Schulen und Kitas bleiben weiter geöffnet

Schulen und Kitas bleiben weiter geöffnet

Eingeschränkter Regelbetrieb, Testpflicht, aufgehobene Schulbesuchspflicht: Welche Vorgaben gibt es aktuell für den Schul- und Kitabetrieb? Wir geben einen Gesamtüberblick zu den wichtigsten Schutzregeln.

Alle bekannten Schutz- und Hygieneregeln gelten mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung auch künftig fort. Kultusminister Christian Piwarz stellte nach Ablauf der Verordnung und in Abhängigkeit der weiteren Pandemielage die Rücknahme von Einschränkungen in Aussicht. »Wenn es das Infektionsgeschehen erlaubt, beabsichtigen wir, Anfang März ein Stück mehr Normalität in die Schulen und Kitas einkehren zu lassen.« So könnte die Schulbesuchspflicht wiedereingeführt werden und der eingeschränkte Regelbetrieb in Grundschulen, Förderschulen und Kindertageseinrichtungen entfallen. Auch Schulfahrten sollen wieder möglich gemacht werden.

Die heute vom Kabinett beschlossene Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 6. Februar in Kraft und gilt bis zum 6. März 2022.

Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Gilt in Grundschulen und Kitas eingeschränkter Regelbetrieb?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja. Der eingeschränkte Regelbetrieb wird in Kitas und Grundschulen fortgesetzt. Das heißt konkret: feste Klassen und Gruppen mit festen Bezugspersonen.

Wo und für wen besteht eine Maskenpflicht?

+++ Wird fortgesetzt +++

In Schulgebäuden und immer dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe fünf besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Schüler im Grundschulalter besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht. Ausnahmen gibt es wie bisher auch für Förderschulen.

Müssen Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler eine FFP2-Maske tragen?

+++ Wird fortgesetzt +++

Schülerinnen und Schüler können, aber müssen keine FFP2-Maske tragen. Gleiches gilt für die Lehrkräfte.

Wann muss eine FFP2-Maske getragen werden?

+++ Wird fortgesetzt +++

Begleitende Personen müssen beim Bringen oder Abholen von Schülerinnen und Schüler bzw. von Kindern eine FFP2-Maske tragen.

Handwerker und Dienstleister müssen auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in den Gebäuden von Schulen und Kitas ebenfalls eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen können aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gelten.

Wie ist die Testpflicht geregelt?

+++ Wird fortgesetzt +++

Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen.

Für nicht (vollständig) geimpfte Lehrerinnen und Lehrer wie auch für sonstiges Personal gilt: Sie müssen täglich einen negativen Testnachweis vorlegen.

Bleibt die Schulbesuchspflicht weiterhin aufgehoben?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja, derzeit noch. Alle Schülerinnen und Schüler können durch die Erziehungsberechtigten von der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.

Besteht für Schülerinnen und Schüler, die von der Präsenzbeschulung abgemeldet worden sind, ein Anspruch auf Beschulung?

+++ Wird fortgesetzt +++

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beschulung. In diesen Fällen ist die pädagogische Eigenverantwortung maßgebend.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema bieten unsere Blogbeiträge Faire Bildungsempfehlung für alle Schüler und FAQ: Bildungsempfehlung.

Sind Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, von Testnachweisen in der Freizeit weiterhin befreit?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja. Für Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung in der Schule unterliegen, ist in § 3 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung eine Ausnahme geregelt. Sie müssen keinen Testnachweis vorlegen. Dies gilt auch während der Ferien. Beim Hortbesuch ist aber auch in den Ferien weiterhin ein Negativtestnachweis erforderlich.

Sind Schulfahrten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft weiterhin untersagt?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja. Ein- und mehrtägige Schulfahrten im Inland oder ins Ausland, die bis zum 6. März 2022 stattfinden sollten, müssen abgesagt werden. Eventuell entstehende Kosten für die Stornierung werden vom Freistaat Sachsen nicht erstattet.

Sind Schülerbetriebspraktika möglich?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja. Schülerbetriebspraktika sind weiterhin möglich, müssen aber nicht verbindlich durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler im Betriebspraktikum müssen jedoch die Regeln des Hygienekonzepts der jeweiligen Praktikumseinrichtung beachten. Unabhängig davon gilt, dass sich die Schülerinnen und Schüler vor Beginn jedes Praktikumstages testen. Für die Zeit des Praktikums sind den Schülerinnen und Schülern pro Praktikumswoche von den Schulen fünf Tests zur Verfügung zu stellen. Die regelmäßige Testpflicht am Praktikumsplatz ergibt sich aus einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom November 2021, wonach an einem Arbeitsplatz die 3G-Regel gilt. Dort gibt es auch Ausnahmeregeln für Geimpfte und Genesene.

Läuft die berufspraktische Ausbildung weiter wie geplant?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja. Die berufs- und fachpraktische Ausbildung bei den Bildungsgängen der Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule findet im Rahmen der geltenden Vorschriften (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung und Schul- und Kita-Coronaverordnung) weiterhin statt. Das gilt ebenso für die betriebliche Ausbildung im Rahmen einer dualen Berufsausbildung sowie die praktische Ausbildung im BVJ und BGJ (Betriebspraktika).

Sind Ganztagsangebote weiterhin möglich?

+++ Wird fortgesetzt +++

Ja. Ganztagsangebote an den Schulen können und sollen durch die externen Partner durchgeführt werden. Für den jeweiligen Zutritt gelten für die externen Partner die gleichen Regelungen wie für Lehrkräfte.

Welche Vorgaben gibt es für das Schulschwimmen?

+++ Wird fortgesetzt +++

Schwimmen lernen ist auch in der gegenwärtigen Situation enorm wichtig. Das Schulschwimmen ist weiterhin möglich. In der Schul- und Kita-Coronaverordnung ist zum Schwimmunterricht in der Primarstufe zudem geregelt, dass von der Maßgabe der festen Bezugspersonen im eingeschränkten Regelbetrieb abgewichen werden kann. Dies soll verhindern, dass es erneut zu einer Reduzierung oder zu einem Ausfall des Schwimmunterrichts kommt.

Welcher Handlungsrahmen besteht für Schulleitungen bei Infektionen hinsichtlich häusliche Lernzeit oder Schulschließung?

+++ Wird fortgesetzt +++

Über die Frage, ob eine oder mehrere Klassen oder eine Schule insgesamt für einen begrenzten Zeitraum geschlossen wird, entscheidet das Kultusministerium, meist zusammen mit der Schulleitung. Die jeweilige Entscheidung wird mit Augenmaß und abhängig von allen vor Ort vorliegenden Umständen und Bedingungen getroffen.

Welche Vorgaben gibt es im Hinblick auf Quarantänedauer und Absonderung für Schülerinnen, Schüler und Kinder?

+++ Wird fortgesetzt +++

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat dazu einen Leitfaden sowie ein Infoblatt erstellt: Leitfaden und Infoblatt zur Kontaktpersonennachverfolgung und Absonderung in sächsischen Schulen und Kitas.

* Aktualisiert am 8. Februar 2022

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

40 Kommentare

  1. Schreiter 2 Jahren vor

    In den letzten Monaten mussten Schüler zu Hause bleiben, die im Kontakt mit einer Corona Positiven Person waren (=Kontaktperson in Absonderung). Sie durften nicht die Schule besuchen und mussten selbstständig den versäumten Unterrichtsstoff nachholen.

    In der aktuellen Woche erfragen die Oberschulen in Sachsen rückwirkend für das Schuljahr 21/22 bei den Elternhäusern, ob eine Fehlzeit aus oben genannten Gründen vorlag. Wenn dies so ist, dann werden die Fehltage als „Lernzeiten unter besonderen Bedingungen“ geführt und erscheinen als Fehlzeit NICHT mit auf der Halbjahresinformation / Jahreszeugnis.

    Bitte erläutern Sie denn Sinn hinter dieser Maßnahme?

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde der Begriff „Lernzeiten unter besonderen Bedingungen“ eingeführt, sodass diese besonderen Fehltage in der Schule nicht auf der Halbjahresinformation / Jahreszeugnis gezählt werden müssen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Hallo Schreiter,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hier liegt vermutlich ein Missverständnis vor: Diese Zeiten werden nicht ausgewiesen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  2. R. 2 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler, dann darf wohl auch kein Museumsbesuch der Vorschulkinder stattfinden?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Hallo R.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Dazu gibt es keine Regelung in der SchulKitaCoVO. Es liegt im Verantwortungsbereich der Träger, ob die Durchführung mit dem eingeschränkten Regelbetrieb vereinbar ist.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Markus 2 Jahren vor

    Bitte beachten und beantworten Sie auch kritische Äußerungen. Nur weil sich jemand nicht zustimmend äußert, befindet er sich gleich in einer sog. Randgruppe. Breit zu denken, andere Meinungen zuzulassen, belebt und korrigiert unser Handeln. Wir leben von und mit einander.
    Herzliche Grüße

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Lieber Markus,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich stimme Ihnen vollkommen zu, dass ein Austausch bzw. eine Diskussion auch kritische Beiträge berücksichtigen sollte. Dass wir dies auch in unserem Blog für wichtig erachten, können Sie gern den zahlreichen Kommentaren und Antworten, die zum Teil sehr umfangreich ausfallen, zu unterschiedlichsten Blogbeiträgen entnehmen. Darüber hinaus gern unsere Netiquette beachten: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/netiquette.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. Urlaubsfreund 2 Jahren vor

    In der Klasse meines Sohnes ist gerade ein Kind im mehrwöchigen Auslandsurlaub.
    Ist das nun doch gestattet?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Lieber Urlaubsfreund,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist mir leider nicht gänzlich klar, was genau gemeint ist. Aktuell sind keine Ferien. (Private Angelegenheiten wie eine Urlaubsgestaltung während der Ferien fällt nicht in den Regelungsbereich der Schul- und Kita-Coronaverordnung)

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. Papa DD 2 Jahren vor

    Hallo, mein Sohn geht in die 4. Klasse einer Grundschule. Die Schule plant in der kommenden Woche mit der 4. Klasse einen Ganztagesausflug auf die Eislaufbahn. Außerdem ist am Freitag zur Zeugnisausgabe ein Besuch im Kino mit dort stattfindender Zeugnisausgabe geplant. In der Klasse meines Sohnes sind in letzter Zeit einige positive Corona Tests aufgetreten. Sind denn die geplanten Ausflüge mit dem derzeitigen eingeschränkten Regelbetrieb in den Grundschulen vereinbar?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Lieber Papa DD,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Schulische Veranstaltungen sind möglich. Wir empfehlen es in der aktuellen Situation nicht unbedingt, aber letztlich entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Infektionsgeschehen an der Schule bzw. in der Klasse, Unterrichtsausfall, Lehrerkapazitäten usw. Ähnlich verhält es sich mit dem Tag der offenen Tür: Einige bieten Veranstaltungen an, andere weichen auf Online-Formate aus.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Kati B. 2 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    meine Frage wurde leider nicht richtig beantwortet. Ist es überhaupt vorgesehen, dass die Kinder irgendwann im Unterricht keine Masken mehr tragen müssen? Ein einfaches „Ja“ oder „Nein“ reicht.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Kati B.,

      ohne jede Frage ist es nicht vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler für immer Masken tragen müssen. Bitte bedenken Sie, dass es sich um Schutzmaßnahmen aufgrund der pandemischen Lage handelt.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  7. Steffi Richter 2 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler, wie ist die Regelung mit Schulfahrten ab dem 28.2.22? Nachdem wir im Vorjahr absagen mussten, haben wir genau diese Woche als Ausweichtermin bekommen mit der Möglichkeit unter Einhaltung der gültigen Hygieneregeln ( getrennte Gruppen, 3x testen) den Lernort in ein nahegelegenes Schullandheim zu verlegen? Können wir unter diesen Bedingungen die Schulfahrt antreten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Steffi Richter

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Steffi Richter,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich fürchte jedoch, dass ich Ihnen dazu nicht die Antwort geben kann, die Sie sich erhoffen. Gern können Sie aber die Antwort an Heiko Wittig beachten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  8. Anonym 2 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    wenn das Kultusministerium eine zeitlich befristete Schließung einer Klasse aufgrund des Infektionsgeschehens angeordnet hat, darf der in dieser Klasse unterrichtende Grundschullehrer dann zur Vertretung eines Kollegen in einer anderen Klasse eingesetzt werden oder ist er in diese Schutzmaßnahme eingeschlossen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Hallo Anonym,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ja, das ist möglich und liegt in Eigenverantwortung der Schule.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Frau Veit 2 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler,
    dürfen mehrtägige Schulfahrten ins Ausland im März vorgenommen werden? Aktuell sind diese ja zunächst nur bis zum 27.02.22 untersagt. Wann wird man erfahren, ob diese stattfinden können?

    Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.

  10. Mama ERZ 2 Jahren vor

    Guten Tag Frau Winkler,
    wie sieht es perspektivisch mit Klassenfahrten nach dem 06.03.2022 aus (Empfehlung auf Absage oder Durchführung)?

  11. LE 2 Jahren vor

    Mit welchem Personal soll denn ab März der Normalbetrieb in Schulen und Kitas abgedeckt werden, vor allem weil ja davon auszugehen ist, dass auf einen Inzidenzhöhepunkt im Februar ein um einige Wochen verzögerter Krankheitshöhepunkt folgen wird? Bei uns an den Grundschulen und in den Kitas bei den Kolleg*innen fällt jetzt schon die Hälfte des Personals aus oder schleppt sich krank, auch mit Corona, da die Tests bei Geboosterten auf die neue Variante kaum anspringen, auf Arbeit und steckt die Kinder an, so dass die Klassen halbleer sind. Der restliche Unterricht wird von Hilfskräften an den Schulen betreut. Das kann doch nicht wirklich der Plan sein, oder?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Lieber LE,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich stimme Ihnen zu, die momentane Situation ist erneut nicht einfach, aktuell stehen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor besonderen Herausforderungen. Beachten Sie gern, dass aktuell von 1.400 öffentlichen Schulen acht komplett geschlossen sind. Wir behalten die Lage im Blick und werden unsere Maßnahmen den entsprechenden Situationen anpassen.

      Sie stimmen sicher zu, dass es für uns gemeinschaftlich weiterhin höchste Priorität hat, allen Kindern den Zugang zu den Bildungs- und Betreuungsangeboten zu ermöglichen.

      Zum Thema Kita gern noch folgende Ergänzungen. Um flächendeckende Schließungen von Kindertageseinrichtungen zu vermeiden und gleichzeitig den Gesundheitsschutz in den Einrichtungen weitgehend zu gewährleisten, sieht daher auch die aktuelle Fassung der Schul- und Kita-Coronaverordnung weiterhin den eingeschränkten Regelbetrieb vor. Die Betreuung in festen Gruppen mit festen Bezugspersonen in festen Räumen stellt in Verbindung mit den Zutrittsbeschränkungen, der konsequenten Einhaltung der AHA+L-Regeln und dem Impfangebot eine gute und erprobte Grundlage dar. In der Vergangenheit wurden unterstützend umfangreiche Handlungsempfehlungen auch für den eingeschränkten Regelbetrieb erstellt und den Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Die konkrete Ausgestaltung und Organisation der Kindertagesbetreuung vor Ort liegt jedoch stets im Verantwortungsbereich der Träger.

      Gern dazu auch die Handreichung „Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages während einer Pandemie“ beachten. Sie ist eine Arbeitshilfe und ein Instrument zur Unterstützung der pädagogischen Praxis unter pandemischen Bedingungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Mit dieser Handreichung werden die Ergebnisse des Aktionsforschungsprojektes „Herausforderungen für die Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages während der COVID-19-Pandemie“ vorgelegt. Weitere Informationen und eine digitale Version gibt es auf dem Kita-Bildungsserver.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  12. Kati Baldauf 2 Jahren vor

    Hallo,
    wann werden die Masken in Unterricht aufgehoben? Welchen Plan hat die Landesregierung dafür? Ist diese Entscheidung an die Hospitation geknüpft? Wenn ja, welcher Wert sollte erreicht werden damit die Kinder wieder ohne Maske lernen können?
    Oder ist gar keine Maskenbefreiung für die vielen Kinder ab den fünften Klassen vorgesehen?
    Bitte keine Antwort wie „wir müssen die Zahlen im Auge behalten und individuell entscheiden“ oder so, sondern festgelegte Fakten wie es mit den Masken im Unterricht weitergeht!
    Vielen Dank!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Kati Baldauf,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Jedoch kann ich Ihnen dazu im Moment leider keine Antwort geben. Wir müssen die weiteren Entwicklungen abwarten. Wir fahren in der Pandemie auf Sicht.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

    • Dora 2 Jahren vor

      Liebe Frau Winkler,
      das ist genau die Antwort, die wir nicht schon wieder brauchen. Die Kinder sitzen seit 2 Jahren mehrere Stunden täglich mit Maske in der Schule, den öffentlichen Verkehrsmitteln. Erfrieren sich bei den Dauerlüftungen. Diese bringen allerdings nicht die Frischluft in den Körper, da diese von den Masken blockiert wird. Stattdessen atmen sie ihre Ausatemluft mit viel CO2 anstatt Sauerstoff ein. Das ist schädlich. Das lernten wir und lernen unsere Kinder immer noch im Biologie – und wir können diesen von Amtswegen praktizierten Widerspruch ihnen nicht plausibel erklären. Dafür gibt es keine Erklärung. Wenn Geimpfte, die allerdings Viren übertragen können, keinen Test brauchen, um mit Mitmenschen Kontakt zu haben, Wieso brauchen dann getestete Kinder, die also nachweislich keine Virenlast haben, eine Maske?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Dora,

      vielen Dank für Ihre Meinung. Beachten Sie dazu gern meine aktuelle Antwort an Kati.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  13. Heiko Wittig 2 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler,
    Sie schreiben „Auch Schulfahrten sollen wieder möglich gemacht werden.“
    Können wir also die Exkursion am 3./4.3. nach Berlin durchführen?
    Wenn ja, unter 2 G+ oder 3 G?
    Viel Zeit für Planungen oder ggf. Stornierungen bleibt nicht mehr.
    Deshalb würden wir uns über eine zeitnahe Antwort sehr freuen.
    Beste Grüße
    Heiko Wittig

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Lieber Heiko Wittig,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Schulen sollen zum Thema Schulfahrten zeitnah informiert werden. Sobald es Neuigkeiten gibt, kommunizieren wir dazu.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  14. Anja 2 Jahren vor

    Hallo, was bedeutet „nicht vollständig geimpft“ für Lehrkräfte? Wie lange darf z.B. eine 2- fache Impfung her sein, um nicht in die tägliche Testpflicht zu fallen?

  15. Anneliese 2 Jahren vor

    Danke, dass sie so fair sind und Kindern, welche sich in der Grundschule nicht durch Masken schützen können und dürfen, die Möglichkeit einräumen zu Hause zu lernen und so z.B. kranke Familienmitglieder zu schützen, welchen ihre Impfung keinen hohen Schutz bietet.Hoffentlich ist dies noch bis Ostern möglich….bis das Chaos 7nd die extrem hohen Inzidenzen in den Grundschulen weichen

  16. Veit Gabrysiak 2 Jahren vor

    Ich habe eine Frage: Welches Testverfahren ist in den Winterferien in den Horten fest gelegt?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Hallo Veit Gabrysiak,

      vielen Dank für Ihre Frage. Im Hort muss wie zur Schulzeit getestet werden. Das heißt konkret: Was sonst die Schule macht, übernimmt in den Ferien der Hort.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  17. Mama DD 2 Jahren vor

    Dürfen geplante Ferienlager in den Winterferien für Kinder unter 12 Jahren stattfinden?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Mama DD,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hier wäre die Frage, ob es von der Schule organisiert ist. Dann ist es eine Schulfahrt, eben nur in den Ferien. In diesem Fall den Absatz zu Schulfahrten beachten. Ist das Ferienlager privat organisiert, müssen die geltenden Bedingungen (Sächs. VO oder die VO des entsprechenden Landes) Beachtung finden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  18. Landgraf 2 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    immer wieder kommt die Frage auf was mit den Gebühren für Hort und Kindertageseinrichtungen bei eingeschränktem Regelbetrieb wird. In speziell unserem Fall ist der Hort hetzt für eine Woche komplett geschlossen, ohne Notbetreuung. Die Eltern müssen Lösungen finden, können zum Beispiel nicht voll arbeiten, müssen aber volle Beiträge bezahlen. Ebenso in den Kindertagesstätten. Verträge laufen über 9 Stunden, eingeschränkter Regelbetrieb nur 8 1/2 Stunden. Die Träger sagen: Tut uns leid.
    Aber die Eltern zahlen nur noch drauf und wenn es mal umgedreht ist, wird sofort die Hand aufgehalten und man muss die 5 Minuten die man zu spät ist gleich nach Gebühren Satzung des Trägers bezahlen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Hallo Landgraf,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Wenden Sie sich zur Klärung gern an den Träger.

      Gern ergänze ich an dieser Stelle noch einige Worte zum Hintergrund: Für die flächendeckenden Schließungen von Angeboten der Kindertagesbetreuung im Frühjahr 2020 und im Winter sowie Frühjahr 2021 haben die Kommunalen Landesverbände und die Staatsregierung jeweils eine Vereinbarung getroffen, wonach für Eltern ohne Notbetreuung die Beiträge zu erstatten waren. Ausgezahlt wurden für die flächendeckenden Schließzeiten bisher ca. 97,8 Mio. Euro.

      Für Schließungen einzelner Kitas wegen Quarantäne oder Personalmangel oder für die Minderung von Betreuungszeiten gibt es keine entsprechende Vereinbarung zwischen Land und Kommunalverbänden. Der Aufwand für ein Verfahren zur Bemessung von Landesausgleichsleistungen je nach den Bedingungen des Einzelfalls wäre zu hoch. Der Nachweis, inwieweit die Schließung bzw. Kürzung der Betreuungszeit tatsächlich notwendig war und welche Minderausgaben für Personal dem Träger ggf. durch den Bezug von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder durch Krankengeldzahlungen entstanden, wäre dabei gegenüber dem Land zu erbringen. Insoweit bleibt die Verantwortung für die Elternbeitragsgestaltung bei den Kommunen. Denn ebenso wie die Kindertagesbetreuung insgesamt ist die Erhebung von Elternbeiträgen eine Aufgabe der Gemeinden im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Kommunalen Selbstverwaltung. Sie wird in örtlicher Verantwortung umgesetzt. In diesen Bereich kann die Staatsregierung nicht eingreifen.

      Es ist also Aufgabe der Träger und der Standortgemeinde zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Beitragserlass erfolgen soll oder muss. Nach der vorliegenden Rechtsprechung führt nicht jede Kürzung der Betreuungszeit oder Schließung zwangsläufig zu einem Anspruch der Eltern auf Beitragserstattung. Ein Anspruch wird gesehen bei einem groben Missverhältnis zwischen dem gezahlten Elternbeitrag und der geleisteten Betreuung, was z. B. für die Schließung einer Kita für eine Woche nicht gegeben sei. Der Grund hierfür ist, dass die Personal- und Sachkosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  19. Katharina 2 Jahren vor

    Eingeschränkter Regelbetrieb in unserer Klasse sieht so aus, dass ständig andere Lehrer unterrichten. Auch im Hort sind alle 4 Klassen zusammen, mit mehreren Erziehern.

    Und was ist mit Testnachweisen, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durchgeführt werden? Meines Wissens dürfen diese nur noch auf Arbeit erfolgen, nicht mehr früh zu Hause. Wer kontrolliert das? Da wird einfach brav der Zettel ausgefüllt und abgegeben…

  20. Lilly K. 2 Jahren vor

    Wie sieht die Regelung zu Elternabende und Entwicklungsgesprächen sowie Eingewöhnungzeiten aus?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 2 Jahren vor

      Liebe Lilly K.,

      vielen Dank für Ihre Fragen. Grundsätzlich sind sie möglich. Es sind stets die aktuellen Vorgaben der VO zu beachten. So sind etwa Elternabende unter Beachtung der Zutrittsbeschränkungen und Hygienevorgaben mit Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske gestattet. Ob und inwieweit sie die Einrichtungen anbieten können, kann Ihnen der jeweilige Träger beantworten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler