebot ist vorhanden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  31. S.H. 3 Jahren vor

    Wie soll das in Förderschulen mit Förderschwerpunkt Sehen und geistige Entwicklung umgesetzt werden !? Schwerstmehrfschbehinderte sind einfach nicht in der Lage dazu und eine Quälerei ist das Procedere selbst jetzt schon wo die Eltern das Ganze noch zu Hause machen dürfen. Frau Köpping sollte uns vor den nächsten Entscheidungen mal besuchen und sich erst einmal ein Bild davon machen!

  32. Privat 3 Jahren vor

    In welchem Bundes Gesetz kann man das nachlesen, dass die Selbstauskunft für Schüler an Schulen nicht mehr möglich ist? Bitte Link einstellen. Vielen Dank.

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