Seit dem 1. Februar 2026 gilt an Sachsens Grundschulen und der Primarstufe der Förder- und Gemeinschaftsschulen ein Handyverbot. Wie genau die praktische Umsetzung vor Ort aussieht, erklären wir im Beitrag.
Gilt das Handyverbot ausschließlich für den Unterricht oder für das gesamte Schulgelände – also auch in den Pausen?
Das Verbot gilt für das gesamte Schulgelände – im Unterricht und während der Pausen.
Gilt das Verbot ausschließlich für Smartphones?
Nein. Das Handyverbot gilt für Smartphones, Tastentelefone, Smartwatches und ähnliche Geräte gleichermaßen.
Sollen die Endgeräte ausgeschaltet in den Taschen bleiben, eingesammelt oder in eigens dafür vorgesehenen Verstauvorrichtungen verbleiben (z.B. Handy-Safe)?
Das entscheiden die Schulen individuell vor Ort.
Wird der Freistaat die Anschaffung solcher Handyaufbewahrungsorte finanziell unterstützen oder gar entsprechende Lösungen stellen?
Die Ausstattung ist grundsätzlich Aufgabe der Schulträger.
Dürfen Eltern ihren Kindern die mobilen Endgeräte für den Schulweg mitgeben?
Ausdrücklich ja.
Welche medizinischen oder pädagogischen Ausnahmen erlauben eine Nutzung privater Endgeräte im Unterricht?
Schülerinnen und Schüler können private mobile Endgeräte nutzen, wenn:
- z.B. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.
Zum Beispiel sollen Diabetes-Patienten weiterhin mithilfe einer App ihren Blutzuckerspiegel messen können. Auch wenn es im Unterricht didaktisch nützlich ist oder Medienkompetenz gefördert wird, können bei Bedarf im pädagogisch-didaktischen Ermessen der Lehrkraft digitale Endgeräte zum Einsatz kommen.
Hier geht es zur Verordnung über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe.
