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Ministerin lädt schulische Führungskräfte und Verwaltung zu gemeinsamer Beratung

Ministerin lädt schulische Führungskräfte und Verwaltung zu gemeinsamer Beratung

Erstmalig seit Bestehen des Freistaates hat eine gemeinsame Schulleiterdienstberatung aller schulischen Führungskräfte und der Schulverwaltung stattgefunden. Rund 1.700 Teilnehmer waren der Einladung von Staatsministerin Brunhild Kurth am Montag nach Dresden gefolgt. Im Mittelpunkt standen vor allem die Umsetzung des novellierten Schulgesetzes sowie die neuen Verordnungen.

17_07_31_schulleiterkongress_img_8088Maßgebliche Neuerungen zum Schuljahresbeginn 2017/18 betreffen unter anderen die Lernmittelfreiheit, zahlreiche Erleichterungen und Möglichkeiten der Anrechnungszeiten im Zuge der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung sowie die Zusammensetzung von Schulkonferenzen und Landeselternrat. Daneben gehören die Klassenbildungsverordnung sowie die Schulnetzplanverordnung zu den Regelungen, die am 1. August 2017 in Kraft treten.

»Das Schulgesetz ist modern und zukunftsfähig. Es bildet den Rahmen zur flexiblen, eigenständigen Gestaltung von Schule und sichert Schulstandorte und die Schulentwicklung langfristig.«, betonte Staatsministerin Kurth bei ihrer Begrüßung. 17_07_31_schulleiterkongress_img_8069

»Das Schulgesetz ist modern und zukunftsfähig.«

Staatsministerin Brunhild Kurth

Die verwaltungstechnische Umsetzung des Schulgesetzes erfordert eine umfassende Überarbeitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Knapp einhundert Einzelmaßnahmen werden im Kultusministerium bearbeitet. Das gestufte Inkrafttreten des Schulgesetzes trägt dem Umstand Rechnung. Zum 1. August 2017 treten insgesamt zehn Verordnungen in Kraft. Daneben wurden die Schulleiter über die in Arbeit befindlichen Schulordnungen und weiteren Fachkonzepte mit Blick 2018 informiert. Diese sollen zum 1. August 2018 in Kraft treten.


5 Kommentare zu “Ministerin lädt schulische Führungskräfte und Verwaltung zu gemeinsamer Beratung

  1. „Kurth informierte die Schulleiter über das teilweise Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes. Dazu gehörte die Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in „Normalklassen“. Dabei werden Klassengrößen entsprechend dem Betreuungsbedarf aller Schüler angepasst und verkleinert.“
    Quelle: https://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/SACHSEN/Erste-Kultusministerin-macht-wieder-Schule-artikel9964729.php

    Frage: Können wir uns dann darauf berufen?
    Was ist, wenn der Förderbedarf erst in der 5. Klasse festgestellt wird? Wird dann die Klasse verkleinert und wo kommen dann die überzähligen Schüler hin?
    Mich würde echt interessieren, wie das in der Realität gedacht ist.

    1. Hallo „Maria“,
      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die angesprochene Klassenbildungsverordnung wird im Schuljahr 2018/19 erstmalig angewendet. Darin wird konkret beschrieben, wie sich die Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Bedarf auf die Regelklassengröße zukünftig auswirkt. Die Frage der Änderung des Klassenverbandes stellt sich dementsprechend erst, wenn sich die Klassenstärke an der Obergrenze befindet.
      In der Praxis wird in jedem Einzelfall gemeinsam abgewogen, welche Entscheidung für das zu integrierende Kind und die Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu treffen ist.
      Mit freundlichen Grüßen
      Bianca Schulz

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