Regelmäßiger Schul- und Kitabetrieb wird weiter mit bekannten Maßnahmen gesichert

Regelmäßiger Schul- und Kitabetrieb wird weiter mit bekannten Maßnahmen gesichert

Ab dem 23. September und bis zum 20. Oktober gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb im Überblick.

In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. »Der Präsenzunterricht bleibt für uns oberste Maxime«, so Kultusminister Christian Piwarz. Eine verschärfte Test- und Maskenpflicht, wie in den ersten zwei Wochen nach dem Schulstart, gilt nicht mehr. Dennoch bleiben regelmäßige Testnachweise und das Tragen von Masken in bestimmten Situationen notwendig.

Testpflicht für den Schul- und Kitabesuch

Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich Personen statt bis zu dreimal fortan zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, ist der Test lediglich einmal wöchentlich notwendig. Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kindergärten.

Kein Test für Gremiensitzungen und Elterngespräche

Für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche, die auf dem Schulgelände stattfinden, müssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.

Ohne Testnachweis kein Schulbesuch

Wenn Schülerinnen oder Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird vorgegangen, wenn Schülerinnen oder Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen Fällen müssen keine Aufgaben für das häusliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.

Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen: In diesen Fällen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.

Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen

Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen, die sogenannten 3G-Regelungen unterliegen. Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. Für Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können.

Maskenpflicht im Unterricht

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 müssen Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen sowie Lehrkräfte eine Maske auch im Unterricht tragen.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz stabil den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht für Schülerinnen und Schüler, Schul- und Hortpersonal. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird aber empfohlen.

Es gilt die 5+2-Regel, das heißt: Erreicht die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert von 35 oder liegt darüber, tritt die Maskenpflicht ab dem übernächsten Tag in Kraft. Gleiches gilt für das Unterschreiten des Wertes.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht entfällt für Schülerinnen und Schüler, Schul- und Hortpersonal

  • auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
  • in Horten innerhalb der Gruppenräume,
  • auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
  • im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
  • bei der Abnahme von Tests,
  • für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder des Beruflichen Gymnasiums während einer Klausur, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Die Maskenpflicht entfällt auch bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie während Eltern-Lehrer-Gesprächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Schulbesuchspflicht gilt

Für alle Schülerinnen und Schüler gilt die Schulbesuchspflicht. Ausnahmen sind lediglich nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung möglich, etwa mit ärztlichem Attest.

Flächendeckende Einschränkungen des Schul- und Kitabetriebes nur bei Überlastung der Krankenhäuser

Flächendeckende Schließungen von Schulen und Kitas sind nicht vorgesehen. Der Schul- und Kitabetrieb wird jedoch eingeschränkt, wenn die in der Corona-Schutz-Verordnung festgelegte Überlastungsstufe der Krankenhäuser erreicht ist. Erst dann müssen Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Keine Einschränkungen gibt es für Einrichtungen der Kindertagespflege. Auch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können weiterhin ihre Schulen besuchen und müssen nicht in den Wechselunterricht.

Bei gehäuften lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung anordnen.

Hier steht die Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung zur Verfügung.

* Aktualisiert am 5. Oktober 2021

Dirk Reelfs, Pressesprecher im Sächsischen Staatsministerium für Kultus

37 Kommentare

  1. Lars 3 Jahren vor

    Habe ich das richtig verstanden: Wenn die Inzidenz – wie gerade hier im LK Zwickau – unter 35 ist, dürfen die Schüler OHNE Maske am Unterricht teilnehmen und die Eltern dürfen OHNE Maske am Elternabend teilnehmen?
    Des weiteren gibt es für Elternabende und Eltern-Lehrer-Gespräche keine Testpflicht! Die Schule meines Kindes verlangt aber immer noch einen Test für den in der nächsten Woche stattfindenden Elternabend. Darf mir die Schule die Teilnahme am Elternabend verweigern, wenn ich keinen Test mitbringe?

  2. U.Schmidt 3 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    welchen Hintergrund hat die Regelung in §4 (SchulKitaCoVo) zum verpflichtenden Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Grundschulen bei einer Inzidenz über 35 zum Beispiel auf den Gängen im Schulgebäude, wenn sich die gleichen Kinder dann beim Gruppenunterricht oder in Arbeitsgemeinschaften aus verschiedenen Klassen vermischen und gemeinsam in einem Raum unterrichtet werden? Nach meiner Lesart der neuen Verordnung gibt es dort unter dem Punkt 3.a usw. leider keine Aussage.
    Viele Grüße

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Lieber U.Schmidt,

      vielen Dank für Ihre Beitrag. Die Begründung zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie im Anhang zur neuen Verordnung (Link am Ende des Blogbeitrags). Deshalb möchte ich an dieser Stelle darauf verweisen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Engagierter Lehrer 3 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Reelfs,
    unter der Zwischenüberschrift „Ohne Testnachweis kein Schulbesuch“ schreiben Sie:
    Wenn Schülerinnen oder Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird vorgegangen, wenn Schülerinnen oder Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen Fällen müssen keine Aufgaben für das häusliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.

    Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen: In diesen Fällen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.
    Dazu hätte ich folgende Fragen:
    1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Festlegung, dass keine Aufgaben für das häusliche Lernen bereitgestellt werden müssen, wo finde ich das?
    2. Wenn aufgrund der Masken- oder Testverweigerung Leistungsermittlungen verpasst werden, sind diese mit Note 6/0 Punkten zu bewerten?
    3. Sind Fehlzeiten aufgrund einer Masken- oder Testverweigerung unentschuldigte Fehlzeiten?
    4. In § 6 finde ich die Grundlage für die Ordnungswidrigkeitsverfahren. Kommen diese nunmehr tatsächlich zur Anwendung?

    Vielen Dank!

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Lieber Engagierter Lehrer,

      vielen Dank für Ihre Nachfragen. Dazu gern ins Schulgesetz schauen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz.

      § 61 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.
      als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt oder
      2.
      als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.

      Zu 2. Darüber wird die Schule befinden und das kann durchaus die Note 6 bzw. 0 Punkte nach sich ziehen.

      Zu 3. Ja, das sind unentschuldigte Fehlzeiten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. Karin H. 3 Jahren vor

    Hallo,
    Ich verstehe nicht, warum nach fast 3 Wochen Schule trotz eindeutigen Umfrageergebnis durch den Landeselternrat, kaum Infektiinsgeschehen unter den Schülern ( 0,02% Positivrate) und steigender Impfquote immer noch an Maskenpflicht im Unterricht festgehalten wird?! Im benachbarten Thüringen mit ähnlichen Infektionsgeschehen werden die Maßnahmen deutlich gelockert. Warum wird die Schulbesuchspflicht, welche von 30% der Eltern gefordert wird nicht ausgesetzt, wenn Sie weiterhin an den Maßnahmen festhalten?

  5. Schnerrer, Claudia 3 Jahren vor

    Liebes SMK Team,

    sind nach wie vor die Eltern bzw. die bringenden Personen der Kinder (KITA) vor dem Testnachweis ausgeschlossen? Denn dies ist nicht mehr aufgeführt, bzw wird nicht mehr explizit genannt.

    LG Claudia Schnerrer

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Schnerrer, Claudia,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dazu sagt § 3: „… Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht … für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten …“. Gern auch direkt in der neuen Verordnung nachlesen. Diese finden Sie jetzt am Ende des Blogbeitrags.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. D.E. 3 Jahren vor

    Darf im Musikunterrricht wieder gesungen werden? Die Kinder sind ja die ganze Woche durchgetestet?
    Oder muss nach wie pädagogisch unsinnig auf Tanzen mit 1,50 m Abstand ausgewichen werden.

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Hallo D.E.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Dazu wurden die Schulen im Schulleiterschreiben zum Schuljahresstart informiert, dort steht:

      Hinweise zum Musikunterricht:

      Bei Einhaltung der Hygienebestimmungen ist regulärer Musikunterricht gemäß Lehrplan für das Fach Musik möglich. Soweit dies unter Einhaltung des Infektionsschutzes möglich ist, sind die Lehrplaninhalte zu unterrichten. Dabei ist zu prüfen, ob musikpraktische Inhalte ggf. zeitlich verlagert oder durch musiktheoretische Inhalte ersetzt werden können. Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft beim Musizieren verwendete Instrumente müssen vor der Weitergabe an eine andere Person desinfiziert werden.
      Bei Blasinstrumenten und Gesang besteht aufgrund des Einsatzes von Atemluft ein höheres Infektionsrisiko. Deshalb ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens zwei Metern in Musizier- bzw. Singrichtung einzuhalten. Blasinstrumente dürfen nicht von mehreren Schülern benutzt werden, soweit keine anderen Vorkehrungen (personengebundene Mundstücke) möglich sind. Beim Singen im Chor oder in der Klasse sollen sich die Teilnehmer versetzt aufstellen, so dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen.

      Singen in geschlossenen Räumen erfordert zudem grundsätzlich regelmäßiges Lüften der Räume, vorzugsweise mittels Querlüftung. Das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten soll nach Möglichkeit in großen und hohen Räumen und möglichst am Ende der Unterrichtsstunde stattfinden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  7. Franziska 3 Jahren vor

    Hallo, in Thüringen muss erst ab Warnstufe 2, sprich bei eine Inzidenz von 100 Maske im Unterricht getragen werden, in Sachsen sitzen unsere Schüler ab Kl. 5 das ganze Schule bei einer Inzidenzgrenze ab 35 mit Maske im Unterricht, trotz Testung und geimpfter Lehrer. In den Herbst- / Wintermonaten werden wir nie unter eine 35er Inzidenz kommen. Lassen Sie unsere Kinder endlich wir frei atmen und lernen. Sie waren lang genug die am meisten Eingeschränkten. Das ist auch Gesundheitsschutz! Hier ist dringend eine Neureglung notwendig.

  8. Engagierter Lehrer 3 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Reelfs,
    meine Frage bezieht sich auf §4 Abs. 1 Ziffer 3 Buchst. ll. Dort wird nur für Gymnasiasten während einer Klausur bei Mindestabstand von 1,50 m das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ausgesetzt. Wir sind ein BSZ mit 5 Schularten berufsbildender Schulen, nicht nur dem BeruflichenGymnasium. Auch in den anderen 4 Schularten werden längere schriftliche Leistungsermittlungen (ganz abgesehen von Kammer-Prüfungen) geschrieben. Ist es korrekt, auch für diese das Tragen des MNB auszusetzen?

    Vielen Dank!

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Lieber Engagierter Lehrer,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dazu gern § 4 (1) 3. kk) beachten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Sindy 3 Jahren vor

    Vielleicht sollte man solche Themen wie Impfung einfach zu Hause wie gewohnt mit dem eigenen Arzt besprechen dürfen. Der kennt einen nämlich am Besten. Es gibt Dinge, die haben einfach nichts in der Schule zu suchen und Angst vor Kindern müssen wir alle nicht haben! Wie bereits bekannt ist, haben die Kinder am Wenigstens mit dem Infektionsgeschehen zu tun. Die Lehrer oder Eltern welche Angst vor Ansteckung haben, können sich gern impfen lassen. So ist ja wenigstens bei Ausbruch von COVID ein milderer Verlauf zu erwarten. Wobei wirklich gefährdet sind höhere Altersgruppen. Aber, das muss ja dann jeder mit sich selbst ausmachen. Unnötige Panikmache hilft Niemanden und vor allem nicht unseren Kindern, die seit über einem Jahr den Preis für nicht nachdenkende Menschen bezahlen.

  10. Susanne 3 Jahren vor

    Warum gilt die Testpflicht nichtfür Elternabende? Man sitzt dort mit 26 anderen Elternteilen. Ein Abstand ist durch die Schulbänke nicht nötig. Die wenigsten tragen ihre Maske über Nase und Mund. Kontrolliert werden weder Impfungen noch Tests.

    Ist es das wirklich wert? Warum kann ma das nicht online machen? Das ist sicherer und die Lehrer bleiben so auch in der Übung.

    Ich habe das Gefühl mich umsonst geimpft zu haben.

  11. D.S. 3 Jahren vor

    Zum Thema Tests für Geimpfte:

    Vielleicht sollte klargestellt werden – auch nochmals hier im Blog – dass es keine Testpflicht für Geimpfte und Genesene an den Schulen gibt, ABER grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich trotz Impfung oder Genesung genau wie die übrigen Schüler kostenfrei testen zu lassen.
    Diese Möglichkeit wird auch wahrgenommen.

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Hallo D.S.,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Das ist absolut korrekt. Auch genesene oder geimpfte Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin testen lassen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  12. Schulze, M. 3 Jahren vor

    Vorweg: ich arbeite an einer Grundschule und habe keine Vorbehalte zur Bekämpfung der Pandemie, auch wenn dies Einschränkungen für jüngere Kinder bedeutet. Mir erschließt sich jedoch die Maskenpflicht im Grundschul- und Hortbereich außerhalb der Klassenzimmer/Horträume bei einer Inzidenz über 35 nicht (wie in der alten als auch der neuen Verordnung aufgeführt). Im Moment findet Regelbetrieb statt. Das bedeutet, die Kinder dürfen sich mischen und werden nicht in festen Klassen wie im eingeschränkten Regelbetrieb unterrichtet/betreut. Die Mischung erfolgt vielfältig z.B. klassenübergreifend im Ethik-, Religions- oder Werkunterricht, klassenstufenübergreifend in GTA‘s oder der offenen Hortarbeit. Außerhalb des Klassenzimmers treffen sich eben genau diese Kinder auch, aber jetzt ist eine Maske nötig?
    Eine weitere Sache scheint mir auch unverständlich. Schulen bekommen Vordrucke zur Bestätigung der Corona-Testung bereit gestellt und sollen diese ausstellen. Das nimmt jede Menge Zeit in Anspruch und Eltern fordern diesen Testnachweis auch teilweise großzügig vor allem vor den Wochenenden mit Recht an. Wie passt diese Praxis mit der Aussage, dass das Alter als Beleg ausreicht, zusammen? Wie verhält sich denn die Schule am besten?

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Schulze, M.,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Richtig, Tests an Schulen befreien Schülerinnen und Schüler von weiteren Testnachweisen. In der Corona-Schutz-Verordnung heißt es dazu: „Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.“ (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-09-21.pdf). Auch gern den entsprechenden Abschnitt im Beitrag beachten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  13. Mutter 3 Jahren vor

    Müssen Eltern zum Besuch des Elternabends einen Negativtest vorlegen?

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Mutter,

      vielen Dank für Ihre Frage. Nein, für Elternabende ist kein negativer Testnachweis notwendig.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  14. A. Schurig 3 Jahren vor

    Ich verstehe nicht, warum die Kinder in der Grundschule im Schulhaus (ausgenommen Klassenzimmer/Gruppenzimmer) Maske tragen müssen. Kinder haben doch in der Regel einen milden Verlauf. Wenn schützen sie damit? Erzieher*innen und Lehrer*innen, alle Erwachsenen konnten sich zu Genüge impfen lassen, wer wollte. Und die sich nicht Impfen lassen wollten, befürworten meist die Maske ? im Schulhaus auch nicht.
    Getestet sind alle zweimal die Woche, warum dann noch Maske auf dem Gang??? Nirgendwo anders in der Gesellschaft wird so regelmäßig getestet wie in der Schule und trotzdem werden die Kinder noch gegängelt, eine Maske zu tragen.
    Die Masken gehen permanent verloren, kaputt; sind unhygienisch in diversen Taschen, auf dem Boden, auf dem Tisch sonst wo zu finden, werden vertauscht. Wo ist der Sinn dieses unhygienischen Nutzens der Masken?

  15. Nicole Fritzsche 3 Jahren vor

    Gilt für Elterngespräche in der Kita die selbe Regelung wie bei Schulen? Also keine Testnachweise?

  16. Privat 3 Jahren vor

    Ich bin fassungslos, wie das SMK weiterhin Präsenz um jeden Preis fordert und die Wünsche der Eltern ignoriert. Weiterhin fahren überfüllte Schulbusse, Geimpfte und Genesene werden nicht mehr getestet. Quarantäneregeln werden gelockert. Die Maßnahmen an Schulen werden immer mehr aufgeweicht. Wohin das führt, haben wir in Wilsdruff erlebt. Die Schulbesuchspflicht muss wieder ausgesetzt werden. Eltern müssen ein Mitspracherecht haben, welches Risiko sie bereit sind zu tragen. Viele Eltern haben das hier kommuniziert. Angekommen ist es leider nicht.

  17. Eine Lehrerin 3 Jahren vor

    Eltern sollten weiter selbst entscheiden dürfen, wie sie ihre Kinder schützen. Die einen entscheiden sich für den Weg der Impfung, die anderen würden die Kinder weiter von der Schulbesuchspflicht befreien. Warum kann man Weg zwei nicht mehr ohne Rechtsfolgen gehen, seitdem Weg eins zur Verfügung steht?
    Wenn beide Wege wieder möglich wären, müssten keine gegenseitigen Vorwürfe ausgetauscht werden. Liebe Verantwortliche des SMK: auch Eltern, die ihre jeweiligen Kinder von der Schulbesuchspflicht befreien wollen, wollen genauso nur das Beste für ihre Kinder, wie die, die sie impfen lassen.
    Es ist nicht fair, dass einer Gruppe die Kompetenz abgesprochen wird, diese Entscheidung zu treffen.

    • Privat 3 Jahren vor

      Vollste Zustimmung!

  18. Petra 3 Jahren vor

    Zitat: In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Das ist gut, aber:
    Warum dann Masken abhängig von Inzidenz…ständig, den ganzen Tag? Da wird vor Frühjahr nichts ohne gehen.
    Für „normale“ Büroangestellte gibt es keine Pflicht zum Tragen am Arbeitsplatz, lediglich auf den Verkehrsflächen. Selbst in den Behörden des Freistaats. Selbst bei Events, etc kann die Maske am Platz abgenommen werden.
    Unsere Schulen sollten in Restaurants oder Veranstaltungsräume umgwidmet werden, da kann die Maske dann am Platz weggelassen werden.
    Warum gängeln wir wieder unsere Kinder?

    Wie zuvor in einem Beitrag erwähnt: erst müssen die Kinder Rücksicht auf gefährdete Personen nehmen und zu Hause lernen und aus Dank werden diese nun erneut gegängelt mit übertriebenen Maßnahmen…Und die besonders gefährdeten Personen sollten mittlerweile geimpft sein.

    Zum Punkt Datenschutz: wird überall groß geschrieben. Unsere Schule nennt noch nicht mal Noten oder so in einer Konferenz oder übermittelt per Mail…aus Datenschutzgründen. Aber bei gemeinschaftlichen Tests ist das egal. Die gemeinschaftliche Testung dient damit der Datenerhebung der Impfungen bei Kindern.

    Auch die Drohung mit einem Bußgeld, wenn man der Schulpflicht nicht nachkommt bzw. nach Hause muss, wenn Test & Maske verweigert werden, ist der blanke Hohn.

  19. A.Krause 3 Jahren vor

    Ich habe überhaupt kein Verständnis wie diese Regierung mit unseren Kindern umgeht. Diese müssen sich in der Schule testen und draußen werden durch Erwachsene Partys gefeiert, Stadtfeste und andere Veranstaltungen besucht. Ich selbst habe mich zu meinem Schutz und dem Schutz meiner Kinder impfen lassen. Aber das scheint ja alles umsonst zu sein. Warum kommt nicht endlich eine Impfpflicht für Erwachsene. Ein Kind welches eine Kindertageseinrichtung besuchen will oder muss, muss einen Impfnachweis für eine Masernimpfung vorweisen. Da fragt doch auch keiner nach den Verletzungen der Grundrechte.

    • T. Land 3 Jahren vor

      Gegen eine Impfpflicht sprechen meiner Meinung nach 2 Punkte: Alle maßgeblichen Politiker haben hoch und heilig versprochen, dass es keine geben wird. Zu einem Zeitpunkt, zu dem man das nur als blauäugig bezeichnen kann, haben sie sich von aggressiven Verschwörungstheoretikern an die Wand drücken lassen. Der 2. Punkt ist, dass bei einer Impfpflicht die Konfrontation des Staates mit den Impfgegnern gerade in Deutschland ziemlich anstrengend werden dürfte. Sonst fällt mir ehrlich gesagt kein vernünftiger Grund ein, aber noch ganz viele unvernünftige.

  20. Karina Scholz 3 Jahren vor

    Hallo,

    Verstehe ich es richtig, dass mein Kind, obwohl vollgeimpft, bei der Überlastungsstufe in den Wechselunterricht muss und somit effektiv in der Zeit die Hälfte des Unterrichts verpasst, weil Ungeimpfte Erwachsene bis ebenfalls zu dieser Überlastungsstufe in Gaststätten und Fußballstadien dürfen und diese dann die Krankenhäuser vollmachen? Dies nur, weil die Politik nicht den Mut hat, eine Impfpflicht für Erwachsene in Deutschland einzuführen, um die Kinder zu schützen? Das ist mehr als armselig den Kindern gegenüber!

    • Nancy G. 3 Jahren vor

      Fr. Karin Scholz,
      Es ist schlimm das geimpfte Kinder ohne Test in die Schule dürfen obwohl mittlerweile bewiesen ist das geimpfte den Virus genauso bekommen und es weiter tragen. Damit gefährden die geimpften Kinder und Erwachsenen die ungeimpften. Und dann noch behaupten die ungeimpften wären Schuld…. Das ist armselig und krank. Schade das es keine Spritze gegen Schwachsinnigkeit gibt.

    • T. Land 3 Jahren vor

      Hallo Frau Scholz,
      ich fürchte, Sie haben genau ins Schwarze getroffen. Das ist der Preis der Freiheit, alles andere wird als Diktatur verunglimpft. Traurig ist, dass die etablierte Wissenschaft mit ihren „nach derzeitiger Erkenntnis…“, „nach aktuellen Studien…“ es schwerer hat, etwas einfachere Gemüter zu erreichen als die Alleswisser, die teilweise auch Doktortitel tragen, so wie Herr Schiffmann, dem man seine narzisstische Störung auf einige Kilometer Entfernung ansieht. Wenn man es pragmatisch sieht, werden ca. 10 % der Ungeimpften monatelange, vielleicht auch lebenslange gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden haben, die nicht zuletzt auch der Gesellschaft viel Geld kosten werden. Die Wahrscheinlichkeit, durch eine bzw. nach einer Impfung derartig gesundheitlich beeinträchtigt zu werden, dürfte um mehrere Größenordnungen kleiner sein.
      Wenn man die derzeitigen Zahlen auf die anvisierte Krankenhausbelegung von 1300 hochrechnet, können wir uns eine Inzidenz von rund 500 „leisten“, was hoffentlich selbst bei der niedrigen sächsischen Impfquote unrealistisch ist.

    • Michael 3 Jahren vor

      Danke für diesen Kommentar.
      Kinder sollen und sollten erst Rücksicht nehmen auf gefährdete Bevölkerungsgruppen und baden dann das Verhalten von Erwachsenen aus, die ihrerseits nicht zu genau dieser Rücksicht bereit sind.

    • T. Land 3 Jahren vor

      Hallo Nancy,
      es stimmt: Geimpfte können das Virus bekommen und weitergeben. Es stimmt aber nicht, dass sie das genauso häufig tun wie Ungeimpfte. Ein antigengestesteter Ungeimpfter hat nach wissenschaftlicher Aussage ein wesentlich höheres Ansteckungspotential als ein ungetesteter Geimpfter. Das ist der Hintergrund für Testbefreiungen, nicht staatliche Willkür. Wer glaubt, dass mit einem geimpften Infizierten der Beweis für die Unwirksamkeit einer Impfung erbracht wurde, hat das Prinzip Impfung nicht verstanden. Soweit ich weiß, gibt es bei keiner Impfung 100%ige Sicherheit. Nur hat das bei anderen Impfungen bisher kaum jemanden interessiert.
      Man muss sich als Laie entscheiden, ob man der Wissenschaft oder den Skeptikern glaubt. Kleiner Tipp: Schauen Sie sich mal an, wie viele der abgegebenen Prognosen jeweils eingetroffen sind.

  21. Mutter 3 Jahren vor

    Leider ist dieser Artikel wieder nur für die Schule beschrieben. Gilt dies Analog für Eltern-Erzieher-Gespräche, Außengelände der Kitas, …?

    • Lynn Winkler - SMK 3 Jahren vor

      Liebe Mutter,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Verordnung finden Sie nun am Ende des Beitrags.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler