Regeln für Schule und Kita, wenn die Bundesnotbremse nicht mehr gilt
Für ganz Sachsen gibt derzeit die Novelle des Infektionsschutzgesetzes die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb vor. Doch was passiert, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 sinkt? Ein Überblick.
Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes (»Bundesnotbremse«) sind die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb vorgegeben. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist zwingend Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag durchzuführen. Dies gilt für alle Schularten, also auch die Grundschulen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag untersagt. Schülerinnen und Schüler verbringen ihre Lernzeit zu Hause im Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es nur für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen.
Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz jedoch unter 100, gilt wieder die Corona-Schutz-Verordnung mit ihren bekannten Regeln für den Betrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Regeln im Überblick.
Kein Wechselunterricht in Grundschulen
In Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen findet wieder eingeschränkter Regelbetrieb statt. Das bedeutet, der Wechselunterricht in Grundschulen wird wieder aufgehoben, die Gruppen und Klassen müssen streng getrennt werden. In Einrichtungen der Kindertagespflege findet Regelbetrieb statt.
Schulbesuch im Wechselmodell
Für die übrigen Schülerinnen und Schüler verändert sich dagegen nichts. Für den Unterricht ab Klassenstufe fünf müssen die Klassen wie bisher geteilt werden (Wechselmodell). Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können den Unterricht in Präsenz besuchen. Der Präsenzunterricht kann im Wechselmodell erfolgen.
Schulbesuchspflicht bleibt aufgehoben
Alle Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.
Masken bleiben Pflicht
Ab Klassenstufe fünf müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte wie bisher eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95), jeweils ohne Ausatemventil, auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Es muss kein Mund-Nasen-Schutz während der Abiturprüfung und auch nicht während aller anderen schulischen Abschlussprüfungen getragen werden. Jedoch muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Zur Wahrung gleicher Prüfungsbedingungen besteht kein Entscheidungsspielraum zwischen dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und der Einhaltung des Mindestabstands.
Testpflicht bleibt
Alle Schülerinnen und Schüler müssen sich weiterhin zweimal pro Wochen selbst testen. Gleiches gilt für das Schulpersonal. Die Testpflicht gilt dagegen nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Die ab dem 10. Mai und bis zum 30. Mai gültige Corona-Schutz-Verordnung gibt es hier.
* Beitrag aktualisiert am 19. Mai 2021
50 Kommentare
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Gutentag,
eine Frage zur Notbetreuung in Kitas – es haben neuerdings wieder die Bau- und Gartenmärkte geöffnet. Fallen Eltern, die dort arbeiten unter die aktuellen Listen zum Anspruch auf Notbetreuung?Mfg S.Neuber
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Liebe Sandra Neuber,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nein, die Liste hat sich nicht geändert. Dort besteht kein Anspruch.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Sehr geehrte SMK-Mitarbeiter,
als Vater einer kleinen Tochter ganz kurz vor dem Kita-Alter ein Frage:
Bei Betreten der Kita selbst durch die Eltern besteht eine Test-Pflicht nach der Corona-Schutzverordnung (§23).
Nun ist aber z.B. meine Frau schon vollständig geimpft.Wie verhält es sich mit den Ausnahme für Geimpfte, die ja am Sonntag durch die Medien ging und so ähnlich auch in §9 der Corona-Schutzverordnung steht?
Müssen sich auch Geimpfte nochmal testen lassen? Oder reicht der Impf-Nachweis und damit fällt die Test-Pflicht weg?
Vielen Dank für die Antwort.
Beste Grüße Daniel L.
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Lieber Daniel L.,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Inzwischen haben Sie sicher schon unseren aktuellen Beitrag gelesen: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/. Genesene sind von der Testpflicht befreit.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Bei einer stabilen Inzidenz von unter 100 ist in den Grundschulen eingeschränkter Regelbetrieb vorgesehen. Außerschulischer Sport ist dann in Gruppen für bis zu 20 Kinder in Innenanlagen möglich. Außerschulischer Musikunterricht ist als Einzelunterricht jetzt schon erlaubt. Das bevorteilt Kinder aus Familien mit entsprechenden finanziellen und zeitlichen Ressourcen. Ist Sport- und Musikunterricht an den Grundschulen im eingeschränkten Regelbetrieb möglich? Zumindest mit Einschränkungen wie nur im Freien, ohne Gesang usw. sollte das mit Blick auf die außerschulischen Regelungen mehr als vertretbar sein.
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Sehr geehrte Frau Winkler,
„Alle Schülerinnen und Schüler müssen sich weiterhin zweimal pro Wochen selbst testen. Gleiches gilt für das Schulpersonal. Die Testpflicht gilt dagegen nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.“
Gilt diese Regelung auch für die Kinder, Eltern und das Personal in Kitas?
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Liebe Simone Hoesl,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu kann ich im Moment leider noch keine Auskunft geben.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Würden Sie mir bitte erklären warum mein gestriger Kommentar nicht veröffentlicht wurde? Gern auch per direkter Mail. Ich würde es gerne verstehen.
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Lieber Ein Vater,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dazu kann ich Ihnen gern direkt hier antworten: Ihr Beitrag enthielt mehrere Links. Gern in unsere Netiquette schauen: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/netiquette/.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Hallo,
wie sieht es mit dem Betretungsverbot an den Schulen für Geimpfte aus?
LG Schulsozialarbeit-
Liebe Petra Engelke,
bitte konkretisieren Sie Ihre Frage.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Guten Tag, wie sieht es mit der Abstandregel von 1,5 Metern im UNterricht aus, wenn die Inzidenz unter 100 fällt? Ist dieser dann aufgehoben?
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Liebe Berufsschulleitung,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 fällt, gilt die Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates. Diese ist bis 30. Mai gültig. Die bisherigen Hygiene- und Abstandsregeln gelten demnach fort, ab Klasse fünf gibt es Wechselunterricht. Gern nachlesen: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04.pdf.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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In der neuen Verordnung wird erwähnt, dass ab einer Inzidenz kleiner 100 Schwimmunterricht ermöglicht wird. Dazu habe ich 4 Fragen:
1. Fahren dann die Kinder der 2. Klasse wieder in die Schwimmhalle, letztendlich wie zu Beginn des Schuljahres? Oder kann man mit dem heimischen Freibad eine Übereinkunft finden?
2. In der Information, dass es ein Hilfspaket für Kinder und Jugendliche gibt, stand, dass Schwimmunterricht gefördert wird. Was heißt das genau? Gibt es dann Gelder/Töpfe, wo Schulen ihren Bedarf diesbezüglich melden können?
3. In den jetzigen 3. Klassen fand ja letztes Jahr auch nicht wirklich Schwimmunterricht statt. Die Kinder sollten auch noch die Möglichkeit erhalten, am Schwimmunterricht teilzunehmen. Gibts dazu Ansätze?
4. Dürfen Freibäder an Schulen herantreten und sie auf freie Kapazitäten aufmerksam machen? Werden diese dann entsprechend auch eine Förderung analog der Hallenbäder erhalten?
Vielen Dank und herzlichen Gruß
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Liebe SchwimmFörderin,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Inzwischen haben Sie sich dazu sicher schon informieren können (https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/251701).
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Guten Abend,
ab welchem Wert ist in den Grundschulen wieder normaler Regelnetrieb möglich? Seit März 2020 fand so gut wie kein normaler Unterricht in unserer Grundschule im LK SOE statt, das heißt die Kinder (hier 3. Klasse) erhalten AUSSCHLIEßLICH Unterricht/Aufgaben in den Fächern Mathe, Deutsch und Sachkunde. Da sich das ja nun schon seit dem 2. Halbjährlich der 2. Klassen bis jetzt in die Endzüge der 3. Klasse zeigt, ist sehr viel Wissen nicht vermittelt worden. Insbesondere alles was Spaß macht, wurde gestrichen – Werken, Sport, Musik, Kuntserzieherung und sogar das neue Fach Englisch. Wann kann mit uneingeschränktem Unterricht in Grundschulen gerechnet werden? Meinetwegen auch im festen Klassenverband, jedoch mit den erforderlichen verschiedenen Lehrkräften.
Für Ihre Rückmeldung möchte ich Ihnen bereits jetzt danken.-
Liebe Claudia Z.,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Das kann ich leider nicht beantworten. Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 100, ist der eingeschränkte Regelbetrieb in Grundschulen möglich.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Leipzig liegt seit Freitag, dem 07.05.21 unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Sollte dies so bleiben, dürfte ab Montag, den 17.05.2021 wieder der eingeschränkte Regelbetrieb in den Grundschulen erlaubt sein. Ist dem so?
Ebenfalls bestehende Annahmen gehen davon aus, dass aufgrund der fehlenden Aneinanderreihung der Werktage (durch den Männertag) frühstens nach Pfingsten (auch bei durchgehend bestehender 7-Tage-Inzidenz von unter 100) wieder mit einem eingeschränkten Regelbetrieb zu rechnen ist.
Andere Bundesländer (u.a. Baden-Württemberg) haben bereits ausgeführt, dass „Unterbrechungen“ durch Feier-und Sonntage für die 5-Tage-Regelung unschädlich sind. Gilt Gleiches für Sachsen?-
Autor
Liebe Leipziger Familie,
Sie beschreiben die Situation in Leipzig zutreffend. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin unter 100 bleiben, ist der eingeschränkte Regelbetrieb in Leipziger Grundschulen wieder möglich. Richtig ist auch, dass Werktage zählen, nicht die Sonn- und Feiertage. Derzeit sieht also alles danach aus, dass am 17. Mai die Grundschulen in Leipzig im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen.
Viele Grüße und alles Gute für SieDirk Reelfs
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Ich frage mich nur wann wir endlich einen Impftermin bekommen. Seit dem die Förderschullehrer sich impfen dürfen versuchen wir einen Termin zu bekommen. Neben der Arbeit wartet man stundenlang in der Warteschleife. Wir sind ein kleines Kollegium von 10 an einer Förderschule in Johanngeorgenstadt. Keiner ist bisher geimpft.
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Liebe Grit Braun,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Termine können über das Online-Portal gebucht werden: https://sachsen.impfterminvergabe.de/. Erst am vergangenen Freitag hat das DRK Sachsen 5000 neue Termine eingestellt. Einen Überblick über die verfügbaren Termine gibt es unter: https://www.countee.ch/app/de/counter/impfee/_iz_sachsen. Bleiben Sie dran.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Wie sieht es aus, wenn die Inzidenzzahl unter 100 fällt, dürfen dann wieder Klassenfahrten durchgeführt werden?
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Hallo No,
vielen Dank für Ihre Frage. Gern dazu meine Antwort an N. Schrey beachten: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/10/regeln-fuer-schule-und-kita-wenn-die-bundesnotbremse-nicht-mehr-gilt/#comment-14001.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Hallo,
ab welcher Inzidenz dürfen denn die Schüler ab Klasse 5 wieder in vollem Umfang unterrichtet werden?
Oder ist dies gar nicht mehr vorgesehen?Mit freundlichen Grüßen,
NM-
Autor
Hallo „NM“,
wann die Schülerinnen und Schüler wieder im vollen Umfang und in Präsenz unterrichtet werden können, hängt von der Entwicklung der Inzidenzen ab. Es ist in der Tat kompliziert. Die „Bundesnotbremse“, die bis zum 30. Juni gilt, knüpft den Schulbetrieb an die Inzidenzen. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gilt wiederum die Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates. Diese ist bis zum 30. Mai gültig und sieht Wechselunterricht ab der 5. Klassenstufe vor.
Viele Grüße
Dirk reelfs
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Hallo, wird die Testpflicht für durchgeimpfte Lehrkräfte/ päd. Personal in Schulen erst ab einer Inzidenz von unter 100 ausgesetzt oder gilt sie mit Nachweis ab sofort?
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Liebe Lehrerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mittlerweile haben Sie sicher schon unseren aktuellen Beitrag dazu gelesen: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/. Die Inzidenz spielt dabei keine Rolle.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Guten Abend,
leider gelingt es mir nicht, aus der aktuell gültigen SächsCoronaSchVO richtig herauszulesen, ob Personal, welches einen vollständigen Impfschutz (14 Tage nach der 2. Impfung) bzw. eine durchlaufene Sars-CoV-2 Infektion (nicht älter als 6 Monate) bzw. vor länger als 6 Monaten genesen plus 1 Impfung vorweisen kann von der regelmäßigen Testpflicht in Schulen/Kitas ausgenommen ist oder nicht? Meine Frage bezieht sich auch auf die Inzidenzbereiche über 100 und über 165.
Aus Ihrer Antwort an Herrn Helbig kann ich dies leider auch nicht ableiten. Für die weitere Planung unserer Tests ist dies jedoch wichtig.
Besten Dank im Voraus und herzliche Grüße
Daniela Melzer-
Liebe Daniela Melzer,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie haben inzwischen sicher schon unseren aktuellen Beitrag dazu gelesen: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/11/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule/.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Hallo, wussten Sie das gerade viele Mùtter ihren Job aufgeben. Wissen sie warum? Wissen sie was passieren wird? Wir werden Freilerner! Zum Wohl unserer Kinder. Denn viele Kinder wollen gar nicht mehr zurück. Wenn man es als Eltern richtig gemacht hat in der schweren Zeit. Der Rest bleibt für sie.
Mit freundlichen Grüßen -
In Leipzig liegt die Inzidenz unter 100. Die Grundschulen könnten demnach ab 17.5. in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Gibt es Möglichkeiten eines Übergangs, um alle bisher geplanten Dinge zu regeln? Oder ist es zwingend am 17.5. Pflicht?
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Hallo Müller,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Dazu gern die Antwort von Dirk Reelfs beachten: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/05/10/regeln-fuer-schule-und-kita-wenn-die-bundesnotbremse-nicht-mehr-gilt/#comment-13989.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Es ist weiterhin kann Konzept zu erkennen! Was soll die Maskenpflicht im Unterricht im Wechselmodel und Testpflicht? Entweder hat der Freistaat noch zu wenig Steuergelder verbrannt oder es fehlt an Beratern mit Fachkenntnissen. Es ist doch mittlerweile bekannt wie sich der Virus verbreitet. Mindestabstand ist vorhanden und die Schulen haben Fenster zum Lüften. Es gibt sicherlich keinen Abgeordneten und Mitarbeiter im SMI der wie unsere Kinder ihren Masken so lange tragen bzw müssen! Nicht zu vergessen,dass die Kids Schultaschen mit einem Gewicht von 10-12 Kilo noch mit sich rumtragen müssen. Ferner ist noch kein Fall bekannt, wo es zu einen größeren Ausbruch kam. Es macht letztlich keinen Sinn ein Problem zu lösen in dem man andere Problematiken davor schaltet.
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Man sieht immer wieder, dass unsere Kinder KEINE Loby haben.Die Kids warten und sollen seit 1 Jahr Verständnis auf die „Alten“ haben, das diese nicht erkranken, im Herbst sollen die Kids Verständnis haben auf die „Alten“ bis jeder geimpft von denen ist und nun…????? Es interessiert sich keiner von denen mehr, wie es den Kindern geht und hat Verständnis. Und wieder bleibt es dabei „wenn die Schulen einmal dicht sind, sind sie dicht“. Was ist denn mit dem „Recht auf Bildung“! Hat da schon mal jemand drüber nachgedacht? Wenn mind 1 Elternteil von jedem Schulkind zu Hause bleiben würde, zwecks Betreuung, würde sich der Statt es sich auch anders denken. Dann fehlts nämlich an Arbeitskräften.
In unseren 1.Klasse erreichen, wie in anderen Klassenstufen auch, die Kinder dieses Jahr noch nicht einmal das Schreiben wie im Lehrplan vorgesehen, ist das nicht traurig…???? -
Ab wann sind Fahrten in die Jugendherberge für Abschlussklassen (Kl. 4) wieder möglich? Für die Kinder eine sehr wichtige Sache und da ab Insidenz unter 100 eh alle Kinder einer Klasse zusammen sind sollte das möglich sein. Testen kann man auch in der Jugendherberge. Vielen Dank!
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Hallo N. Schrey,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die dazu getroffenen Regelungen haben sich nicht geändert. Der Erlass vom 5. März 2021 regelt, dass ein- und mehrtägige Schulfahrten im Inland nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Schulen zum Regelbetrieb zurückgekehrt sind. Mit dieser Regelung besteht ggf. für einige Schulen die Möglichkeit zur Durchführung einer Schulfahrt im Inland.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Mal eine andere praktische Frage?
Was ziehen die Kinder an, wenn sie die Schulen hoffentlich bald wieder besuchen dürfen?
Die Kinder wachsen – das ist naturgemäß so. Deshalb sind die Kinder definitiv aus den Vorjahressachen herausgewachsen.
Nur der Kleidung oder den Schuhen oder … ist es nicht gegeben, mitzuwachsen.
Gibt es für dieses Problem eine Lösung ??Alle Geschäfte – für den lebensnotwendigen Bedarf – sind seit 5 Monaten geschlossen!
An geschlossenen Schulen und Einzelhandel kann es nicht liegen, dass die Zahlen so gestiegen waren.
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Also ich kaufe schon seit Jahren stressfrei online ein. Man muss nach Arbeit nirgendswo hinhetzen, keine Parkgebühren, kein Streß, kein Diskutieren über Schuhe, die dann doch nicht angezogen werden.
Tut mir leid, das habe ich mir auch vor Corona mit 3 Kindern und Volltimejob nicht auch noch angetan. Für die Lädchen tut es mir so leid, ich kenne kaum jemand, der auch vor Corona shoppen war. Die sind alle schon mit Job und danach der gemeinsamen Zeit mit den Kindern ausgelastet. Achja und Hausarbeit macht sich auch nicht von alleine.
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In den Grundschulen ist die Zeit des Wechselunterrichts (Inzidenz zwischen 100 unter 165) bei gleichzeitigem eingeschränktem Regelbetrieb im Hort ausgesprochen herausfordernd: Theoretisch können während der Hortzeiten alle Kinder mit Hortvertrag da sein (in unseren Einrichtungen bis zu 100% einer Klasse). Zum Unterricht am Vormittag darf aber nur die Hälfte der Klasse plus die Kinder mit Notbetreuungsanspruch kommen.
Der Sinn dieser Vorschrift aus der Sicht des Infektionsschutzes erschließt sich uns nicht. Wie schätzen die Gesundheitsämter bzw. das Sozialministerium ein?
Wäre es nicht zielführender, auch in den Grundschulen bei einer Inzidenz unter 165 sofort wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb zu gehen? Feste Gruppen mit regelmäßigen Tests erscheinen uns sinnvoller als ein „Zwischenschritt“ mit hohem Planungsaufwand und erneutem Kopfschütteln bei den ohnehin angespannten Familien. -
Dürfen Schulen auch das Wechselmodell belassen? Denn wenn die Werte wieder steigen, ist ja eher wieder Klassenteilung notwendig. Bisher ist die Stabilität der Werte ja ein Wunschdenken.
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Lieber Heinrich,
vielen Dank für Ihre Frage. Auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gibt es ab Klasse fünf Wechselunterricht. Deshalb bezieht sich Ihre Frage vermutlich auf die Grundschule. Grundschulen können es sich nicht „aussuchen“, ob der Wechselunterricht fortgesetzt wird. Fällt der Wert unter 100, öffnen sie im eingeschränkten Regelbetrieb wieder.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Und wenn die Zahlen wieder steigen, dann schließen wir wieder in einer Woche?
Wie verkraften alle Beteiligten da ewige Hin und Her? -
Wer sagt denn, dass die vollständig geimpften Lehrkräfte nicht trotzdem Corona in die Klassen tragen? Die Kinder gehen in Quarantäne und der Herd wird wegen Nichttestung nicht gefunden….
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Da bin ich der gleichen Meinung. Vollständig geimpfte können corona bekommen und auch weiter ansteckend sein.
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Ja das sehe ich auch so und auch Genesene. Ich finde die Freiheiten der Geimpften und Genesenen sehr gefährlich für die Kinder und Personen, die nicht geimpft sind.
Noch dazu wird für alle, die Impfungen noch nicht nutzen können ein falscher Anreiz gesetzt: holen wir uns Corona, stecken wir uns freiwillig an…juchu auch sind wir bald Genesene (hoffentlich) und haben so sich unser Freiheiz wieder und wer kontrolliert das eigentlich? Das denken sich grad viele Jugendliche.
Ich sehe das als sehr großen Fehler, noch dazu wird mam dafür, das man sich an alles gehalten hat nun auch noch dafür abgestraft.
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Ein vollständig Geimpfter hat lt. Verordnung diesen Status nur , wenn er asymptomatisch ist. Bei asymptomatisch Positiven sind die Selbsttests ohnehin nur mäßig zuverlässig. Wenn ein Lehrer Symptome hat, muss er also zu Hause bleiben oder getestet werden. Selbst wenn er dann positiv getestet wurde, gehen Wissenschaftler davon aus, dass er die Infektion kaum weitergeben kann. Deshalb finde ich es sehr gerechtfertigt, dass nicht weiter Tests an Personen verschwendet werden, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Infektionsgeschehen beitragen. 100 % Sicherheit gibt es hier nicht.
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Welche Regeln gelten für den Sportunterricht?
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Lieber Klaus,
vielen Dank für Ihre Frage. An den bisherigen Regelungen hat sich nichts verändert.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Betreffs des Entfallens der Testpflicht für Geimpfte und Genesene heißt es doch eigentlich lt. Wikipedia: „… müssen kein negativesTestergebnis als Zugangsvoraussetzung für Dienstleistungen und Warenangebote vorlegen.“
Lässt sich dies tatsächlich auch auf Schulen ausweiten? Wo steht das?-
Lieber Dieter Helbig,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen empfehlen, die Seiten der Sächsischen Staatsregierung bzw. der Bundesregierung zu nutzen. Oder aber unseren Blog, auf die Inhalte können Sie sich verlassen.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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