FAQ: Schulbetrieb – Teil 2
Maskenpflicht, Testpflicht, Schulbesuchspflicht: Was ändert sich mit der neuen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung im Schulbetrieb? Ein Überblick.
+++ HINWEIS: Auch mit der neuen Verordnung ab 29. Juli 2021 gelten die hier dargelegten Regelungen unverändert fort. +++
Welche Regelungen gelten bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100?
Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, findet Regelbetrieb für alle Klassen und damit für alle Schülerinnen und Schüler statt. Auch Kindertageseinrichtungen sind dann im Regelbetrieb geöffnet.
Was passiert beim Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100?
Oberhalb einer Inzidenz von 100 müssen Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführenden Schulen in den Wechselbetrieb gehen.
Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen jedoch inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen.
Welche Vorgaben gelten für lokale Infektionsgeschehen?
Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, gibt es künftig eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar die ganz oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden – ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule.
Welche Regelungen gibt es zur Maskenpflicht?
Es bleibt dabei: Liegt die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35, müssen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal im Schulgebäude keine Masken mehr tragen. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95) wird jedoch empfohlen.
Bleibt die Testpflicht bestehen?
Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 10 gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Diese Reglung gilt ab dem übernächsten Tag, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unterschreitet.
Oberhalb der 10er Inzidenz bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal. Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Darf die qualifizierte Selbstauskunft wieder genutzt werden?
Nein. Die qualifizierte Selbstauskunft ist weiterhin nicht zulässig, da die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung weiterhin Gültigkeit besitzt.
Bleibt die Aufhebung der Schulbesuchspflicht bestehen?
Es bleibt dabei: Alle Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.
Dürfen Schulfahrten stattfinden?
Es bleibt dabei: Inländische Schulfahrten sind wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet.
Können Elternabende stattfinden?
Es bleibt dabei: Ja, Elternabende können ohne negativen Testnachweis stattfinden. Das Zutrittsverbot gilt in diesen Fällen nicht, wenn sichergestellt ist, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung des Elternabends gründlich gereinigt werden. Die Eltern haben jedoch eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, zu tragen. Zusätzlich gelten die bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, wie insbesondere die Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung.
Dürfen schwangere Lehrerinnen wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden?
Neu: Bis auf Weiteres dürfen Schwangere, auch vollständig geimpfte, nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden.
Dürfen genesene ungeimpfte Schwangere im Präsenzunterricht eingesetzt werden?
Nein.
Zählen Lehramtsstudierende zum Schulpersonal?
Es bleibt dabei: Ja, hinsichtlich der Maskenpflicht zählen Lehramtsstudierende als Schulpersonal.
Welche Regelungen gelten für Abschlussfeiern wie Abibälle?
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Juli 2021 fallen für diese Veranstaltungen Maske und Kontakterfassung bei einer Inzidenz unter 10 weg – die Testpflicht bleibt für den Innenbereich jedoch bestehen. Ein genehmigtes Hygienekonzept wird auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 benötigt.
Bei größeren Abibällen gilt außerdem, dass bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen (einschließlich Genesene und Geimpfte) die Regelungen nach § 7 zu den Großveranstaltungen gelten.
Bis wann gelten die Regelungen?
Die Regelungen gelten bis 25. August 2021.
Wie sieht es im Bereich Kita aus?
Informationen rund um den Kitabetrieb gibt es auf dem Sächsischen Kita-Bildungsserver.
Hier gibt es die Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung.
* Beitrag aktualisiert am 20. Juli 2021
53 Kommentare
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Können Schulen selbst entscheiden ob z.B. im Schulhaus oder bei Experimenten weiterhin Mundschutz zu tragen ist? In unserer Schule wurde insoweit Mundschutz angeordnet.
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Autor
Liebe Mutter eines Kindes der 5. Klasse,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ja, das können die Schulen weiterhin selbst entscheiden.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Ich bin sehr dankbar dafür, dass die Schulbesuchspflicht weiter ausgesetzt ist. Solange noch immer von einer Gefahr von diesem tödlichen Virus gesprochen wird, sollten Familien nicht gezwungen werden, Bildung vor Gesundheit stellen zu müssen.
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Die testpflicht gilt als zutrittsbedingung zum schulgelände, ist klar.
Für freizeit und veranstaltungen ausserhalb diesem ist sie inzwischen aufgehoben, auch klar.
Wie steht es aber für schulische veranstaltungen ausserhalb des schulgeländes, wie zb klassenfahrten etc? Ich entnehme auch der bereits aktuellen verordnung, dass es keine pflicht gibt?????-
Autor
Liebe Julia,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu gern direkt mit der Schule sprechen.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Die Testpflicht an Schulen bleibt,auch wenn Inzidenz konstant bei unter 10 bzw 0 ist?
Warum? Lehrer können sich durch Impfung schützen und Kinder haben nach 2 Jahren Pandemiebeobachtung die geringste Infektions- /Erkrankungsrate.-
Autor
Hallo Mutsch,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Dazu gern meine Antwort an Eltern beachten: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/06/22/faq-schulbetrieb-teil-2/#comment-14511.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Anfrage:
Können die Schulanfänger im Juli zu einem Schnuppertag in die Grundschule kommen?
M.Johnke
Schulleiterin-
Autor
Liebe Marion Johnke,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ja, das ist möglich.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Sehr geehrte Frau Winkler, in welcher Form soll über die Versetzung eines Schülers entschieden werden, der aufgrund der ausgesetzten Schulbesuchspflicht seit einem halben Jahr nicht am Unterricht teilnimmt und dementsprechend auch keine Klassenarbeiten geschrieben oder ähnliche Leistungen erbracht hat?
Vielen Dank für Ihre Antwort-
Autor
Lieber Lehrer,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte sprechen Sie dazu mit der Schulleitung und setzen Sie sich auch mit dem Schüler in Kontakt.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Sehr geehrte Frau Winkler,
unser Landkreis hat länger Zeit schon eine 7-Tage-Inzidenz unter 10.Ich rechne nach dem 1.Juli mit nur einer wöchentlichen Testung an unserer Schule.Gibt es eine Empfehlung ,an welchem Wochentag diese durchzuführen sind?
Mit freundlichen Grüßen
eine Schulleiterin-
Autor
Liebe Annett Rackwitz,
vielen Dank für Ihre Frage. Das können die Schulen selbst festlegen.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Warum müssen schwangere Lehrerinnen geimpft sein, um unterrichten zu dürfen???
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Autor
Liebe Julia,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Grundlage dafür bilden die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und die „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ des Ausschusses für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Demnach gilt weiterhin aus arbeitsmedizinischen Gründen die Festlegung, dass ein Einsatz Schwangerer im Präsenzunterricht auch im Ausnahmefall und auf freiwilliger Basis nicht zulässig ist. Eine Ausnahme von dieser Festlegung gilt nur für vollständig geimpfte Schwangere.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler -
Also unterrichtet werden darf nicht, aber geimpft, obwohl man die Folgen für das Kind nicht kennt? Also das ist doch echt an Abstrusität nicht mehr zu toppen!
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Liebe Frau Winkler,
wo bleibt da die Mündigkeit des einzelnen Bürgers, selbst Entscheidungen zu treffen und persönliche Risiken abzuwägen – Risiko einer Infektion oder Risiko von noch unbekannten Schäden für Mutter und vor allem Kind?
Und am Ende auch selbst die Folgen verantwortlich zu tragen?
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Im übrigen finde ich es nicht mehr gerechtfertigt, weiterhin die Präsenzpflicht auszusetzen. Eine Attest wäre glaubwürdig, aber so bleiben Kinder monatelang aus fadenscheinigen Gründen der Schule fern. Wie sollen so die Lernrückstände abgearbeitet werden?
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Müssen die Eltern bei einem Elternabend draußen auf dem Schulgelände auch Maske tragen, wenn die Abstände gewahrt werden?
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Autor
Liebe Lehrerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Laut neuer Verordnung müssen Eltern auf dem Schulgelände eine Maske tragen. Gern hier nachlesen: https://www.bildung.sachsen.de/blog/wp-content/uploads/2021/06/Saechsische-Schul-und-Kitabetriebseinschraenkungsverordnung-1.pdf.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Sehr geehrte Lynn Winkler,
ich habe drei Fragen:
Dürfen wir mit unseren Schulanfängern in den restlichen Wochen des Schuljahres Vorschule im späteren Klassenzimmer machen?
Ist eine Teilnahme der Eltern an Abschlussfeiern der Grundschulklassen möglich?
Ist es Eltern gestattet, an Wandertagen von Grundschülern als Unterstützung teilzunehmen?
Freundliche Grüße von Jana Hilbert-
Autor
Liebe Jana Hilbert,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gern beantworte.
Zu 1) Ja, das ist möglich.
Zu 2) Ja, aber es müssen die Hygiene- und Testregeln beachtet werden, wenn die Feiern in der Schule stattfinden. Außerhalb von Schule ist es keine schulische Veranstaltung, sondern privat. Hier müssen die Regeln der Corona-Schutz-Verordnung beachtet werden.
Zu 3) Ja.Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Was ist mit Elterngesprächen? Zählen diese zu den Elternabenden?
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Unter welchen Bedingungen dürfen die Eltern zum Bringen und Abholen das Schulgebäude betreten?
Darf der Hygieneplan einer Schule strenger sein, als die Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung – z.B. bezgl. Masken, Tests, Betretungsverboten?
Vielen Dank. -
Liebe Frau Winkler,
die Kinder werden also als einzige weiter getestet und getestet und Erwachsene nicht (siehe Elternabend und Freizeit), obwohl die Kinder nicht gefährdet sind (siehe sämtliche Studien der Kinderarztverbände) und auch nicht mehr übertragen als Erwachsene. Wir testen also bei einstelligen Inzidenzen, wo es in vielen Orten weit und breit keinen einzigen Fall gibt. Und das alles noch mit Tests, die sogar laut Herrn Drosten wenig zuverlässig sind. Unglaublich, wohin wir gekommen sind und wie wir unsere Kinder behandeln.
Ich hoffe das ist nicht Ihr Plan fürs nächste Schuljahr. Besorgen Sie bitte endlich PCR-Pooltests, so wie die Kinderarztverbände es empfehlen. Und sorgen Sie endlich dafür, dass dort getestet wird wo es Sinn macht: an den Arbeitsplätzen und bei gefährdeten Gruppen (Altenheime etc.). An den Arbeitsplätzen gibt es viel mehr Infektionen als in Schulen. Und bitte überlegen Sie auch nochmal, ob es nicht Sinn macht zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen zu unterscheiden. Und die Antwort „Die Tests sind einfach zu handhaben.“ trifft nicht die dahinterstehenden Probleme.
Vielen Dank!
Eltern, die echt erschüttert sind und sich einfach nur wünschen, dass die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen endlich mal vor denen der Erwachsenen kommen.-
Autor
Liebe Eltern,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Aus genannten Gründen wurde auch gestern im Kabinett um die Entscheidung zu den Tests gerungen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler -
Gerade gestern gab es, trotz niedriger Inzidenz von 6, wieder einen positiven Fall in einer Grundschule, der zufällig durch die Testpflicht gefunden wurde.
Bei den Tests geht es doch einfach nur darum, dass möglichst – bevor Cluster entstehen – diese gestoppt werden. Diese Tests sind eine Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass die Inzidenzen auch niedrig bleiben. In diesem Fall wurde (hoffentlich) bevor es größere weitere Ansteckungen gab, ein Infektionszweig gekappt. Ansonsten wäre es in dem am Anfang angesprochenen Fall eben doch erst aufgefallen, wenn irgendwann in der entstandenen Kette jemand auch Symptome hat. Dann wären aber auch viele ggf ebenfalls ansteckende Kontakte schon stattgefunden und wir rutschen wieder in ein diffuses Infektionsgeschehen.
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Geimpfte Schwangere dürfen im Präsenzunterricht wieder eingesetzt werden. Gilt das auch für genesene Schwangere (ohne Erstimpfung)?
Vielen Dank.-
Autor
Lieber SL,
vielen Dank für Ihre Frage. Dazu kann ich Ihnen nun folgende Antwort geben: Ungeimpfte genesene Schwangere dürfen aktuell nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Werte Frau Winkler, als Lehrerin einer 1. Klasse bin ich froh, einen Elternabend durchführen zu können. Das Problem ist nur die Reinigung danach. Wer soll es machen, wenn die Reinigungskraft 17.00 Uhr Feierabend hat? Sie ist ja der Gemeinde unterstellt und es würde auch zusätzliche Arbeitszeit sein. MfG H.Schröder
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Es sind nur die Kontaktflächen zu desinfizieren, also Tische, Stuhllehnen und Türklinke. Das kriegt man auch ohne extra Reinigungskraft hin. Es gibt auch feuchte Desinfektionstücher, die da vielleicht sehr praktisch sind. Wo ein Wille, da ein Weg.
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Wenn angeblich die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung regelt, dass die Qualifizierte Selbstauskunft in den Schulen nicht anerkannt wird, wie kann es da sein, dass diese im Land Brandenburg anerkannt wird????
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Sehr geehrte Frau Winkler,
Wie sieht es eigentlich mit Firmen aus, die auf den Schulgelände bzw. im Schulgebäude für die Schule bzw. Verwaltende Behörde arbeiten?
Da sie nicht aufgeführt werde bei der Ausnahme der Maskenpflicht gehe ich von aus, dass sie eine Maske tragen müssen? Die Testpflicht von nur 1mal die Woche greift die auch für die Mitarbeiter die das Schulgelände Betreten wollen?
Leider findet man hierüber keine Informationen und jede Schule hat gefühlt unterschiedliche Regelungen. Könnte man da nicht Klarheit schaffen und diese mit in die Verordnung als Externe mit aufnehmen?
LG
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Autor
Lieber Michael Borchard,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Richtig, im beschriebenen Fall muss eine Maske getragen werden und es gilt ein Test pro Woche bei einer Inzidenz unter 10.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Wie sieht es mit der testpflicht ausserhalb des schulgeländes aus, zb bei klassenfahrten und tagesausflügen ? Die jugendherbergen, museen und anderes sind bereits testpflichtfrei….
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Autor
Lieber Marco,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gern dazu direkt an die Schule wenden.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Auf was für einer wissenschaftlichen Grundlage müssen sich die Schüler weiterhin Testen?
Überall fallen die Tests bei einer Unterschreitung von 35 weg.
Sogar in Musik- und Tanzschulen gibt es unter 35 keine Testpflicht für Schüler.Wenn der Unterricht im Freibad stattfinden würde – bräuchten wir keine Tests, sparen so Geld, Müll und auch wertvolle Unterrichtszeit welche für die Testung verloren geht. (zwinker)
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Autor
Liebe Katrin Wallstein,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu gern meine Antwort an Eltern beachten: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/06/22/faq-schulbetrieb-teil-2/#comment-14511.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Liebe Landesregierung,
die Entscheidung das testen zu reduzieren ist geradezu schockierend. Sinnvoll wäre gewesen, zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, die Testfrequenz auf 3x pro Woche zu erhöhen. So wäre auch über das Wochenende ein durchgängiger Testzyklus gewährleistet gewesen. (Übrigens schützt Testen in keinster Weise vor direkter Übertragung des Virus, im Gegensatz zu einem zumindest eingeschränkten Übertragungsschutz durch Mund-Nase-Schutz)Warum wird alles getan, um verunsicherte Eltern mit aktuell nicht impfbaren Kindern mit Vorerkrankung dazu zu drängen sich (wieder) für die Abmeldung vom Präsenzunterricht zu entscheiden? Ob ein, zweimal, oder dreimal getestet wird, kann die Testablehner nicht wirklich tangieren, da einmal Testen trotzdem bleibt. Es obsiegte offensichtlich mal wieder (politischer) Aktionismus gegenüber gesunden (Fach-)Menschenverstand.
Es ist wirklich schade und eine Schande, wie sie der Freistaat Sachsen durch Sonderwege immer wieder in Verruf bringt.
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Autor
Lieber Papa,
vielen Dank für Ihre Gedanken. Über die Rückmeldungen, die wir von Nutzerinnen und Nutzern erhalten, das wird auch hier im Blog immer wieder deutlich, sehen wir, dass es sehr unterschiedliche Meinungen zu den getroffenen Entscheidungen gibt. Die einen fordern eine komplette Abschaffung der Maßnahmen, die nun festgelegte einmalige Testpflicht wird kritisch gesehen und es gibt zum Teil auch dafür wenig Verständnis, den anderen gehen die Maßnahmen nicht weit genug. Sie sehen: Es wird stets Unmut oder Unverständnis geben. Leider gibt es keine Lösung, die alle zufriedenstellt. Auch im Kabinett wurde gestern um die Entscheidung zu den Tests gerungen. Das Ergebnis stellt nun einen Kompromiss dar.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Hallo was sind „Belange des Infektionsschutzes“ ? Wo kann man diese nachlesen?
Die Frage wurde schon mehrfach gestellt und nie beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen -
Es wird immer von einer Testpflicht für Schülerinnen und Schülern gesprochen. Das bedeutet für mich als Hortleiterin, dass mit Beginn der Sommerferien in unserer Einrichtung durch die Kinder keine Selbsttests mehr durchgeführt werden müssen, da sie ja dann keine Schüler sondern Kitakinder sind?
Leider werden die Horte gern von beiden Seiten vergessen, sodass es weder bei Ihnen noch bei den Vorgaben zum Kitabetrieb klare Regelungen für uns gibt.
Danke für Ihre Antwort-
Autor
Liebe Grit,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Setzen Sie sich dazu gern mit der Schule in Verbindung, um die Tests für die erste Woche zu erhalten. Danach müssen wir schauen, wie die neuen Regeln aussehen, da die aktuelle Verordnung bis 28. Juli gilt.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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Wie ist es dieses Schuljahr bezüglich der Versetzung. Von einer wohlwollenden Notengebung habe ich nichts bemerkt. An den Schulen meiner Kinder fand so gut wie kein Online Unterricht statt.
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Warum werden unbequeme Fragen nie beantwortet? Selbstauskunft. Mehrfach machten Eltern hier aufmerksam, dass es die Selbstauskunft in anderen Bundesländern noch gibt. Warum in Sachsen nicht? An der Verordnung der Bundesregierung kann es also nicht liegen. Warum tragen Schüler keine Masken mehr? Warum wird mit zweierlei Maß gemessen? Im Supermarkt ist mehr Abstand als im Klassenzimmer. Test. 1 x die Woche unter 10. Warum, wofür? Einer von 5 Schultagen ist dann ein bisschen sicher. Der Rest der Woche egal. Immer wieder nur halbe Sachen. Entweder täglicher Test oder bleiben lassen und Geld in sinnvolle Maßnahmen investieren. Ansonsten kann man nur hoffen, dass bei steigenden Zahlen die Notbremse wieder aktiviert wird, damit Schulen in Sachsen nicht inzidenz unabhängig öffnen dürfen.
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Autor
Hallo PRIVAT,
vielen Dank für Ihre Meinung. Da Sie unseren Blog schon geraume Zeit verfolgen, wissen Sie, dass uns zahlreiche kritische Beiträge erreichen und diese auch beantwortet werden. Deshalb sehen Sie es mir bitte nach, dass ich Ihre Andeutung nicht gänzlich nachvollziehen kann.
Zum Thema Selbstauskunft gibt es entsprechende Beiträge. Zum Thema Tests gern die Antwort an Eltern beachten: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/06/22/faq-schulbetrieb-teil-2/#comment-14511.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler -
Nein, die Frage, warum die Selbstauskunft in anderen Bundesländern noch möglich ist, wurde hier noch nicht beantwortet.
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Und wie ist das mit der schulbesuchspflicht. Bleibt die weiter ausgesetzt, so das man als Elternteil weiter selbst entscheiden kann ob das Kind in die Schule geht oder weiter in der Häuslicherlernzeit verbleibt.
Mit freundlichen.-
Autor
Liebe Mama,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort dazu gern im Beitrag nachlesen.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler -
Ist es recht, die Kinder zu zwingen, unter Sanktionen ihrem Recht auf Bildung nachzukommen?
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Autor
Lieber Karsten,
von welchen Sanktionen sprechen Sie?
Herzliche Grüße
Lynn Winkler -
Sehr geehrte Frau Winkler,
Sie haben den Schulleiter*innen die Möglichkeit gegeben, eigene Festlegungen zu treffen. Jedoch sollten diese auch verhältnismäßig und überdies transparent sein, um eine hohe Akzeptanz für getroffene Maßnahmen zu erreichen und aufrechtzuerhalten.
Ist es denn immer noch notwendig, dass eine MNB während der Hofpause getragen werden muss, wenn ein Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann?
Kinder, die im Unterricht zusammensitzen, tragen nunmehr auf dem Schulhof eine MNB, wenn sie da zusammenstehen. Im Freibad etc. gibt es bzgl. der Abstände gar keine Einschränkung!Ist es denn erforderlich, dass Kinder bei der Einnahme ihres Mittagessens nur zu zweit am Tisch sitzen und die Tische im Abstand von 1,50 Metern stehen?
In der Gastronomie sitzen mehrere Personen aus unterschiedlichen Haushalten an einem Tisch und das ohne Test. Unsere Kinder werden weiterhin eingeschränkt. Das ist nicht mehr nachvollziehbar!Um vorweg zu nehmen, diese Fragen sind auch bereits schon an die Schulleitung gestellt worden. Transparenz sieht jedoch anders aus, als eine Begründung zu liefern, die darauf beruht, dass eigene Festlegungen getroffen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Elternrat einer Oberschule im Landkreis Nordsachsen
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Autor
Hallo Zander,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde empfehlen, dass Sie sich dazu mit dem zuständigen Landesamt für Schule und Bildung in Verbindung setzen.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
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