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Schwangere können in Präsenzunterricht zurückkehren

Schwangere können in Präsenzunterricht zurückkehren

Maßgebliche Vorgaben zum Umgang mit der Corona-Pandemie sind Anfang Februar ausgelaufen. Deshalb haben sich Vertreter der Sächsischen Arbeitsschutzbehörden, des Kultusministeriums, des Landesamtes für Schule und Bildung sowie des betriebsärztlichen Dienstes erneut über den Einsatz von Schwangeren im Unterricht beraten. Das Ergebnis: Schwangere Lehrkräfte können ab sofort in den Präsenzunterricht zurückkehren.

Ob und inwieweit schwangere Lehrkräfte und Referendarinnen im Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, hängt von einer individuellen Beurteilung durch die Schulleitung ab. Die Schulleitung prüft zum Beispiel, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können.

Welche Maßnahmen sollen eine Infektion am Arbeitsplatz vermeiden?

Zu den Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern
  • Unterricht in Kleingruppen (bis zu fünf Personen, zum Beispiel bei der Abnahme von Prüfungen)
  • Tragen einer FFP2-Maske
  • Händedesinfektionsmittel

In Räumen, in denen fest installierte Luftfilteranlagen eine ausreichende Lüftung sicherstellen und gleichzeitig der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern eingehalten werden kann, ist der Einsatz schwangerer Lehrkräfte grundsätzlich ohne weitere Einschränkungen möglich.

Müssen Schwangere eine FFP2-Maske tragen?

Das Tragen einer FFP2-Maske kann notwendig sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mindestabstand bei engem Kontakt zu Schülerinnen oder Schülern unterschritten wird.

Darüber hinaus wird das Tragen einer FFP2-Maske in den Fluren der Schule dringend empfohlen.

Was gilt für Schwangere, die aus medizinischen Gründen keine FFP2-Maske tragen können?

Bescheinigt ein ärztliches Attest, dass aus medizinischen Gründen keine FFP2-Maske verwendet werden kann, ist die Schwangere vom Präsenzunterricht zu befreien.

Was gilt, wenn eine SARS-CoV-2-lnfektion im Klassenverband auftritt?

In diesen Fällen gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 8. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall.

Welche Vorgaben gibt es für schwangere Schülerinnen?

Die genannten Schutzmaßnahmen gelten auch für schwangere Schülerinnen.

Wie müssen sich Lehrerinnen und Referendarinnen bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft verhalten?

Die bekannte Praxis wird fortgesetzt: Lehrerinnen und Referendarinnen erhalten eine arbeitsmedizinische Mutterschutzvorsorge.

Noch Fragen?

Schwangere Lehrerinnen und Referendarinnen können sich bei Fragen jederzeit an die Schulleitung wenden.

Außerdem steht die Stabsstelle für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement beim Landesamt für Schule und Bildung bei Fragen gern zur Verfügung.


11 Kommentare zu “Schwangere können in Präsenzunterricht zurückkehren

  1. Ach herrje. In jedem Krankenhaus und Altersheim werden Schwangere wieder eingesetzt. Schwangere sind schützenswert, absolut, aber Schwangerschaft ist keine Krankheit!
    Dem Schulsystem würde die Anwesenheit der schwangeren Lehrerinnen so gut tun und allen Risikoschwangeren steht nach wie vor der Weg über das BV vom Gynäkologen frei. Pauschal alle Schwangeren aus Angst daheim zu lassen, ist nicht mehr zeitgemäß.

  2. Hallo,
    ich bin eine schwangere Lehramtsstudierende. Bedeutet dass, ich darf auch wieder an die Schulen? Ich muss noch ein Praktikum machen.

    1. Hallo Schulze,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ob ein Einsatz an der Schule wieder möglich ist, entscheidet sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Bedeutet das, dass ich wirklich nur Kleingruppen von 5 Kindern unterrichten darf?
    Das ist an einer Grundschule ja kaum möglich bzw. nur in Fördersituationen. Luftfilter haben wir keine.

    1. Liebe Ria,
      die dargestellten Schutzmaßnahmen sind beispielhaft zu verstehen. Grundsätzlich ist immer der Einsatz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen vor personellen zu prüfen und umzusetzen.
      Wie Sie schreiben, ist Ihre Schule nicht mit raumlufttechnischen Anlagen ausgestattet. Dann wäre der Einsatz kleiner Klassen oder Gruppen in großen Unterrichtsräumen zu prüfen. Möglicherweise gibt es in Ihrer Schule eine Aula oder einen großen Klassenraum, in dem die Schüler vom Lehrerpult weit genug weg sitzen können und der Raum regelmäßig gut gelüftet werden kann? Ist dies Maßnahme ebenfalls nicht umsetzbar, dann sind personelle Schutzmaßnahmen umzusetzen. Das bedeutet den Einsatz mit FFP-2-Maske für 4 Unterrichtsstunden täglich – mit Tragepause nach 2 Unterrichtsstunden.
      Sofern Ihnen das Tragen einer Schutzmaske nicht möglich ist, ist dies mit einem ärztliches Attest zu belegen.
      Viele Grüße
      Dirk Reelfs

  4. Hallo! An meiner Schule wäre ein Einsatz nur mit dauerhaftem Tragen einer Maske im Unterricht möglich. Ich finde gegen Ende der Schwangerschaft, wenn das Atmen eh schon schwer fällt und der Kreislauf auch nicht so fit ist, ist das sehr schwierig. SL sieht es ebenfalls schwierig. Wir wissen nicht genau, was zu tun ist…

    1. Liebe „Grundschule 123“,
      sofern technische und organisatorische Maßnahmen, wie sie im Schulleiterschreiben vom 23.02.2023 dargestellt wurden, nicht möglich sind, besteht die für Schwangere die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske im Präsenzunterricht.
      Dabei ist jede Schwangerschaft als Einzelfall zu betrachten und Schutzmaßnahmen sind sorgfältig zu prüfen. Sofern Ihnen das Tragen einer Schutzmaske aus den von Ihnen benannten Gründen für 4 Stunden täglich – mit Tragepause – nicht möglich ist, besteht ggf. die Möglichkeit an Ihrer Schule, dass Sie weniger Stunden unterrichten und die andere Zeit mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden, bspw. Prüfungsaufsichten, Prüfungskorrekturen. Diese sind für Körper und Stimme nicht so anstrengend, wie Unterrichtstätigkeit.
      Gibt es diese Möglichkeiten nicht und bestehen medizinische Gründe gegen das Tragen einer FFP-2-Maske, muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden. Dann kann die Schulleitung Ihnen ebenfalls andere Aufgaben übertragen. Andernfalls muss sie Ihnen ein vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot aussprechen.
      Viele Grüße
      Dirk Reelfs

  5. Hallo, hier steht immer können. Heißt das, es ist schwangeren Lehrerinnen und Schülerinnen freigestellt? Oder müssen sie am Präsenzunterricht teilnehmen?

    1. Liebe Katrin Frieske,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ob ein Einsatz im Präsenzunterricht möglich ist, entscheidet die Schulleitung. Kann mit den zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko auf das allgemeine Lebensrisiko reduziert werden, dann muss der Lehrauftrag in Präsenz erfüllt werden.

      Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende
      Lynn Winkler

  6. Guten Tag,
    während ich die Überschrift “…zurück in Präsenzunterricht.. “ noch positiv aufnahm, konnte ich beim Weiterlesen nur den Kopf schütteln. Die Schutzmaßnahmen machen max einen Einsatz in Prüfungen möglich, alles andere ist mit einem Schulalltag und Arbeit mit Kindern gar nicht vereinbar, weder mit noch ohne Maske. Welche Schulleitung will dafür die Verantwortung tragen, es läuft auf dasselbe hinaus, die meisten werden weiter nicht in Präsenz arbeiten dürfen. Ich kenne eine Lehrerin, der das nicht gefällt, aussetzen zu müssen, solange es ihr nicht zu anstrengend wird. In der freien Zeit verhält sie sich wie andere Schwangere in anderen Branchen auch, dort gelten ja zu Recht auch gewisse Schutzmaßnahmen. In meiner Schulzeit (viel davon in der DDR) gab es schwangere Lehrerinnen an der Schule, die Schülerschaft war umsichtig und vorsichtig, wir waren mit der Lehrerin gespannt, wer da auf die Welt kommt . Ich hab das Gefühl, unsere Kinder werden nur noch als Risiko für die Allgemeinheit und eine Schwangerschaft in unserer heutigen Welt per sè als Risiko dargestellt. Warum überlässt man es nicht den schwangeren Lehrkräften, selbst zu entscheiden, ob und wie lange sie unterrichten möchten und können, ohne sie zu diskriminieren, wenn sie sich dagegen entscheiden sollten?

    1. Hallo Animami,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu gern ein paar Worte zum Hintergrund: Der Arbeitgeber hat gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Vor dem genannten Hintergrund ist dies in besonderem Maß der Fall, da nach wie vor die Auswirkungen einer Corona-Infektion von Mutter und Kind nicht zuverlässig bewertet werden können. Deshalb sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung minimieren.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

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