Für 494.500 Schüler beginnt am Montag wieder die Schule. Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern und allen Lehrkräften einen guten Start.
Wichtige Informationen rund um den Schulstart sind hier noch einmal kurz und knapp zusammengefasst:
Müssen alle Schülerinnen und Schüler wieder zur Schule?
Ja, die Schulbesuchspflicht gilt im neuen Schuljahr wieder für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich.
Wie sicher sind die Schulen in Sachsen?
Die Schulen sind vergleichsweise sichere Orte. Wir haben umfangreiche Testmöglichkeiten, die Impfmöglichkeiten für Erwachsenen und Kinder ab 12 Jahren sowie konsequente Hygieneregeln. Zusätzlich gibt es in den ersten 14 Tagen nach den Ferien verstärkte Schutzmaßnahmen.
Welche Schutzmaßnahmen gelten zum Schuljahresstart in den Schulen?
Für die ersten beiden Schulwochen nach den Ferien (6. bis zum 19. September) gibt es besondere Schutzmaßnahmen.
Tests
Bei einer Inzidenz unter 10: Zweimalige Testung für die gesamte Schulfamilie
Bei einer Inzidenz über 10: Dreimalige Testung für die gesamte Schulfamilie
Masken
In den ersten beiden Schulwochen gilt eine verschärfte Maskenpflicht, wenn in Landkreisen und Kreisfreien Städten die Inzidenz über 10 liegt. In der Grundschule gibt es im Unterricht keine Masken.
Nach den 2 Wochen
Test einmal die Woche, wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz darüber, finden die Tests wieder zweimal die Woche statt.
Die Maskenpflicht im Unterricht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule.
Wann sind Masken im Schulgelände zu tragen?
In Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen gilt ab einer Inzidenz von 35 eine Maskenpflicht mit folgenden Ausnahmen:
Für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
- auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
- in Horten innerhalb der Gruppenräume,
- auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
- im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
- im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
- im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
- bei der Abnahme von Tests sowie
- für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
entfällt die Maskenpflicht.
Warum müssen weiter Masken getragen werden?
In der Grundschule gibt es im Unterricht keine Masken. In den höheren Klassenstufen sind sie momentan als zusätzliche Sicherheit noch geboten. Wir werden aber weiter überprüfen, ob und wie lange bestimmte Schutzmaßnahmen wirklich nötig sind.
Müssen sich Genesene und Geimpfte testen?
Nein, eine Testung ist nicht notwendig. Allerdings gelten die Regelungen zur Maske für alle.
Wird es Schulschließungen geben?
Eine flächendeckende Schulschließung ist nicht vorgesehen. Oberste Priorität hat der Präsenzunterricht.
Wir haben das Infektionsgeschehen an jeder einzelnen Schule weiterhin täglich im Blick. So können schulscharf Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung vom Kultusministerium angeordnet werden, wenn lokale Ausbrüche stattfinden.
Wann ist Wechselunterricht vorgesehen?
Sachsenweite Einschränkungen des Präsenzunterrichtes erfolgen erst bei Eintreten der Bettenauslastung in den Krankenhäusern (Überlastungsstufe). Erst dann würden alle Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für viele andere Schülerinnen und Schüler findet dann Wechselunterricht statt.
Wo bekomme ich Informationen zu den freiwilligen Impfangeboten an Schulen?
Jeder kann weiter zu einem sicheren und ungestörten Schuljahr beitragen. Bitte informieren Sie sich über die Impfungen und wägen Sie sorgfältig die Argumente ab. Sie können sich und andere schützen. Es bleibt selbstverständlich eine individuelle und freiwillige Entscheidung. Wir stellen das Angebot und hoffen, dass es von vielen Interessierten wahrgenommen wird, für die die bisherigen Impfangebote nicht erreichbar waren. Die Schulen sind sensibilisiert, damit kein Druck entsteht. Auch eine angemeldete Person kann jederzeit ihre Bereitschaft, sich impfen zu lassen, zurücknehmen.
Dürfen wieder alle Unterrichtsfächer stattfinden?
Ja, unter Beachtung der Hygieneregeln finden alle Unterrichtsfächer wieder statt, auch Sport und Musik.
Dürfen wieder Klassenfahrten und Exkursionen stattfinden?
Im neuen Schuljahr können wieder Unterrichtsgänge, Exkursionen und Schulfahrten entsprechend der langjährigen Praxis durchgeführt werden. Gerade in Zeiten von Corona ist die Stärkung des sozialen Miteinanders der Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung.
Schulen sind gehalten, sich vor der Buchung von Fahrten ins Ausland auf den RKI-Seiten und der Homepage des Auswärtigen Amtes über die mögliche Einordnung der Zielländer als Hochrisikogebiete zu informieren. Fahrten in diese Länder sind zu unterlassen.
Gibt es wieder Schülerpraktika?
Im neuen Schuljahr können wieder Schülerbetriebspraktika, entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Schulordnungen, durchgeführt werden. Erfolgt die Durchführung in anderen Bundesländern oder im Ausland, müssen die besonderen gesetzlichen Regelungen vor Ort beachtet
Warum werden keine mobilen Luftfilter in jedem Klassenzimmer aufgestellt?
Laut Umweltbundesamt ist Stoßlüften mindestens genauso effektiv. Das heißt, der Aufwand und Nutzen muss hier gut abgewogen werden. Mobile Luftfilter sind sinnvoll in schlechtbelüfteten Räumen, dafür gibt es Fördergeld.
Blog: Mobile Luftfilter in Klassenräumen nicht überall sinnvoll
Wie lang gelten die aktuellen Coronaregelungen in Schulen?
Die aktuellen Regelungen gelten bis zum 22.9.2021.
Wie werden die Tests durchgeführt?
Die Tests werden von den Schülerinnen und Schülern ab der Primarstufe in der Regel im Klassenverband durchgeführt und sind Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht. Lehrerinnen und Lehrer unterstützen die Schülerinnen und Schüler.
YouTube-Video für Schülerinnen und Schüler zur Handhabung der Schnelltests
Welche Tests werden verwendet?
Für die Selbsttestungen werden allen Schulen geeignete durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene Selbsttestkits kostenlos zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um die Stäbchentests im vorderen Nasenbereich.
Können auch Spucktests zum Einsatz kommen?
Die Schulen stellen die Tests (für Nase mit Stäbchen) wie auch schon im vergangenen Schuljahr. Spucktest gibt es nur noch im konkreten Ausnahmefall, nach medizinischem Attest. Ein einfaches Elternschreiben reicht nicht aus. Dann stellen die Schulen auch den Spucktest, den sie in genau diesen Ausnahmefällen vom Landesamt für Schule und Bildung bekommen. Dieses Verfahren hat sich auch im vergangenen Schuljahr bewährt.
Eine allgemeine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Was ist zu tun, wenn das Ergebnis des Selbsttests positiv ist?
Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Antigen-Selbsttest positiv getestet, begibt sich die Schülerin oder der Schüler je nach Alter in ein freies Zimmer und wartet dort auf die Abholung durch die Eltern oder verlässt selbstständig die Schule, begibt sich in häusliche Quarantäne und informiert das Gesundheitsamt.
Die Schulleitung kontaktiert die Erziehungsberechtigten und informiert ebenso das zuständige Gesundheitsamt.
Die endgültige Beurteilung, ob eine COVID-19-Infektion vorliegt und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, obliegt dem Gesundheitsamt.
Welche Testnachweise werden anerkannt?
Neben der Möglichkeit, Tests in den Schulen unter Aufsicht vorzunehmen, können in Berufsschulen ggfs. auch Testnachweise im Rahmen einer betrieblichen Testung erfolgen. Diese muss im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder von einem Leistungserbringer nach 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren, Apotheken).
Update 15.09.2021: Festgelegt wurde, dass durch Eltern durchgeführte Tests, die diese beispielsweise auf ihrer Arbeit im Rahmen einer betrieblichen Testung durchführen, ab sofort wieder als Testnachweis durch Schulen anerkannt werden können. Die Betriebsangehörigkeit der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht maßgebend. Es wird hiermit wieder zu der bisherigen Praxis zurückgekehrt. Die Schulen wurden informiert.
Hinweis: Die schulischen Tests gelten in Sachsen analog als Tests im Rahmen einer betrieblichen Testung. Damit fallen sie auch unter § 2 Nummer 7 Buchstabe b und c SchAusnahmV. Sie gelten als solche, da es darum geht, alle in der Schule anwesenden Personen, einschließlich des Personals, vor einer Ansteckung zu schützen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben Erfahrungen und Kenntnisse in der Beaufsichtigung der Tests erworben. Ebenso sind die Schülerinnen und Schüler in die Durchführung eingewiesen. Damit geht einher, dass diese Tests auch noch als Testnachweis außerhalb der Schule genutzt werden können.
Welche Konsequenzen hat es, wenn Eltern ihre Kinder ohne Test-Einverständniserklärung in die Schule schicken bzw. wenn Schülerinnen oder Schüler den Test verweigern?
Wenn Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte weder der Testung an der Schule zustimmen, noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, dann ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden der Schulbesuchspflicht nicht gerecht und müssen zu Hause bleiben. Lernaufgaben werden von der Schule nicht gestellt.
Wir bitten wirklich alle Eltern darum, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken. Unterricht gehört in das Klassenzimmer und nicht in das Kinderzimmer. Schülerinnen und Schüler brauchen den direkten Kontakt mit dem Lehrer und den Mitschülern. Das ist für den Lernerfolg und die soziale Entwicklung enorm wichtig. Darum hat der gemeinsame Präsenzunterricht für uns Priorität, denn es geht um die Zukunftschancen Ihrer Kinder. Um dies abzusichern, werden auch im neuen Schuljahr Schutzmaßnahmen notwendig.
Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder aufgrund der Verweigerung, eine Maske zu tragen oder an Tests teilzunehmen, nach Haus geschickt werden müssen, dann kann in diesem Fall eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten. Das kann im Einzelfall ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.
* Aktualisiert am 15. September 2021
Stimmt es, dass Kinder der ersten Klasse erst ab 7Jahren getestet werden?
Vielen Dank für eine Antwort. MfG
Liebe Anna Mutti,
vielen Dank für Ihre Frage. Getestet wird ab der ersten Klasse.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
Wenn bei der Testung zwischen geimpften und ungeimpften Kindern unterschieden wird, entspricht das aus meiner Sicht einer impfstatusabfrage, die ab dem morgigen Schuljahr dann aller 2 Tage erfolgen wird.
Wie geht das mit dem Grundsatz konform, dass kein Druck auf Kinder und Eltern ausgeübt werden soll?
Das ist auch aus meiner Sicht mit dem derzeitigen Datenschutzgesetz nicht vereinbar.
Selbst der Deutsche Lehrerverband hat sich gegen die Abfrage des Impfstatus an Schulen ausgesprochen.
Ich habe bisher keine Informationen dazu gefunden wie die Testung unter Wahrung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Kinder vorgenommen werden soll, ohne dass eine ständige Unterteilung der Klasse in Geimpfte und Ungeimpfte erfolgt.
Wieso gibt es an Schulen kein einheitliches testen obwohl bekannt ist das geimpfte und genesene genauso Virenträger sowie Überträger sein können? Sollte man nicht auch die ungeimpften vor einer Infektion schützen? Diese übertragen ja dann immer weiter den Virus da diese auch von Quarantäne Maßnahmen aufgenommen sind. Was ist wenn ich mein kind diesem nicht aussetzen möchte? Uns kann ja keiner zwingen sich dem auszusetzen, von daher ist die schulbesuchspflicht ja nicht rechtens. Wo kann ich mich Hinwenden wenn ich das nicht möchte.
Gehe ich richtig in der Annahme das der Satz
„….oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis vorlegen“ beinhaltet, dass ich mein Kind auch außerhalb von Schule und Testzentrum testen kann, z.B. durch eine medizinische Fachkraft, die eine Schulung erhalten hat.
Laut smk gilt hier die Regelung des Bundes nach SchAusnshmV Paragraph 2 ABS.7. Dort sind eindeutige weitere externe Leistungserbringer erwähnt.
Gilt jetzt Landesrecht vor Bundesrecht?
Lg
Lieber Benny,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Testung ist zum Beispiel auch in Testzentren (https://www.coronavirus.sachsen.de/coronatests-in-sachsen-9448.html) weiterhin möglich.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
Hessen Kultusminister Lorz: „…im Unterricht ist die Maske eine erhebliche Belastung, auch körperlich, sie behindert das Lernen wie die soziale Interaktion, sie ist pädagogisch in jeder Hinsicht kontraproduktiv.“
Guten Tag,
vor etwa zwei Jahren war ich oft sehr unzufrieden mit der Art und Weise, wie die Beiträge auf dem SMK-Blog kommuniziert wurden. Ich hatte auch schon einmal meinen Anmerkungen kritisch dazu geäußert.
Inzwischen möchte Ich aber diese Meinung ändern. Der SMK-Blog bietet inzwischen einen guten Überblick über aktuelle Geschehnisse und beantwortet viele (offene) Fragen. Hierbei ist es eine gute Anlaufstelle für Eltern und Lehrkräfte. Bitte halten Sie den aktuellen Stil bei.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Schiller
Ein schöner Kommentar, der allerdings überhaupt nicht spezifisch zum Thema passt.
Leider werden nach wie vor viele Fragen und Kommentare nicht veröffentlicht oder beantwortet, weil sie nicht nur Zustimmung zum aktuellen Geschehen widerspiegeln, sondern manches kritisch hinterfragen.
Da ist freie Meinungsäußerung weit weg. Es geht nicht darum, unter der Gürtellinie zu diskutieren. Berechtigte Sorge und Kritik sollte aber erlaubt sein. Das würde alle weiterbringen.
Danke.
Dürfen Kinder mit einem Attest, das sie befreit sind von der Masken- und Testpflicht, in den Präsenzunterricht? Das finde ich den anderen gegenüber unfair und auch Risikoreich. Wie kann ich mein Kind davor schützen, wenn ungetestete Kinder, evtl. ohne Maske neben ihm sitzen? Er ist noch nicht 12 und kann nicht geimpft werden.
Zum einen wird davon gesprochen das sich die gesamte Schulfamilie testen soll und im weiteren Verlauf des Artikels spricht man davon das sich Genesene und Geimpfte nicht testen müssen. Wie ist das gemeint?
Sind nicht auch Genesene und Geimpfte Überträger des Virus und können an diesem Erkranken?
Wie wird ermittelt, welches Kind genesen bzw. geimpft ist? Greift das nicht in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen ein? Der Arbeitgeber hat bsw. kein Recht diese Frage zu stellen.
Wenn dann sollten doch alle Schüler getestet werden.
Schon merkwürdig, wenn man ließt, das einem Bußgeld auferlegt wird, wenn sich Kinder nicht testen lassen wollen oder die Maske nicht tragen wollen. Andererseits dürfen sie am Unterricht teilnehmen, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. In diesem Fall brauchen sie keine Maske oder einen Test zu machen. Habe ich das richtig verstanden? Das widerspricht sich doch. Oder dürfen diese Kinder dann ins Homeschooling?
Liebe Christina,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Nicht ganz korrekt: Es gibt kein „generelles Attest gegen die Testung“, sondern ein Attest kann bescheinigen, dass eine bestimmte Testart für die Schülerin bzw. den Schüler nicht möglich ist. Dann muss eine andere Testart genutzt werden, etwa ein Spucktest.
Herzliche Grüße
Lynn Winkler
Zitat SMS: „Oberste Priorität hat der Präsenzunterricht.“ – Dieser Satz sagt eigentlich alles! Wenn er auf Grundlage der wissenschaftlichen Fakten UND gleichzeitig mit Herz und Verstand geschrieben worden wäre, dann würde es heißen: „Oberste Priorität hat der Gesundheitsschutz.“
Ich fordere: sofortigen Einsatz von Coronatests mittels PCR-Pool-Testung in allen Schulen. Die jedoch von Ihnen zur Verfügung gestellten Antigen-Schnelltests (vorderer Nasenabstrich) sind mit bestätigter Sensitivität von nur 46,2 Prozent (siehe Studie der Universität Würzburg) auf keinen Fall ausreichend sicher! Schützen Sie die Kinder jetzt und zwar ernsthaft! Mutter eines Grundschulkindes, 8 Jahre + ungeimpft.
Dürfen Schulen Geimpfte oder Genesene zum Test verpflichten?
Liebe Ana,
die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung regelt in § 4:
Die Testpflichten gelten nicht für Personen … die nachweisen,
a)dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
b)dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Für Geimpfte oder Genesene ist der Coronatest in Kita und Schule demnach freiwillig.
Viele Grüße
Ralf-Thomas Schiebel