FAQ: Bildungsempfehlung

FAQ: Bildungsempfehlung

Halbjahresinformation, Bildungsempfehlung, freiwillige Wiederholung: Pandemiebedingt gibt es auch in diesem Jahr viele Fragen zum weiteren Schulbetrieb. Wir geben einen Überblick.

Grundschule

Können Halbjahresinformationen und Bildungsempfehlungen unter den aktuellen Umständen erstellt werden?

Ja, Halbjahresinformationen und Bildungsempfehlungen sind auf Grundlage der bisher erteilten und bis zu den Winterferien noch zu erteilenden Noten möglich.

Welche Besonderheiten ergeben sich für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilgenommen haben?

Die Halbjahresinformationen 2021/22 berücksichtigen die Pandemie-Situation. Mindestens werden in der Halbjahresinformation die Noten berücksichtigt, die bis zur individuellen Inanspruchnahme des Aussetzens der Schulbesuchspflicht erteilt wurden.

Über offene Fragen, wie beispielsweise die Bewertung infolge längerer Krankheit, entscheiden die Schulen in pädagogischer Verantwortung und mit Augenmaß unter Berücksichtigung der aktuellen Situation.

Schülerinnen oder Schüler, die über einen sehr langen Zeitraum nicht am Präsenzunterricht teilgenommen haben, haben ggf. ein unzureichendes Notenbild. Ist eine Leistungsbewertung nach den Vorschriften der Schulordnungen aufgrund der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht unmöglich, wird dies auf der Halbjahresinformation vermerkt. In diesem Fall werden die Eltern darüber informiert, dass ohne weitere Leistungsbewertung im 2. Halbjahr keine positive Versetzungsentscheidung am Ende des Schuljahres getroffen werden kann.

Nicht unterrichtete Fächer werden mit einem Gedankenstrich ausgewiesen. Unterrichtete Fächer, die nicht benotet wurden, erhalten die Eintragung »teilgenommen«.

Was ist bei der Bildungsempfehlung für das Gymnasium zu beachten?

Die Bildungsberatung und die darauf aufbauende Bildungsempfehlung sind ein langfristig angelegter Prozess. Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn der Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht 2,0 und besser beträgt und zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich gewachsen ist. Dabei spielt auch die Persönlichkeits- und Leistungsentwicklung über alle Grundschuljahre hinweg eine Rolle. In allen anderen Fällen wird sie für die Oberschule erteilt.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer individuellen Situation keine Noten erhalten haben, welche eine Gymnasialempfehlung begründen, erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe vier eine Bildungsempfehlung für die Oberschule.

Schülerinnen und Schüler mit Bildungsempfehlung für die Oberschule können ein Gymnasium besuchen. Nach dem Beratungsgespräch entscheidet grundsätzlich der Elternwille. Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler jedoch an keiner schriftlichen Leistungserhebung teilnimmt bzw. nicht teilnehmen kann, weil sie bzw. er den für den Zugang zur Schule erforderlichen Corona-Test verweigert, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage des Beratungsgespräches.

Berufsbildende Schulen

Welche Hinweise sind für berufsbildende Schulen insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Prüfungen zu beachten?

Berufsfachschulen für Altenpflege, medizinische Dokumentation, Pflegehilfe und Sozialwesen

Das Landesamt für Schule und Bildung erarbeitet aktuell Schwerpunkte und stellt diese den Berufsfachschulen rechtzeitig zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung.

Berufsfachschulen für Musikinstrumentenbauer und Uhrmacher

Die Prüfungen finden bei den Kammern statt.

Prüfungen zum Fremdsprachenzertifikat in der beruflichen Bildung

Die Prüfungen finden planmäßig statt.

Fachoberschulen und Fachschulen mit Zusatzausbildung und -prüfung »Erwerb der Fachhochschulreife«

Das Angebot eines weiteren Prüfungstermins zu Beginn des auf den Nachprüftermin folgenden Schuljahres auf Antrag, wenn die Schülerin bzw. der Schüler den ursprünglichen Prüfungstermin und den Nachprüftermin aus wichtigem Grund versäumt hat, soll weiterhin gelten. Weitere Informationen folgen.

Duale Berufsausbildung

Die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfungen in der dualen Berufsausbildung liegt in der Verantwortung der zuständigen Stellen. Änderungen im Ablauf sind derzeit nicht geplant.

Alle Schularten

Sind freiwillige Wiederholungen möglich?

Für die freiwillige Wiederholung von Klassen- oder Jahrgangsstufen gelten ausschließlich die Regelungen der jeweiligen Schulordnung. Die Erwägung einer Wiederholung trifft die Schule gemeinsam mit den Eltern weiterhin sehr verantwortungsvoll.

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

29 Kommentare

  1. Mutter 2 Jahren vor

    Sehr geehte Damen und Herren,

    warum wird den Schülern welche auf grund der Zugangsbeschränkungen und Infektionsgeschehen derzeit nicht am Präzensunterricht teilnehmen, aber der Schulpflicht nachgekommen sind, keine Möglichkeiten zum Nachweis des Leistungsstandes ermöglicht?

  2. Frank GOTTSCHLICH 2 Jahren vor

    Wirklich ganz simple Frage:

    Gilt die „alte“ bis 09.Januar 2022 gültige Vorschrift weiter, dass Eltern ihre Kinder vom Präsenzunterricht abmelden können ? Wenn JA, wie lange. Wenn NEIN, dann bitte nur klare Antwort : NEIN, Alle Schüler haben wieder zum Unterricht in ihrer Klasse zu erscheinen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Lieber Frank GOTTSCHLICH,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage, die sich mit dem Beitrag vom Freitag sicher inzwischen geklärt hat. Ja, die Schulbesuchspflicht bleibt aufgehoben.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. S. Franke 2 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    kann auf die Maske im Unterricht oder das Testen in der Schule verzichtet werden, wenn in der jeweiligen Klasse alle Schüler genesen oder geimpft sind?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Hallo S. Franke,

      vielen Dank für Ihre Nachfragen. Ein Verzicht auf die Masken ist aktuell nicht vorgesehen. Für Geimpfte und Genesene (das gilt auch für Schülerinnen und Schüler) wird die regelmäßige Testung empfohlen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. Eine Lehrerin 2 Jahren vor

    Vielen Dank für die Information. Inwiefern sollten denn hier die Schulen dafür sorgen, dass eine Benotung durchgeführt wird? Eltern können dies ja eher weniger beeinflussen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Eine Lehrerin,

      wenn die Schülerin bzw. der Schüler nicht zur Schule geht, kann es keinen Leistungsnachweis/keine Noten geben. Alles andere bzw. was darüber hinaus geht, ist direkt mit der Schule zu besprechen. Für das Zeugnis können nur die Noten herangezogen werden, die während des bisherigen Schulbesuches erreicht wurden. Wir gehen davon aus, dass die Schulbesuchspflicht nicht während des gesamten Schuljahres ausgesetzt bleiben wird. Insofern können dann mit dem Einsetzen der Schulbesuchspflicht weitere Noten gesammelt werden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. Kerstin 2 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    wenn die Situation im 2.Halbjjahr die selbe bleibt (Zugangsbeschränkungen)
    Ist damit noch nicht die Frage beantwortet ob die Nichtversetzung zur Schulzeit angerechnet wird.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Kerstin,

      hier müssen wir abwarten, wann eine Entscheidung zum Wiedereinsetzen der Schulbesuchspflicht getroffen wird.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Kerstin 2 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf Grund der Zugangsbeschränkungungen zur Schule, werden die Leistungen des Schülers nicht bewertet. Laut ihren Informationen bei nichtteilnahme am Unterricht im 2. Halbjahr findet keine Versetzung statt. Obwohl die Nichtteilnahme mit den Zugangsbeschränkungen begründet ist.
    Dann bleibt die Frage ob dann die Wiederhohlung der Klassenstufe zur Schulzeit angerechnet wird oder nicht?

  7. Eine Lehrerin 2 Jahren vor

    Eltern bekamen mit den letzten Verordnungen die Möglichkeit ihre Kinder von der Schulbesuchspflicht zu befreien. Selbige Verordnungen gaben Schulen und Eltern zu verstehen, dass keine Beschulung erfolgen muss. Daraus ergibt sich natürlich auch die Tatsache, dass keine Noten vergeben werden. Diese sind aber (nach dem oben Geschriebenen) Grundlage für eine Versetzungsentscheidung. Sollten solche Tatsachen nicht im Vorfeld entschieden und kommuniziert werden? Die Nichtversetzung von hunderten Schülern wurde nicht nur in Kauf genommen, sondern provoziert!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Eine Lehrerin,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Richtig, ist eine Leistungsbewertung nach den Vorschriften der Schulordnungen aufgrund der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht unmöglich, wird dies entsprechend auf der Halbjahresinformation vermerkt. Das Thema Versetzung wird sich dann im Licht des zweiten Schulhalbjahres zeigen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

    • Monika S. 2 Jahren vor

      Was ist eigentlich der Sinn dieses Handelns ? Wer soll hier bestraft werden ? Sind es Eltern und Kinder, die eine eigenverantwortliche Entscheidung über den Ort der Beschulung getroffen haben ? Die Schüler, die derzeit zu Hause lernen, werden wie Schulverweigerer behandelt. Richtig ist aber, dass es nur aus Bedenken des Gesundheitsschutzes geschieht. Es sind keine Lernverweigerer ! Und wir bitten als solche auch nicht abgestempelt oder behandelt zu werden.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Monika S.,

      vielen Dank für Ihre Gedanken. Dazu möchte ich Sie gern an meine zweite Antwort an Eine Lehrerin verweisen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  8. Sabbel 2 Jahren vor

    Gibt es auch für Schüler der Oberschule eine Regelung für die bevorstehenden Prüfungen in der 10. Klasse? Bisher kamen die Noten nur unter Druck zustande, dementsprechend sind sie teilweise schlecht ausgefallen. Die Lehrer bzw die Schulen haben Angst vor einer erneuten Schließungen und haben deswegen eine Arbeit bzw Leistungskontrolle nach der anderen geschrieben ohne darauf zu achten ob die Schüler den Stoff schon aufgenommen haben. Die Schüler hatten bisher keine Möglichkeit ihre Vornoten auf vorderman zu bringen. Das macht noch mehr Druck für die Prüfungen. Die diesjährigen Abschlussschüler haben auch schon (was ständig vergessen wird), 2 x eine Schulschließung hinter sich. Der Onlineunterricht hat ja nun auch nicht funktioniert. Bei uns wurde gesagt, die 10er (Abschluss 2020 und 2021) haben Vorrang und deswegen konnte man sich nicht richtig um die unteren Klassen kümmern (während der Schulschließungen). Jetzt sind die Schüler (unteren Klassen) in der 10ten und sind dadurch stark benachteiligt.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Sabbel,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Dazu haben wir heute in unserem Beitrag informiert. Kurzum: Umfangreiche Informationen zu den Abschlussprüfungen für die Schülerinnen und Schüler der Ober- und Förderschulen erhielten die Schulleitungen bereits im Juli vergangenen Jahres. Mit Blick auf den späten Prüfungsbeginn am 20. Mai 2022 wird es weitere Informationen für die Abschlussklassen Ende März geben.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Christin 2 Jahren vor

    Hallo! Dürfen Elternabende in der Schule stattfinden? Natürlich mit jeweiligen Schutzmaßnahmen (Test, Maske). Oder gilt hier auch die Beschränkung auf 10 Personen aus der Allgemeinverfügung?
    Danke!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Christin,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Es gelten nur die Zutrittsbeschränkungen und Maskenpflichten der §§ 3, 4 SchulKitaCoVO, sofern es sich um Veranstaltungen mit schulischem Bezug (z.B. Elternabende) handelt. Hintergrund hierfür ist § 1 Absatz 2 SächsCoronaNotVO, wonach diese Verordnung nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299) gilt.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  10. I.Günther 2 Jahren vor

    Aussage:
    Die Schulbesuchspflicht ist ausgesetzt. Eine schriftliche Abmeldung durch volljährigeSchüler oder der Personenberechtigten ist erforderlich. Dann besteht die Pflicht zur häuslichen Lernzeit, Anspruch auf Beschulung dieser Schüler besteht nicht.
    Frage:
    Wie kann es eigentlich sein, dass eine Pflicht zur häuslichen Lernzeit besteht, aber gleichzeitig keine Beschulung durch die Lehrer erfolgt. Wie sollte das funktionieren?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe I.Günther,

      vielen Dank für Ihre Gedanken. Es ist richtig, es besteht kein Anspruch darauf. Sicherlich können Schulen davon abweichen und die Schülerinnen und Schüler zu Hause mit Aufgaben versorgen, es besteht jedoch kein Anspruch. Es verhält sich wie im Krankheitsfall.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  11. Walther 2 Jahren vor

    Da fehlt was. Welche Konsequenzen ergeben sich für Schüler, bei denen die Bildungspflicht der Schulen nicht umgesetzt werden konnte, da Lehrer fehlten, weil A) gar nicht erst vorhanden B) selbst erkrankt C) selbst in Quarantäne?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Walther,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Bedenken Sie dazu gern, dass diese Situationen auch ohne Corona bestanden/bestehen und die Schulen dann, und auch jetzt, entsprechende Lösungen finden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  12. Susanne 2 Jahren vor

    Ich verstehe eins nicht…warum kann man Schüler, Lehrer und Eltern in der streßigen Zeit nicht entlasten, indem man die Benotung vorerst aussetzt?

  13. Daniela 2 Jahren vor

    Gibt es eigentlich Erhebungen, wieviele Kinder nicht am Präsenzunterricht teilnehmen?

    Die Androhung „In diesem Fall werden die Eltern darüber informiert, dass ohne weitere Leistungsbewertung im 2. Halbjahr keine positive Versetzungsentscheidung am Ende des Schuljahres getroffen werden kann.“ ist schon recht…. harter Stoff.
    Einerseits wurde in der Pandemie Kindern, die durch die Corona-Situation in den Schule Lernschwierigkeiten haben die freiwillige Wiederholung versagt, weil die Kapazitäten in den Schulen dafür nicht reichen könnten und andererseits werden nun die Kinder, die ggf zu Hause trotz aller Steine, die in den Weg gelegt wurden, gefördert werden nicht versetzt, weil sie nicht an Leistungsbewertungen teilnehmen. Dabei findet offensichtlich keine Berücksichtigung statt, ob ein Kind ansonsten alle Inhalte des Schuljahres erlernt hat.
    Was soll ein Kind die Klasse wiederholen und sich dann dort langweilen, nur weil es ggf nicht möglich ist eine Kurzkontrolle oder Klassenarbeit mitzuschreiben?
    Keiner weiß, was die kommenden Wochen und Monate hinsichtlich der Pandemieentwicklung bringen werden.
    Wird die „Omikron“-Welle im Frühjahr abflauen und die irgendwann voll geimpften Kinder können an einem Unterricht wieder teilnehmen? Wird nach einer Omikron-Wand die Sigma-Welle hereinbrechen, welche jede Impfschutz umgeht? Keiner weiß das – und Sie setzen mit solchen Formulierungen ELTERN und KINDER zusätzlich unter Druck jetzt doch schnell wieder in Präsenz zu gehen aus Angst von gravierenden Nachteilen für die Kinder.

    Und das nichtmal nur, weil sie keinen Anspruch auf Bildung durch die Schulen haben sondern zusätzlich, weil sie keine Zensur bekommen haben – unabhängig von Fähigkeiten und Wissen.
    Zu Angst vor Krankheit kommt dann die Angst aus nicht schuldhafter Versetzung.

    Warum wird hier dermaßen Druck aufgebaut wenn es doch eigentlich um das Wohl der Kinder geht?

  14. Petra 2 Jahren vor

    Stichwort Versetzung: Warum sollte es denn keine weitere Leistungsbewertung im 2. Halbjahr geben können? Gehen Sie denn davon aus, dass die Präsenzpflicht bis Juli ausgesetzt bleibt?

    Ich finde ehrlich gesagt die Kommunikation über das Thema Präsenzpflicht insgesamt unglücklich und unnötig autoritär an die Adresse der Eltern, die das Aussetzen nutzen.