Angestellte Lehrer bekommen eine Zulage

Angestellte Lehrer bekommen eine Zulage

Im Ringen um einen Ausgleich für Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden, hat die Koalition eine Lösung gefunden. Danach wird zum 1. Januar 2019 ein neues Beförderungsamt E 13 plus Zulage geschaffen.

Die Staatsregierung hat im März dieses Jahres ein 1,7 Milliarden Euro umfassendes Handlungsprogramm zu nachhaltigen Sicherung der Bildungsqualität im Freistaat Sachsen verabschiedet. Kern des Programms ist die Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrer ab dem 1. Januar 2019. Dies betrifft alle Lehrkräfte bis zum vollendeten 42. Lebensjahr. Zusätzlich sieht die Einigung der Koalition nun vor, allen übrigen in der Entgeltgruppe E 13 eingruppierten Lehrerinnen und Lehrer eine Zulage zu gewähren. Die Zulage ist rentenwirksam und hat auch Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung.

Was bedeutet ein Beförderungsamt E 13 plus Zulage?

Indem die Koalition das Beförderungsamt E 13 plus Zulage schafft, kann einer Lehrkraft tarifkonform eine monatliche Zulage in Höhe 170 Euro brutto gezahlt werden. Beispiel: Eine Lehrkraft, die länger als 15 Jahre im Schuldienst ist, bekommt seit dem 1. Oktober in der Entgeltgruppe E 13 (Stufe 6) ein Bruttogehalt von rund 5458* Euro monatlich. Mit dem neuen Beförderungsamt steigt das monatliche Bruttogehalt ab dem 1. Januar 2019 auf rund 5628 Euro.

Auch Grundschullehrer profitieren von dieser Regelung. Da mit dem Handlungsprogramm bei Grundschullehrern allerdings bereits eine Höhergruppierung von der E 11 in E 13 zum 1. Januar 2019 vorgesehen ist, wird die Zulage erst nach einer Wartefrist von einem Jahr gezahlt. Die damit einhergehenden Einkommensverbesserungen können den Entgelttabellen* entnommen werden.

Sind auch Seiteneinsteiger davon betroffen?

Auch andere Beschäftigtengruppen wie DDR-Lehrer sowie Seiteneinsteiger, die über weitere Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren oder über berufsbegleitende Qualifizierungen eine Gleichstellung zu einem grundständig ausgebildeten Lehrer erreichen, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von dieser Zulage profitieren.

Was ist noch vorgesehen?

Für Lehrkräfte sah das Handlungsprogramm zudem ein funktionsloses Beförderungsamt in der Entgeltgruppe E 14 vor. Das galt für rund 1990 Stellen an weiterführenden Schulen. Mit der Höhergruppierung war bislang ein Beurteilungsverfahren vorgesehen. Das ist nun nicht mehr der Fall.

Die Koalition hat eine besondere Eingruppierungsmöglichkeit für Funktionsinhaber geschaffen. Lehrerinnen und Lehrer, die besondere Aufgaben an Schulen ausüben, werden nach einer Höhergruppierung in E 13 plus Zulage und Ablauf einer Mindestwartefrist von einem Jahr ab 2020 in die Entgeltgruppe E 14 eingruppiert. Diese Beförderungsstellen werden wie bei den bereits vorhandenen funktionsgebundenen Beförderungsstellen ausgeschrieben. Ein flächendeckendes Beurteilungsverfahren für alle Lehrkräfte an weiterführenden Schulen findet nicht statt.

*Zu allen aufgezeigten Verbesserungen der Lehrergehälter muss man folgendes beachten: Den Angaben zu den Gehaltserhöhungen, -Höhergruppierung und Zulagen liegen allgemeine Grundannahmen zugrunde und sie berechnen sich nach den tabellenmäßigen Entgelten.

Anmerkung: Der Entwurf des Doppelhaushaltes 2019/2020 soll im parlamentarischen Verfahren entsprechend angepasst werden, sodass im Ergebnis allen tatsächlich in E 13 eingruppierten Bestandslehrkräften eine finanzielle Zulage gewährt werden kann.

 

Ergänzung (9. Oktober 2018): Lieber Nutzerinnen und Nutzer, vielen Dank für Ihre zahlreichen Anfragen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht detaillierter äußern können. Zunächst muss der Sächsische Landtag als Gesetzgeber die haushalterischen und rechtlichen Grundlagen beschließen. Damit ist im 4. Quartal dieses Jahres zu rechnen. Danach beantworten wir Ihre Fragen gern. Uns erreichten zudem einige Fragen mit persönlichen Einzelheiten, die wir aus datenschutzrechtlichen Gründen im Blog nicht beantworten können (diese Nutzer erhielten eine private Nachricht).

Dirk Reelfs, Pressesprecher im Sächsischen Staatsministerium für Kultus

28 Kommentare

  1. Markus 6 Jahren vor

    Merkt das SMK eigentlich, dass es mit den Entscheidungen der letzten Monate das komplette halbwegs ausbalancierte Tarifsystem sprengt?
    Es gibt nun
    – Beamte, die mit ihrem Gehalt abheben
    – E13 Lehrer mit Zulagen und welche ohne
    – angestellte Schulleiter, die gleich viel verdienen, wie ein Berufsanfänger
    – Funktionsstellen, denen keine Zulage gezahlt wird
    – Funktionslose Stellen, denen eine Zulage gezahlt wird
    – engagierte Lehrer, die durch Höhergruppierungen keinen Mehrwert erzielen… usw.
    Es macht für bestimmte Aufgaben monetär gar keinen Sinn mehr, sich dafür zu engagieren.
    Ich bitte Sie, diese Schieflagen im Gesetzesverfahren unbedingt zu beseitigen!

    • Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Markus,

      danke für Ihren Kommentar. Sie haben recht: Es gibt Unterschiede. Allerdings möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Kultusminister Christian Piwarz am Freitag deutlich machte, dass wir versuchen, uns so nah wie möglich heranzuarbeiten. Und bitte vergessen Sie nicht: Rund 82 Prozent aller Lehrkräfte erhielten und erhalten demnächst Einkommensverbesserungen durch Höhergruppierungen, die Zahlung von Zulagen und Verbeamtung. Zusätzlich stehen rund 13 Prozent der Lehrkräfte (Seiteneinsteiger) Einkommenszuwächse in Aussicht, wenn sie ihre Qualifizierungsphase erfolgreich abschließen. Ich denke, dass diese Zahlen zeigen, dass wir den Kampf gegen Lehrermangel ernst nehmen und dass wir die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer schätzen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  2. Hagen Hoffmann 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    auf meine und einige andere Fragen verweisen Sie lapidar auf einen Link, unter dem Antworten zu finden seien.
    Der Link führt jedoch immer wieder auf die eigentliche Seite des Blogs zurück, und ich halte es für keinen zielführenden Ansatz, mir Antworten aus anderen Beiträgen zusammensuchen zu sollen.
    Ich denke, es ist nicht zu viel verlangt, wenn Sie in angemessener Weise auf meine Fragen eingehen, zumal ich z.B. keine Hinweise auf Antworten zu meinen Fragen 1 und 5 finde. Auch auf meine 3. Frage finde ich nur ansatzweise Erleuchtung bei Herrmann M, aber eben keine Bestätigung, da Sie auch ihn auf den Link verweisen. Die 4. Frage sei geschenkt, da diese eine persönliche Stellungnahme abverlangt, zu der Sie selbstverständlich nicht verpflichtet sind.
    Bitte geben Sie mir konkrete Antworten auf meine Fragen. Vielen Dank.
    Mit freundlciehn Grüßen
    Hoffmann

    • Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Hagen Hoffmann,

      danke für Ihren Kommentar. Es war nicht meine Absicht, bei Ihnen den Eindruck entstehen zu lassen, „lapidar“ auf Ihre Fragen zu antworten. Der Link führt zur Antwort an Samuel, der – wie einige andere Nutzer – spezifische Fragen gestellt hat, zu denen wir uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht detaillierter äußern können. Da zunächst der Sächsische Landtag als Gesetzgeber die haushalterischen und rechtlichen Grundlagen beschließen muss. Danach beantworten wir Ihre Fragen gern. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. St. Schäfer 6 Jahren vor

    Sehr geeherter Herr Reelfs,
    auf Fragen anderer Kommentatoren zum Umgang mit nicht verbeamtungsfähigen Lehrerinnen und Lehrern, die bereits in der E14 (z.B. Fachberater, Oberstufenberater) oder der E 15 (stv.Schulleiter) sind und die im Artikel gar nicht erwähnt werden (woraus eine Nichtberücksichtigung dieser Gruppe zu folgern ist), antworten Sie, dass ohne den Beschluss der rechtlichen und haushalterischen Grundlagen durch den Sächsischen Landtag keine Aussage dazu möglich ist. Wieso gibt es aber für die E13-Lehrer eine beschlussfähige Vorlage, für andere Lehrer aber nicht? Müssen wir nicht damit rechnen, dass es nach dem Landtagsbeschluss heißt, dass eine Änderung nicht mehr möglich ist?!
    Mit freundlichen Grüßen
    St. Schäfer

    • Autor
      Dirk Reelfs - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte/r Frau/Herr Schäfer,
      bei allem Verständnis für Ihr Informationsbedürfnis, aber es bedarf nun mal eine gewisse Zeit, um politische Entscheidungen in einen rechtlichen Rahmen zu gießen. Ohne Kenntnis des rechtlichen Rahmens, lassen sich die Fragen nicht beantworten. Wenn es Ihnen jedoch darum geht, auf die Entscheidungen des Gesetzgebers Einfluss zu nehmen, dann sind die Abgeordneten des Sächsischen Landtages die bessere Adresse. Das parlamentarische Beratungsverfahren zum kommenden Doppelhaushalt auf der einen Seite und die Beratungen zum sogenannten Artikelgesetz laufen derzeit.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dirk Reelfs

  4. Herrmann M 6 Jahren vor

    Eine Frage zu den Beförderungsstellen. Gibt es schon eine Art Liste, welche Tätigkeiten darunter fallen? Also zumBeispiel: GTA Koordinator, Pitko, Vertraunenslehrer, Beratungslehrer, Klassenleiter, Fachausbilder, Hauptausbildungsleiter usw. Das wären doch eigentlich alles Stellen mit mehr Verantwortung, Fachberater haben diese Höherstufung ja. Falls diese Tätigkeiten höher gestuft werden, entfällt dann bei den E14 Stellen die 170€ Zulage oder andere Zulagen, wie z.B. in der Lehrerausbildung?

  5. Hagen Hoffmann 6 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Reelfs,
    folgende Fragen interessieren mich zu den neuen Beschlüssen:
    1. Zu früheren Vorschlägen, die zu erwartende Nettolohnlücke für öffentlich-angestellte Lehrer abzufedern, hieß es, daß die Bezügeentwicklung des öffentlichen Dienstes mit der Besoldungsentwicklung gekoppelt ist. Bekommen demnach die zukünftigen Beamten ebenfalls diese Zulage?
    2. In der Antwort zur ersten Frage des Blogbeitrages steht, „…, kann … gezahlt werden.“
    ‚Können‘ heißt nicht ‚Müssen‘.
    Ist es also nur eine Kann-Bestimmung?
    3. Für ca. 2000 Stellen ( LVZ ) ist die Entgeltgruppe 14 vorgesehen, die Lehrern mit besonderen Aufgaben zugute kommen soll. Gleichzeitig ist zu lesen, daß diese Beförderungsstellen ausgeschrieben werden, jedoch kein Beurteilungsverfahren stattfindet.
    Wann und wo werden diese Stellen ausgeschrieben?
    Kann sich jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, für die ausgeschriebenen Stellen bewerben, oder ist es lediglich ein Proforma-Verfahren für die gegenwärtigen Inhaber von besonderen Aufgaben?
    Welche Tätigkeiten werden als besondere Aufgaben definiert?
    4. Halten Sie diesen Kompromiss für ausgewogen?
    Schließlich war vor einigen Wochen einmal etwas von über 200 Euro Ausgleich für alle anstelle
    der 20% E14-Stellen in der Presse zu lesen. Nun ist es wieder weniger geworden.
    5. Warum wird die Zulage, wenngleich mit Wartezeit, auch jenen Lehrern gewährt, deren Vergütung ohnehin schon durch das Handlungsprogramm aufgewertet wird?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hoffmann

  6. Müller 6 Jahren vor

    Ich freue mich über die verbesserte Bezahlung angestellter Lehrer, die in E13 eingruppiert sind. Wie aber sieht zukünftig das Entgelt von Schulleitern / stellvertretenden Schulleitern in der E15 aus um den Abstand zu wahren?

  7. Tina 6 Jahren vor

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Zulage: Wird diese auch angestellten Lehrern in der E13 unter 42 Jahren gewährt?
    Besten Dank für Ihre Antwort!
    Grüße
    Tina

    • Autor
      Dirk Reelfs - SMK 6 Jahren vor

      Hallo Tina,

      ja, die Zulage bekommen auch die angestellten Lehrkräfte in der E 13, die jünger als 42 Jahre sind.
      Viele Grüße
      Dirk Reelfs

  8. Inge 6 Jahren vor

    Ist es nicht so, dass man erst 5 Jahre Wartefrist in einer Stufe hat, bevor man die nächste erreicht? Damit bekommen nur die Lehrer am Gymnasium ab Oktober die Entgeltstufe 6. Die Lehrer an Oberschulen haben diese Wartefrist noch nicht erreicht. Somit verschiebt sich auch die Eingruppierung in die E13 plus Zulage um mindestens ein weiteres Jahr. Ist das so richtig interpretiert?

  9. Sylvia Hosang 6 Jahren vor

    Wie sieht das mit den vielen, in Teilzeit arbeitenden Kolleginnen und Kollegen aus? Erhalten diese die 170€ anteilmäßig oder voll?

  10. Herr Schulz 6 Jahren vor

    Guten Tag Herr Reelfs,
    für mich als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) an einer sächsischen Hochschule, der in der LehrerInnenbildung tätig ist und bis dato in der E13 eingruppiert ist, stellt sich die Frage, ob die Zulage auch hier gilt.
    Hintergrund: Da LfbAs nicht verbeamtet werden und nun ggf. sogar weniger Bezüge erhalten als ein Lehrer erscheint es mir zukünftig schwierig, geeignete und motivierte Angestellte für diese doch wichtige Tätigkeit in der universitären Lehrerbildung zu gewinnen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Beste Grüße

  11. Ralph Losemann 6 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Reelfs,
    leider ist Ihr Beispiel verkehrt. Ich bin seit 1997 durchgängig im Schuldienst und nicht in der Erfahrungsstufe 6.

    170 Euro, sogar rentenwirksam, da wird bei vielen Kollegen der Wecker früh 5 Minuten eher klingeln…..

    Mit freundlichen Grüßen
    R.Losemann

  12. Evelin 6 Jahren vor

    Das Berechnungsbeispiel mag wohl stimmen, jedoch sind nicht alle Lehrer, die länger als 15 Jahre im Schuldienst sind in der Entgeldgruppe 6. Ich bin jetzt 38 Jahre im Schuldienst und musste oder durfte mich nach 34 Jahren, wie viele andere auch, einem erneuten Beurteilungsverfahren unterziehen, um seit 2015 endlich in E 13 zu sein. Die Zulage von 170€ als Ausgleich für die Nichtverbeamtung ist ein erneuter Hohn in meinen Augen. Studiert an der Uni mit Unterrichtseinsatz bis Klasse 12.
    Danke für diese Wertschätzung.

  13. Sächs. Lehrer ü42 6 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Reelfs,
    ich weiß nicht, ob ich die heutige Entscheidung, eine Gehaltszulage an angestellte Lehrer in E13 in Höhe von 170 € monatlich zu zahlen, richtig verstanden habe. Aber wenn es so ist, wie ich es lese, bitte ich um Erläuterung in folgendem Fall. Seit August 2017 bin Schulteilleiter, gleichzeitig bekam ich die Aufgaben des Fachleiters übertragen. Ich wurde im Februar 2018 nach Ausschreibung und erfolgreicher Bewerbung offiziell berufen. Im September 2018 bekam ich die Anerkennungurkunde für 25 Dienstjahre, damit arbeite ich schon zu lange, um noch verbeamtet werden zu können. Im August 2018 wurde ich überraschenderweise schon, wenn auch nicht stufengleich, in E 14 Stufe 5 höhergruppiert. Darüber freute ich mich, wertete es als Anerkennung. Da aber durch die Höhergruppierung die Sonderzahlung im November von 49 % auf 34 % (2018) gekürzt wird, wie ich erfahren musste, fiele die finanzielle Wertschätzung der übernommenen hohen Verantwortung durch die nicht stufengleiche Höhergruppierung in den nächsten 5 Jahren eher gering aus – Stand 04.10.18. Durch den heutigen Beschluss verdiene ich aber in den nächsten Jahren mit E 14 Stufe 5 sogar durch die niedrige Sonderzahlung über 50 € pro Monat weniger, als wenn ich mit wesentlich weniger Verantwortung und Arbeit in der E 13 plus Stufe 6 geblieben wäre. Ich bin mit Leib und Seele Lehrer, Klassenleiter, Praktikumsverantwortlicher, Vorsitzender eines Aufgabenauswahlausschusses, Schulteilleiter und auch Fachleiter, aber ich möchte nicht wegen meines hohen Engagements über 600 € pro Jahr einbüßen. Ich denke,mich kann mich nur irren. Der heutige Beschluss kann doch nicht bei vielen engagierten, höhergruppierten, angestellten Funktionsinhabern zu diesen Gehaltsminderungen führen. Oder doch? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Autor
      Dirk Reelfs - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter „Lehrer ü42“,
      zunächst einmal möchte ich Ihnen Danke sagen, wenngleich ich Ihnen kaum Aufklärung geben kann, zu den konkreten finanziellen Auswirkungen in Ihrem Fall. Bedanken möchte ich mich jedoch für Ihr herausragendes Engagement als Lehrer, Schulleiter, Fachleiter, Klassenleiter und vieles mehr. Schon allein die Fülle der Aufgaben, die Sie übernommen haben und übernehmen spricht Bände für Sie als „Lehrer mit Leib und Seele“. Herzlichen Dank dafür. Nun zu den finanziellen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall. In der Tat sind die Regelungen im Tarifvertrag teilweise hart. Von Gehaltssprüngen mag man manches mal gar nicht sprechen. Das macht allein der Blick in die Entgelttabellen zum TV-L deutlich. Da bleibt mir nur darauf zu verweisen, dass in Ihrem Fall noch die Stufe 6 in Aussicht steht. Auch wenn meine Antwort nicht zufriedenstellend ausfällt, so hoffe ich doch, dass Sie weiter ein Lehrer mit Leib und Seele bleiben.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dirk Reelfs

  14. Optimistin 6 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Dirk Reelfs,
    ich habe es geahnt, dass die (alten)Grundschullehrer wieder hinten an stehen. Ein Jahr Wartefrist für die Zulage! Nach 28 Jahren im Schuldienst des Freistaates Sachsen, mit „freiwilliger Teilzeit“ (was die Unterrichtsstunden betraf, aber alles andere wie Elternarbeit, Schullandheimaufenthalte, Wandertage, Schulfeste in Vollzeit) und mehreren Beurteilungsverfahren. Ich gehe 2020 in Rente(die natürlich Dank vieler Jahre Teilzeit entsprechend „hoch“ ausfällt) und brauche auf nichts mehr zu warten. Alles sehr motivierend. Ich bin richtig stolz auf die Wertschätzung. Nur noch zwei Fragen: Erfolgt die Höhergruppierung nun stufengleich? Kann man die Höhergruppierung ablehnen?( Wenn ich nachrechne, dann bringt es mir persönlich fast nichts, da ja in E13 das Weihnachtsgeld geringer ist.) Das ziehe ich echt in Erwägung, damit ich die Achtung vor mir selbst nicht verliere.

    • Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Optimistin,

      vielen Dank für Ihren Kommentar – und lassen Sie sich bitte nicht entmutigen. Zu Ihrer Frage: Eine stufengleiche Höhergruppierung erlaubt der aktuelle Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nicht. Ob es diesbezüglich Änderungen geben wird, bleibt den bevorstehenden Tarifverhandlungen vorbehalten.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  15. Samuel 6 Jahren vor

    Das sind ja grundsätzlich ersteinmal gute Neuigkeiten.

    Wurde auch eine Regelung implementiert, dass man als Grundschullehrkraft bei der Höhergruppierung von der E11 in die E13 die Entwicklungsstufe beibehält?

    Desweiteren wäre es noch interessant zu erfahren, ob bei der geplanten „Eingruppierungsmöglichkeit für Funktionsinhaber“ in die E14 berücksichtigt wurde, dass es auch z.B. voll abgeordnete Hauptausbildungsleiter/innen sowie teil- und vollabgeordnete Fachausbildungsleiter/innen an den Ausbildungsstätten gibt, die für diese Höhergruppierung geeignet erscheinen?

    • Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Samuel,

      herzlichen Dank für Ihre Fragen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht detaillierter äußern können. Zunächst muss der Sächsische Landtag als Gesetzgeber die haushalterischen und rechtlichen Grundlagen beschließen. Damit ist im 4. Quartal dieses Jahres zu rechnen. Danach beantworten wir Ihre Fragen gern.

      Einen angenehmen Tag
      Lynn Winkler