Ab sofort können Lehrkräfte, die sich zum 01.08.2018 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen befinden, die Verbeamtung* beantragen. Wichtige Fragen und Antworten zum Verfahren haben wir hier zusammengestellt.
Der elektronische Antrag: Was ist dabei zu beachten?
Der persönliche Antrag steht für Lehrerinnen und Lehrer seit dem 07.08.2018 im Schulportal zur Verfügung. Alle Anträge sind dabei bereits mit grundlegenden personenbezogenen Daten vorausgefüllt und können in vervollständigter Form über das Schulportal elektronisch zurückgesandt werden. Eine postalische Übersendung ist nicht notwendig. Nach Eingang des Antrags erhalten die Antragssteller umgehend eine digitale Bestätigung über das Schulportal. Im Verlauf der Bearbeitung prüft das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB), ob die sachlichen und die persönlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen. Bei einem positiven Ergebnis erhalten die Lehrkräfte ab 03.09.2018 ein entsprechendes Schreiben mit detaillierten Informationen, welche Unterlagen bis zu welchem Termin noch einzureichen sind und was von ihnen gegebenenfalls noch zu veranlassen ist. Dazu zählen zum Beispiel das polizeiliche Führungszeugnis und der Nachweis über die Staatsbürgerschaft. Auch eine ärztliche Untersuchung ist zu absolvieren.
Zu beachten ist weiterhin, dass auch Lehrkräfte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, den neuen Antrag über das Online-Formular im Schulportal ausfüllen müssen.
Die ärztliche Untersuchung: Wie läuft sie ab?
Jeder Lehrer, der eine Verbeamtung beantragt, muss sich einer ärztlichen Eignungsfeststellung unterziehen. Dabei prüft der Arzt, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen der Lehrkraft für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt sind und teilt die entsprechenden Ergebnisse dem LaSuB mit. Die ersten Untersuchungen sollen ab 01.10.2018 beginnen. Die Kosten dafür trägt das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
Wer führt die ärztliche Untersuchung durch?
Anders als bei bisherigen Untersuchungen können die ärztlichen Eignungsfeststellungen in Bezug auf die Verbeamtung auch von niedergelassenen Hausärzten (Fachärzte) durchgeführt werden. Dazu steht das Kultusministerium derzeit in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen.
Wie viele Lehrer können nach jetzigem Stand verbeamtet werden?
Voraussichtlich ist eine Verbeamtung für rund 4.480** Bestandslehrer und für 1.350** Neueinstellungen möglich.
Gibt es eine zeitliche Ausschlussfrist für die Antragsstellung?
Nein. Jede Lehrkraft entscheidet selbst, wann sie ihren Antrag stellen möchte. Beachtet werden muss lediglich der Befristungszeitraum der Verbeamtungsmöglichkeit bis zum 31.12.2023. Eine frühzeitige Antragsstellung über das Schulportal (bis einschließlich 31.08.2018) gewährleistet eine schnellstmögliche Bearbeitung.
Wie lang dauert die Probezeit? Was ist hinsichtlich der Vorsorge für den Krankheits- und Pflegefall zu beachten? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen sowie Entscheidungshilfen zur Verbeamtung finden Sie hier.
Zusätzliche Informationen gibt es auch im Blogbeitrag FAQs zur Verbeamtung von Lehrern in Sachsen.
Wer individuelle Fragen zur Verbeamtung hat, kann sich an den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung wenden. Für diesen Zweck wurden extra E-Mail-Adressen eingerichtet:
Standort Bautzen: verbeamtung_stob@lasub.smk.sachsen.de
Standort Chemnitz: verbeamtung_stoc@lasub.smk.sachsen.de
Standort Dresden: verbeamtung_stod@lasub.smk.sachsen.de
Standort Leipzig: verbeamtung_stol@lasub.smk.sachsen.de
Standort Zwickau: verbeamtung_stoz@lasub.smk.sachsen.de
*Die Aussagen entsprechen dem aktuellen Wissensstand. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich, da die rechtlichen Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber noch beschlossen werden müssen.
** aktualisiert am 24. August 2018