Schuljahresbeginn: Neue Lernmittelverordnung tritt in Kraft
Zum Beginn des neuen Schuljahres treten neue Regelungen zur Lernmittelfreiheit an den sächsischen Schulen in Kraft.* Taschenrechner mit spezifischen Funktionen sind von den Schulträgern zur Verfügung zu stellen. Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände müssen weiterhin von den Eltern gezahlt werden.
Zu den Lernmitteln gehören alle Gegenstände und Arbeitsmaterialien, die Schüler für die Teilnahme am lehrplanmäßigen Unterricht benötigen. Diese Lernmittel werden von den Schulträgern kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Grafikfähige Taschenrechner fallen unter Lernmittelfreiheit
Im neuen Schuljahr zählen dazu auch Taschenrechner, sofern diese über spezifische Funktionen verfügen, die über die übliche normale Haushaltsnutzung hinausgehen und deren Gebrauch verbindlich im jeweiligen Lehrplan und in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. So sind grafikfähige Taschenrechner in Sachsen an Gymnasien ab der 8. Klasse erforderlich, an beruflichen Gymnasien ab der Klassenstufe 11. Welche Taschenrechner von den Schulen angeschafft und den Schülern leihweise überlassen werden, entscheiden jeweils die Fachkonferenzen an den Schulen.
Kopien müssen gestellt werden
Klarheit schafft die neue Lernmittelverordnung auch bezüglich Fotokopien. Werden diese vorrangig im schulischen Unterricht benötigt und begleiten, ergänzen oder ersetzen ein Schulbuch oder ein ihm gleichgestelltes Druckwerk, fallen sie ebenfalls unter die Lernmittelfreiheit. Weiterhin von der Lernmittelfreiheit umfasst sind:
- Schulbücher und Atlanten,
- Arbeitshefte und Ganzschriften sowie für den Schulgebrauch aufbereitete Textsammlungen,
- Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke,
- Aufgabensammlungen, Gesetzes- und Formelsammlungen sowie Tafelwerke.
Diese fielen schon bisher unter die Lernmittelfreiheit.
Tinte und Papier zahlen Eltern weiterhin
Mit Verbrauchs- und Gebrauchsmaterialien müssen die Schüler auch in Zukunft seitens der Eltern ausgestattet werden. Sie tragen auch deren Kosten. Dazu zählen insbesondere:
- Schreib-, Zeichen und Malutensilien,
- Lineal, Zirkel und geometrisches Dreieck,
- Hefte, Hefter und Zeugnismappen sowie Schutzumschläge,
- Schulranzen und -taschen, Sporttaschen,
- Sport- und Schwimmbekleidung,
- Musikinstrumente (sofern sie nicht im Unterricht auf Grundlage von Bildungsstandards und Lehrplänen erforderlich sind).
Die Neuregelung der Lernmittelfreiheit war im Rahmen des neuen Sächsischen Schulgesetzes im April 2017 beschlossen worden. Damit werden gerichtliche Beschlüsse umgesetzt und so Rechtssicherheit für Eltern und Schulträger geschaffen.
Die zum neuen Schuljahr 2017/18 geplanten Änderungen stellten Staatsministerin Brunhild Kurth und Staatssekretär Dr. Frank Pfeil am 31.7.2017 in der Schulleiterdienstberatung vor.
*Die folgenden Ausführungen gelten für öffentliche Schulen in Sachsen.
24 Kommentare
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Schule fordert die Eltern der 7.-12. Klasse im Gymnasium auf, für den Deutschunterricht sowie für den Unterricht in Fremdsprachen eine Art elektronisches Nachschlagewerk zu kaufen. Dies darf kein Internet-, USB-Anschuss usw. haben. Dieses Hilfsmittel soll unter anderen den Unterricht effektiver gestalten und auch zu Prüfungen zugelassen werden. Wenn diese Empfehlung von der Schule ausgesprochen wird (Sammelbestellung ist möglich), weshalb fällt dieses Hilfsmittel nicht unter die Lehrmittelfreiheit?-
Autor
Hallo!
Vielen Dank für die Nachfrage.
Unter die Lernmittelfreiheit fallen Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke – ob digital oder Print. Der öffentliche Schulträger muss diese zur Verfügung stellen. Wenn die Schule empfiehlt, dass die Nachschlagewerke in digitaler Form genutzt werden, muss sie sich mit dem Schulträger abstimmen, ob er die Kosten dafür trägt. Die Eltern sind hier nicht in der Pflicht.Mit freundlichen Grüßen
Bianca Schulz
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Sehr geehrte Frau Schulz,
gilt die Lernmittelverordnung auch für Schulen in freier Trägerschaft?
Wir haben eine Aufforderung erhalten, Atlas und weitere Schulbücher zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen-
Autor
Hallo!
Vielen Dank für die Nachfrage.
Um es ganz kurz zu machen: Nein.
Das Sächsische Schulgesetz gilt für Schulen in öffentlicher Trägerschaft, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die Lernmittelverordnung führt hierbei die Details des Sächsischen Schulgesetzes aus und bezieht sich daher auf öffentliche Schulen. Schulen in freier Trägerschaft bzw. die freien Träger bestimmen eigenständig darüber, ob und welche Lernmittel sie zur Verfügung stellen.Viele Grüße!
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Meine Tochter besucht eine Oberschule Klasse 6 und die Kinder wurden dort von der Englischlehrerin gefragt, ob die Eltern bereit sind das Workbook zu kaufen. Es handelt sich meines Erachtens nach um eine Schule in öffentlicher Trägerschaft. Die Begründung der Schule, warum wir dieses Heft kaufen sollen ist, dass die Kinder es ja mit nach Hause nehmen können und nicht in der Schule verbleibt. Wir mussten bereits den Atlas kaufen, eine Flöte für Musikunterricht und demnächst auch den Taschenrechner. Der Träger der Schule kann dafür kein Geld zur Verfügung stellen. Gibt es eigentlich Fördertöpfe woraus die kleinen Gemeinden, diese nun doch beträchtlichen Summen als Zuschuss erhalten können?
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Autor
Sehr geehrte „Mutter“,
die (finanziellen) Aufgaben sind zwischen Bund, Land und Kommune klar geregelt. Die Schulunterhaltung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen als Schulträger – dazu gehört auch, die Lernmittel zur Verfügung zu stellen, die unter die Lernmittelfreiheit fallen. Im kommunalen Finanzausgleich fließt dafür ein, ob und welchen Aufwand eine Kommune als Schulträger leistet.
In jedem Fall sind die Kosten für freie Lernmittel nicht auf die Eltern umzulegen. Die Kommune als Schulträger muss dafür aufkommen und die Mittel für diese Pflichtaufgabe bereitstellen. Eltern, Schüler und Schule können dies vom Schulträger einfordern. Bleibt das erfolglos, können sich Eltern auch an die Sächsische Bildungsagentur wenden als Rechtsaufsichtsbehörde. Die jeweiligen Kontaktdaten der zuständigen Regionalstellen finden Sie hier: http://www.sba.smk.sachsen.deMit freundlichen Grüßen
Bianca Schulz
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Es wäre schön, wenn Sie nochmals eindeutig auf die Art der Taschenrechner, die unter die Lernmittelfreiheit fallen, hinweisen würden. Die Taschenrechner, die üblicherweise an der Oberschule Verwendung finden, fallen aus meiner Sicht nicht unter diese Verordnung. Sie sind somit nach wie vor von den Eltern zu kaufen bzw. bereit zu stellen. Oder sehe ich das falsch?
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Autor
Sehr geehrter „Lehrer“,
laut der Verordnung betrifft dies Taschenrechner, die über spezifische Funktionen verbindlich verfügen müssen aufgrund der jeweiligen Lehrpläne und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten, wenn sie über das Maß des privaten Gebrauchs hinausgehen. Dies betrifft, wie im Blog beschrieben und auch unter dem Link http://www.schule.sachsen.de/18935.htm detaillierter nachzulesen, derzeit die Lehrpläne für allgemeinbildende Gymnasien ab Klasse 8 und für berufliche Gymnasien und Fachoberschulen ab Klasse 11.
Ist ein derartiger Taschenrechner nach Lehrplan nicht erforderlich, fällt er nicht unter die Lernmittelfreiheit.Viele Grüße!
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Meine Tochter besucht ein neu eröffnetes Gymnasium. Somit erhält ihr Jahrgang jeweils die neuesten Lernmittel. Indem Fall Lehrbücher. Bei der Rückgabe am Ende des Schuljahres wurden Bücher mit der Aufforderung um Ersatz an uns zurück gegeben, da sie kleine Gebrauchsspuren am Einband/Deckblatt aufwiesen. Die Bücher sind im Inneren jedoch tadellos und können von anderen Schülern weiterhin benutzt werden. Müssen wir die Bücher ersetzen (komplett oder anteilmäßig)? Nach welchen Kriterien wird hier entschieden? Inwieweit sind normale Gebrauchsspuren bei Schulbüchern einkalkuliert?
Für eine verbindliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar-
Autor
Sehr geehrte „Eltern aus Sachsen“,
einige grundlegende Ausführungen finden Sie unter folgendem Link http://www.schule.sachsen.de/18935.htm in der Box zum Schadenersatz bei Taschenrechnern. Dies gilt gleichermaßen für Schulbücher.Grundsätzlich besteht das Leihverhältnis zwischen Ihnen und dem Schulträger. Für die Überlassung haben Sie sicher einen Vertrag unterschrieben, in dem die üblichen Gebrauchsspuren bei Rückgabe definiert werden. Demnach müssen Sie sich auf dieser Grundlage mit dem Schulträger auseinandersetzen. Hier gibt es keine einheitlichen Regelungen des Kultusministeriums.
Mit freundlichen Grüßen!
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Im Lehrplan Mathematik steht:
„Modernen Mathematikunterricht kennzeichnet ein fachdidaktisch und mediendidaktisch sinnvolles Nutzen zeitgemäßer Hilfsmittel, das aufwändige algorithmische Tätigkeiten auf einen Umfang begrenzt, der für die
Entwicklung elementarer Rechenfertigkeiten notwendig ist. Als Hilfsmittel für die Arbeit im Unterricht, das Lösen von Hausaufgaben und das Absolvieren von Leistungskontrollen werden eingesetzt:
– Tabellen- und Formelsammlung ohne ausführliche Musterbeispiele
– Taschenrechner ohne Grafikdisplay (TR) ab Klassenstufe 5, Taschenrechner mit Grafikdisplay (GTR) ab Klassenstufe 8
– mathematische Software in Form von Computer-Algebra-Systemen
(CAS) ab Klassenstufe 8, dynamischen Geometriesystemen (DGS)
und Tabellenkalkulation (TK)“Leider wird den Schülern der Gymnasien in den meisten Kommunen kein CAS mehr für Hausaufgaben und Leistungskontrollen und höchstens kurzzeitig im Unterricht zur Verfügung gestellt, auch nicht für die Abiturprüfung. Das kann in der Klausur zu einem zeitlichen Nachteil von bis zu 20 Minuten und mehr Rechenfehlern führen. Sind die Kommunen hier nicht ebenfalls in der Bringepflicht?
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Autor
Sehr geehrte Frau M.,
danke für Ihren Kommentar. Auch hier gilt sinngemäß die Antwort vom 8.8.2017 auf den Kommentar von „Mutter aus Sachsen“.
„Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.“ (§1 Sächsische Lernmittelverordnung) fallen in die Lernmittelfreiheit. Diese Lernmittel müssen für den Unterricht und zur Erfüllung des Lehrplans vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Das Schulgesetz und die Sächsische Lernmittelverordnung regeln dies eindeutig. Dazu zählt auch die Erledigung der Hausaufgaben und Kontrollen, wenn dabei der grafikfähige Taschenrechner erforderlich ist. Am besten suchen Sie das Gespräch mit der Schulleitung bzw. dem Schulträger.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Schulz
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Wir haben den Taschenrechner für unsere Tochter (jetzt 8. Klasse am Gymnasium) auf Anraten der Schule bereits in der 7. Klasse erworben. Bekommen wir die Kosten nun ersetzt? An wen müssen wir uns diesbezüglich wenden?
Für Info schon vorab herzlichen Dank.-
Autor
Sehr geehrte Frau Weser,
vielen Dank für Ihre Anfrage, bei der ich Sie leider an den Schulträger verweisen muss. Dieser stellt die Lernmittel zur Verfügung, die unter die Lernmittelfreiheit fallen und er beschafft sie in der Regel auch. So sind etwaig ausgelegte Kosten mit dem Schulträger zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Schulz
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Hallo,
Wir wurden jetzt aufgefordert, Chemiekittel zu kaufen. Aus meiner Sicht sind dies Lernmittel, da für die Teilnahme am Chemieunterricht erforderlich. Daheim benötigen wir diesen nicht.
Oder sehe ich das falsch.
Danke vorab.Mit freundlichen Grüßen
Anja-
Autor
Sehr geehrte „Anja“,
Chemiekittel gehören genauso wie etwa eine Schutzbrille zu Gegenständen des „Arbeitsschutzes“. Daher fallen sie unter die Lernmittelfreiheit und müssen vom Schulträger im Unterricht zur Verfügung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Schulz
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Müssen die Arbeitsmaterialien, wie Atlanten, Tafelwerke, fremdsprachliche Grammatiken usw. auch für zu Hause, um Hausaufgaben, Vorträge u.ä. zu machen vom Schulträger bereitgestellt werden? Wir sollen nämlich diese für zu Hause kaufen, da diese nicht mit nach Hause genommen werden dürfen.
Für eine verbindliche Aussage wäre ich dankbar.-
Autor
Sehr geehrte „Mutter“,
die Arbeitsmaterialien müssen für den Unterricht und zur Erfüllung des Lehrplans vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Das Schulgesetz und die Sächsische Lernmittelverordnung regeln dies eindeutig. Dazu zählt auch die Erledigung der Hausaufgaben und Erarbeitung von Referaten etc. Möglicherweise kann im Gespräch mit der Schulleitung bzw. dem Schulträger eine Lösung gefunden werden. Sollte dies nicht gelingen, können Sie sich an die Sächsische Bildungsagentur als Rechtsaufsichtsbehörde wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Schulz -
Hallo,
auch bei uns besteht die „Empfehlung“, Atlas und Tafelwerk selbst zu kaufen, da es nur als Klassensatz für den Unterricht zur Verfügung steht. Es fehlt an notwendigen (Geld-)Mitteln. Warum werden die Schulen nicht mit mehr Mitteln ausgestattet, um das Gesetz auch vollständig umsetzen zu können?
Freundliche Grüße
Martina K. -
Autor
Hallo Frau K.,
die Schulunterhaltung ist eine kommunale Pflichtaufgabe als Schulträger – dazu gehört es auch, freie Lernmittel zur Verfügung zu stellen. Im kommunalen Finanzausgleich wird zudem berücksichtigt, ob und welchen Aufwand eine Kommune als Schulträger leistet.
Grundlegend sind die Kosten für freie Lernmittel nicht auf die Eltern umzulegen, sondern die freien Lernmittel beim Schulträger einzufordern. Bleibt das erfolglos, können sich Eltern auch an die Sächsische Bildungsagentur wenden als Rechtsaufsichtsbehörde. Die jeweiligen Kontaktdaten der zuständigen Regionalstellen finden Sie hier: http://www.sba.smk.sachsen.deViele Grüße,
Bianca Schulz
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Der Vollständigkeit halber sollte in so einem Blog nicht unerwähnt bleiben, warum die Lernmittel jetzt endlich definiert und auch kostenfrei sind. So ganz freiwillig hat das die Politik doch nicht gemacht. War da nicht ein von einer alleinerziehenden Mutter angestrebtes Gerichtsverfahren im Hintergrund? Dieser engagierten Frau verdanken tausende Schüler udnd Eltern diese Entlastung.
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Autor
Sehr geehrter „Vater“,
der Blog hat diesen Fakt nicht unerwähnt gelassen: „Damit werden gerichtliche Beschlüsse umgesetzt und so Rechtssicherheit für Eltern und Schulträger geschaffen.“ Dennoch herzlichen Dank, für den Kommentar.Viele Grüße
Bianca Schulz
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