Anfang März hatte die Staatsregierung ein 1,7 Milliarden Euro starkes Handlungsprogramm »Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen« beschlossen. Um das Programm umzusetzen, hat die Staatsregierung heute einen Referentenentwurf vorgelegt. Verbände und Organisationen können im Rahmen des Anhörungsverfahrens dazu Stellung nehmen. Das Handlungsprogramm dient dem Ziel, die Attraktivität des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen weiter zu steigern, um im bundesweiten Wettbewerb um neue Lehrer vergleichbare Einstellungs- und Vergütungsbedingungen anbieten zu können. Dazu muss eine Vielzahl von rechtlichen Änderungen vorgenommen werden. Mehrere Ministerien ziehen dabei an einem Strang.
Welche Rechtsgrundlagen müssen geändert werden?
Die Liste der zu ändernden Gesetze und Verordnungen ist lang: Beamtengesetz, Besoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Sächsische Haushaltsordnung, Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung, Lehrkräftezulagenverordnung, Ernennungsverordnung, Laufbahnverordnung, Lehramtsprüfungsordnung II.
Über 30 Verbände und Organisationen haben nun Gelegenheit, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen.
Was sind die wesentlichen Inhalte der Änderungen?
Verbeamtung von Lehrern
Mit dem Handlungsprogramm hat sich das Kabinett für die Verbeamtung von grundständig ausgebildeten Lehrkräften bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres entschieden. Zugleich wird die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis von 47 auf 42 Jahre im Sächsischen Beamtengesetz abgesenkt. Zudem werden Regelungen für Ausnahmen von dieser Altersgrenze in besonders begründeten Fällen getroffen.
Wer als Lehrer die Verbeamtung wünscht, muss sich gesundheitlich untersuchen lassen. Bisher übernahmen diese Aufgabe Amts- oder Polizeiärzte. Künftig können auch weitere Fachärzte mit der Untersuchung beauftragt werden.
Mehr Geld für Grundschullehrer
Das Handlungsprogramm sieht auch eine bessere Bezahlung von Lehrerinnen und Lehrern an Grundschulen vor. In der Besoldungsordnung wird deshalb das Eingangsamt der Grundschullehrer von Besoldungsgruppe A 12 zur Besoldungsgruppe A 13 angehoben. Die damit einhergehenden Einkommensverbesserungen stehen im Internet .
Auch Lehrkräfte mit DDR-Abschluss werden überwiegend in die Entgeltgruppe E13/A13 höhergruppiert. Damit können zum Beispiel Lehrkräfte mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher, jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 höhergruppiert werden.
Schulleitungsämter werden angepasst
Damit das Abstandsgebot zwischen Schulleitern und einfachen Lehrern stimmt, wird auch die Ämterstruktur für die Schulleitungsämter an Grund-, Ober- und Förderschulen angepasst. Eine Übersicht über die neue Ämterstruktur liefert die Tabelle.
Ruhegehalt
Die Ruhegehaltfähigkeit privatrechtlicher Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst wird auf insgesamt fünf Jahre beschränkt. Diese Beschränkung sorgt insbesondere dafür, dass mögliche Doppelversorgungen für rentenversicherungspflichtige und zugleich ruhegehaltfähige Zeiträume begrenzt werden.
Gleiche Bezahlung für Mehrarbeit
Gleiche Bezahlung für gleiche Tätigkeit – dass soll künftig auch für geleistete Mehrarbeit gelten. Deshalb sollen Grundschullehrkräfte für Mehrarbeit ebenso entlohnt werden wie die Lehrkräfte in anderen Schularten. Bekamen Grundschullehrerinnen und –lehrer bislang 21,82 Euro für jede zusätzlich geleistete Unterrichtsstunde, sollen es zukünftig 30,27 Euro sein. Dies gilt laut der geänderten Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Grundschullehrkräfte in der Entgeltgruppe E13/A13.
Referendare werden Beamte auf Widerruf
Der Vorbereitungsdienst soll künftig im Regelfall im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden. Dazu ist eine Änderung der Lehramtsprüfungsordnung vorgesehen. Der mit dem Handlungsprogramm vorgesehene Anwärtersonderzuschlag von bis zu 1000 Euro für Referendare, die den Vorbereitungsdienst im ländlichen Raum absolvieren, wird im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung geregelt.
Fertig ausgebildete Seiteneinsteiger können Beamte werden
Mit dieser Anpassung wird sichergestellt, dass auch Seiteneinsteiger nach dem Durchlaufen der nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen.
Regelungen für ältere Lehrkräfte
Es ist geplant, weitere im Handlungsprogramm vorgesehene Regelungen für ältere Lehrkräfte (z. B. Leistungsprämien) im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung umzusetzen.
Redaktionelle Anmerkung vom 21. August 2018:
Die Staatsregierung hat die oben beschriebenen Gesetzesänderungen am 21. August 2018 beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun an den Sächsischen Landtag überwiesen. Eine Beschlussfassung durch den Gesetzgeber ist für das 4. Quartal vorgesehen, dabei sind Änderungen möglich.
Den Gesetzentwurf gibt es hier zum Nachlesen.
Sehr geehrter Herr Reelfs,
was genau bedeutet der Passus?
„Die Ruhegehaltfähigkeit privatrechtlicher Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst wird auf insgesamt fünf Jahre beschränkt. Diese Beschränkung sorgt insbesondere dafür, dass mögliche Doppelversorgungen für rentenversicherungspflichtige und zugleich ruhegehaltfähige Zeiträume begrenzt werden.“
Als vor drei Jahren meine Pension ab 2023 vorab gerechnet wurde, wurden nur die Vordienstzeiten ab Oktober 1990 angerechnet(7Jahre). Mit der vorausberechneten Rente der RV ergeben sich nicht 71,74%, sondern nur ca. 67-68%. Auf Grund des niedrigen Verdienstes zu DDR-Zeiten fallen natürlich die Renten auch sehr, sehr niedrig aus für die 10 Jahre von 80-90. Das bedeutet doch, dass kein SL bzw. SSL, der vor Jahren verbeamtet wurde, die Möglichkeit zu einer vollen Pension hat und wenn nun die Vordienstzeiten noch mehr gekürzt werden, geht es noch mehr in den Keller…
Für eine Antwort bedanke ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte „Fidelitas“,
gern versuchen wir, Licht ins Dunkel der Formulierung zu bringen. Die Beschränkung der Anrechenbarkeit privatrechtlicher Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst gilt nur für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2019 verbeamtet werden. Für diejenigen, die – wie Sie – bereits im Beamtenverhältnis stehen, ergeben sich keine Auswirkungen. Dies wird durch eine Übergangsregelung sichergestellt.
Die Aussage, dass „kein SL bzw. SSL, der vor Jahren verbeamtet wurde, die Möglichkeit zu einer vollen Pension hat“, ist also nicht zutreffend, denn nach der aktuellen, für bereits vorhandene Beamte weitergeltenden Rechtslage, werden alle Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden, sofern die ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (vgl. § 10 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz). Weshalb in Ihrem Fall nur sieben Jahre angerechnet wurden, kann ohne nähere Kenntnis der konkreten Zeiten nicht nachvollzogen werden.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Liebes LaSuB,
ich bin erschüttert, dass trotz der zahlreichen berechtigten Besorgnismeldungen aus den Lehrerkollegien am Plan festgehalten wird, die Kollegien durch Verbeamtung und Boni zu dreiteilen. Man schickt hier sehenden Auges Lehrer unter 42 mit Beamtenplakette an die Front in einen Kampf, den diese i.d.R. gar nicht wollen. Die Kollegien werden sich zerstreiten und so bleibt der Lehrermangel nicht nur bestehen, er wird sogar noch verschärft, da viele sich diesen Humbug nicht antun wollen und demotiviert ihrer Arbeit nachgehen oder an Schulen in freier Trägerschaft wechseln. Ich brauche keinen einzigen Kollegen, der nur nach Sachsen kommt oder hier bleibt, weil er verbeamtet wird. Vielen Dank dafür und weiter viel Spaß an der Demontage des sächsischen Bildungssystems wider besseren Wissens.
In der Regel sind die U42 Lehrer froh über die überfällige Verbeamtung. Zumindest in meinem Kollegium. Wer nicht will muss ja nicht. Verbeamtung ist kein Zwang. Die unfaire Behandlung der Ü42 Lehrer regt uns trotzdem auf.
„Gleiche Bezahlung für gleiche Tätigkeit – dass soll künftig auch für geleistete Mehrarbeit gelten.“
Worauf bezieht sich das „auch“ in dieser Aussage? Auf die Lehrer „Ü42“ doch wohl nicht.
„Auch Lehrkräfte mit DDR-Abschluss werden überwiegend in die Entgeltgruppe E13/A13 höhergruppiert.“
Wieso „überwiegend“ und nicht alle? Da gilt das „auch“ aus dem ersten Satz doch schon wieder nicht.
Und falls Sie nun argumentieren möchten, dass nun mal nur nach Abschluss bezahlt werden kann – so wie der Kultusminister es sagt – dann wäre die Frage: Warum geht bei den z.B. Ingenieurpädagogen nicht, was bei den Grundschulllehrern geht?
Sehr geehrter Herr Heinel,
natürlich gilt das „auch“ ebenso für Lehrer „Ü42“. Dagegen muss es „überwiegend“ heißen, weil eine kleine Zahl von sogenannten „Ein-Fach-Lehrern“ entsprechend Tarifrecht nicht höhergruppiert werden können. Dabei handelt es sich um Lehrkräfte mit DDR-Abschluss in nur einem Unterrichtsfach, die auch immer nur in diesem einen Fach unterrichtet haben. Bei den „Ingenieurpädagogen“ verhält es sich ähnlich. Das Tarifrecht macht eine Höhergruppierung bei Diplom-Ingenieurpädagogen möglich, bei Ingenieurpädagogen mit Fachhochschulabschluss dagegen nicht.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Sehr geehrter Herr Reelfs,
die Antwort geht leider auf keine der aufgeworfenen Fragen ein. „Gleiches Entgeld für gleiche Tätigigkeit – … auch für geleistete Mehrarbeit“ Worauf bezieht sich das „auch“? Da in Zukunft ein deutlicher Unterschied in der Entlohnung von Lehrern „U42“ (Beamte) und „Ü42“ (Angestellte) bestehen wird, möchte ich gern wissen, was denn außer der Mehrarbeit in diesen beiden Gruppen noch gleich entlohnt wird – die sonstige Tätigkeit ja gerade nicht.
Wie erwartet wird die Ungleichbehandlung z.B. der Ingenieurpädagogen mit dem Tarifrecht begründet. Nicht erwähnt wird an dieser Stelle – wie immer – dass im TdL bzw. TV-Entgo-L die Ungleichbehandlung von DDR-Abschlüssen in Sachsen von Sachsen dort hineingeschrieben wurde (Anlage 2 , Absch. 6).
Und ich wiederhole meine Frage, wieso bei den Grundschullehrern gegen das Tarifrecht verstoßen werden kann (Anhang 2/A Eingruppierung der GS-Lehrer in Gruppe 11) und bei anderen Gruppen, z.B.den Ingenieurpädagogen, nicht.
Sehr geehrter Herr Heinel,
durch die geplante Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes, mit welcher Lehrkräfte mit einem DDR-Abschluss als Unterstufenlehrer Lehrkräften mit einer entsprechenden Lehramtsausbildung nach neuem Recht besoldungsrechtlich gleichgestellt werden, wird ab 1. Januar 2019 die rechtliche Grundlage für die Höhergruppierung dieses Personenkreises geschaffen. Kraft tarifvertraglicher Verweisung in der von Ihnen zitierten Entgeltordnung Lehrkräfte, hat die angekündigte Hebung des Eingangsamtes für Grundschullehrer nach Besoldungsgruppe A 13 auch unmittelbare Auswirkungen auf die Eingruppierung der angestellten Lehrerinnen und Lehrer mit vorerwähnter Ausbildung. Ein Verstoß gegen geltendes Tarifrecht bedeutet dies aber nicht.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Sehr geehrter Herr Reelfs,
Danke für die Information. Ich bin nun etwas verwirrt, Fachberater haben laut geltender Verwaltungsvorschrift besondere Aufgaben für die LaSuB zu erfüllen. Auch wurde im letzten Bildungspaket ein finanzieller Anreiz mit der E14 für diese Position geschaffen um genügend Interessenten für ein solche Funktionstelle zu finden und Karriereamöglichkeiten zu schaffen. Diese Motivation ist dann hinfällig wenn man auch ohne eine besondere Funktion als guter Lehrer in eine E14 kommt. Wie ist das zu verstehen?
Sehr geehrter Herr „Lehrer OS“,
Ihre Verwirrung kann ich verstehen. Mir bleibt an dieser Stelle allerdings nur der Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren, welches von zahlreichen Beratungen begleitet wird – sowohl auf Regierungsseite als auch auf Seite des Gesetzgebers. Schauen wir mal, was am Ende das Ergebnis sein wird. Dessen ungeachtet hoffe ich, dass Ihre wertvolle Arbeit als vermuteter Fachberater weiterhin den Schülern zugute kommt.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Sehr geehrter Herr Reelfs,
die Umsetzung des Maßnahmepakets nimmt Fahrt auf, ohne die Bedenken bzgl. der zu erwartenden Ungerechtigkeiten in der Praxis zu beachten? Welche Arroganz und Ignoranz seitens des Ministeriums!
Der in der Aufzählung allerletzte Verweis, dass eigentlich die Wertschätzung der älteren Kollegen vom Haushalt abhängig gemacht wird, zeigt das Verhältnis zwischen Kultus und Finanzen sowie Kultus und Praktikern.
Sogar Quereinsteiger, die sich auf einmal berufen fühlen in der Bildung zu arbeiten, werden eher bedacht, als altgediente Kollegen. Einfach nur beschämend!
Aber vielleicht können Sie mich eines Besseren belehren/beruhigen und können konkrete Größen bzgl. der geplanten Zulagen nennen, die diskutiert werden und die zeigen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung und Altersdiskriminierung kommen wird!
MfG
S.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Schmidtkte,
dass Sie den zeitlichen Ablauf der Information als ungerecht empfinden, kann ich verstehen. Er ist jedoch allein dem Stadium der Entscheidungsreife geschuldet. Während die Staatsregierung auf der einen Seite am nächsten Doppelhaushalt arbeitet und dieser vor den Sommerferien von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Sächsischen Landtag übergeben wird, laufen auf der anderen Seite die Gesetzesänderungen. Auch diese müssen vor der Sommerpause in den Landtag. Spätestens Ende des Jahres werden beide Vorhaben vom Landtag beschlossen. Mit Arroganz oder Ignoranz hat das nichts zu tun. Über die Zahlung von Zulagen in Gesamthöhe von 30 Mio. € kann ich Ihnen leider noch nichts sagen. Dazu ist der Finanzminister mit der Tarifgemeinschaft der Länder im Gespräch.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Reelfs
Wie werden die Lehrer in Funktionsstellen (LaSub, Fachberater…) höher gruppiert? Die sollen sich laut Handlungsprogramm Punkt 2.6 doch auch von funktionsunabhängigen E14 Stellen abheben?
Sehr geehrter Lehrer OS,
offenbar liegt hier ein Missverständnis vor. Aus der Formulierung „Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Lehrerseminaren bzw. im Landesamt für Schule und Bildung ebenfalls angepasst werden.“ lässt sich nicht ableiten, dass damit auch eine finanzielle Anpassung bei Fachberatern gemeint war. Zum gegenwärtig Zeitpunkt ist vielmehr davon auszugehen, dass die Umsetzung des Handlungsprogramms mit keinen materiellen Verbesserungen für den Kreis der Fachberater verbunden ist.
Viele Grüße
Meiner Meinung nach ist Bildung eines der wichtigsten Güter, die wir in unserem schönen Land besitzen. Die Bildung der jungen Generationen, stellt den Grundbaustein der Zukunft unseres Landes dar. Lehrer sollten die bestmöglichen Arbeitsbedingungen genießen können, um auch den bestmöglichen Erziehungs- und Vermittlungserfolg leisten zu können, weswegen die Ansätze der sächsischen Regierung nur zu befürworten sind!
Ist das gesamte Artikelgesetz bzw. der vollständige Gesetzentwurf zum Handlungsprogramm für jedermann einsichtig oder nur den o.g. 30 Verbänden und Organisationen, welche leider auch nicht namentlich genannt werden, vorbehalten?
Wie fast in jedem Gesetzgebungsverfahren wird ein Gesetzentwurf den betroffenen Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme übergeben. Im Falle des „Artikelgesetzes“ sind dies unter anderem die berufsständischen Vertretungen (Lehrerverbände und Gewerkschaften) und zum Beispiel auch der Landeselternrat und Landesschülerrat. Dort kann das Gesetz auch eingesehen werden.
Wo kann man den Gesetzesentwurf im Detail lesen? Welche Ärzte können demnach die Amtsarztuntersuchung stellvertretend übernehmen?
Sehr geehrter Herr Lehmann,
Ihre Frage, welche Ärzte die Untersuchungen stellvertretend übernehmen können, kann ich derzeit noch nicht beantworten. Das Artikelgesetz hat zunächst einmal nur die gesetzliche Möglichkeit dafür geschaffen, das es auch andere sein können als Amtsärzte oder Polizeiärzte. Näheres muss noch mit dem Sozialministerium geregelt werden.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Hallo,
Mir fehlt in den Ausführungen eine Information zu 2.6 Anpassung der Schulleitungsämter sowie weiterer Gruppen… Laut dem Handlungsprogramm wird: “
Darüber hinaus sichergestellt, dass Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Lehrerseminaren
bzw. im Landesamt für Schule und Bildung ebenfalls angepasst werden.“ Also inwiefern hebt sich dann ein Fachberater zu einem einfachen Lehrer an der funktionslos in eine E14 befördert wird ab? Fachberater bekommen eine E14 normale Lehrer dann auch…
Hallo Herr Lehmann,
wie auch bei einer anderen Anfrage hier im Blog, muss ich leider bemerken, dass hier offenbar ein Missverständnis vorliegt. Aus der Formulierung „Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Lehrerseminaren bzw. im Landesamt für Schule und Bildung ebenfalls angepasst werden.“ lässt sich nicht ableiten, dass damit auch eine finanzielle Anpassung bei Fachberatern gemeint war. Zum gegenwärtig Zeitpunkt ist vielmehr davon auszugehen, dass die Umsetzung des Handlungsprogramms mit keinen materiellen Verbesserungen für den Kreis der Fachberater verbunden ist.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Sehr geehrter Herr Reelfs,
können Sie bitte die Formulierung“Im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung“ kurz erläutern? Welchen Zeitraum umfasst das Prozedere? Mit frdl. Grüßen
Sehr geehrte Stimme aus der „Praxis“,
gern will ich Ihnen das erläutern. Das Verfahren zur Haushaltsgesetzgebung läuft bereits. Die Ministerien verhandeln derzeit ihre jeweiligen Fachhaushalte mit dem Finanzminister. Anschließend wird sich das Kabinett mit dem Doppelhaushalt 2019/2020 beschäftigen. Noch vor der Sommerpause wird die Landesregierung den Haushaltsentwurf für den nächsten Doppelhaushalt beschließen und anschließend dem Haushaltsgesetzgeber, sprich dem Sächsischen Landtag, übergeben. Dort wird der Haushaltsentwurf erneut beraten und Ende des Jahres 2018 beschlossen.
Viele Grüße
Dirk Reelfs
Wie sieht es mit dem versprochenen nahtlosen Übergang von Studium zu Referendariat aus? Ab wann und wie wird das in Kraft treten?
„Sehr geehrte Frau Keller,
mit dem Handlungsprogramm der Staatsregierung vom 9. März 2018 wurde u. a. beschlossen, dass ein sogenanntes „Anschlussreferendariat“, d. h. der unmittelbare Wechsel in den Vorbereitungsdienst nach der Ersten Staatsprüfung ermöglicht werden soll. Für die Umsetzung des Anschlussreferendariats sind Änderungen des Prüfungsrechts in der Lehramtsprüfungsordnung I erforderlich, um einerseits ein geordnetes Prüfungsverfahren, andererseits parallel dazu das Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst zu den jeweiligen Einstellungsterminen 1.8. oder 1.2. zu sichern. Die erforderlichen Regelungen werden im Rahmen der aktuell laufenden Novellierung der Lehramtsprüfungsordnung I zurzeit erarbeitet und im Anschluss daran deren technische Umsetzung für das Online-Verfahren vorbereitet. Dieser Prozess wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Dies begründet sich aus umfangreichen Abstimmungen, in die auch die Hochschulen umfänglich eingebunden werden. Vereinbart ist, dass Ende September in der Staatlichen Kommission Lehrerbildung die zeitlichen Planungen zum Inkrafttreten beraten und sodann vereinbart werden.
Gestatten Sie an dieser Stelle den Hinweis, dass das SMK alle Anstrengungen unternimmt, um das „Anschlussreferendariat“ schnellstmöglich zu realisieren. Bis dahin besteht aber bereits das Angebot, ggf. sich ergebende Wartezeiten zwischen Studienabschluss und Vorbereitungsdienst durch Nutzung der Angebote im Programm Unterrichtsversorgung zu überbrücken. Bei Nachfragen dazu wären die verantwortlichen Stellen im Landesamt für Schule und Bildung zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Reelfs