Schule nach den Ferien im Normalbetrieb: Vier-Stufen-Plan für Sachsen

Schule nach den Ferien im Normalbetrieb: Vier-Stufen-Plan für Sachsen

Schulen in Sachsen starten am 31. August 2020 in den Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Damit werden 485.000 Schülerinnen und Schüler zu Beginn des neuen Schuljahres an fünf Tagen in der Woche in ihren Klassen und Kursen nach den geltenden Stundentafeln und Lehrplänen unterrichtet. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt die uneingeschränkte Schulbesuchspflicht. Die Kitas befinden sich bereits seit dem 29. Juni 2020 im Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen.

„Kinder haben ein Recht auf Bildung und Teilhabe. Schulen und Kitas können nicht für längere Zeit geschlossen bleiben. Die Folgen sind für die Kinder und Familien nicht tragbar. Durch die Schließung verstärken sich Bildungsdefizite, soziale Ungleichheiten und leider auch unentdeckte Kindeswohlgefährdungen. Es wird aber immer eine Abwägung zwischen Infektionsschutz und Kinderrechten bleiben“, erklärt Kultusminister Christian Piwarz. „Auch in Zukunft kann es zu Corona-Infektionen an Schulen und in Kitas kommen. So ehrlich und realistisch müssen wir sein. Aber Schulen und Kitas stellen kein größeres Risiko als andere Bereiche des öffentlichen Lebens dar.“ Deshalb ist es wichtig, die Hygieneregeln einzuhalten und bei einer Corona-Infektion an Schule oder Kita schnell zu reagieren: „Jeder Einzelne von uns trägt eine Verantwortung, um die schnelle Ausbreitung von Corona zu verhindern und damit den Regelbetrieb an Schulen und Kitas zu sichern.“

Um auf das Pandemiegeschehen reagieren zu können und eine Ausbreitung zu verhindern, hat das Kultusministerium gemeinsam mit dem Sozialministerium und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Vier-Stufen-Plan vorbereitet, der bei lokalen Ausbrüchen ein schnelles und sicheres Handeln der Schulen und Kitas ermöglicht.

Sollten Infektionszahlen steigen und eine Kita oder Schule betroffen sein, sieht der Plan vor, dass zunächst gestaffelt vorgegangen wird. Die Kontakte werden ermittelt, es wird untersucht und einzelne Kinder oder Gruppen in Quarantäne geschickt. Auch lokale Schulschließungen können nicht ausgeschlossen werden. „Schulschließungen wird es auch im neuen Schuljahr geben, aber sie dürfen nur die Ultima Ratio sein und nur punktuell oder regional und zeitlich begrenzt erfolgen. Die transparenten Entscheidungsstufen sollen dazu beitragen.“ Allein die Gesundheitsämter entscheiden, welche Sicherheitsmaßnahmen an den Schulen und Kitas getroffen werden müssen und ob eine komplette Schließung notwendig ist.

Kommt es zu Quarantänemaßnahmen oder 14-tägigen Schulschließungen erhalten die Schülerinnen und Schüler Lernaufgaben für zu Hause. Wechselmodelle zwischen Lernen Zuhause und Präsenzteilen in der Schule sind aufgrund der Kürze der Maßnahmen nicht sinnvoll.

Die Schulen müssen auf die vorübergehende Lernzeit zuhause vorbereitet sein. Sie bekommen dazu Handlungsempfehlungen und eine lehrplangerechte Materialsammlung, die über eine digitale Bildungsplattform zur Verfügung steht.

Der Stufenplan

Der Stufenplan basiert auf folgenden Szenarien und Handlungsoptionen bezogen auf 100.000 Einwohner des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt und einem Zeitraum von 7 Tagen.

1. Bis 20 Neuinfektionen

Bei Fallzahlen von bis zu 20 Neuinfektionen ist grundsätzlich von einer Normallage auszugehen. In diesem Fall werden allgemeine Maßnahmen wie beispielsweise Kontaktnachverfolgung vom Gesundheitsamt ergriffen, um einen weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern.

Wenn Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom Infektionsgeschehen betroffen sind: In der Regel bleiben Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen und Schulen geöffnet. Es kann aber zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen bezüglich einzelner Schülerinnen und Schüler bzw. Beschäftigter der Einrichtungen sowie von Gruppen und Klassen kommen. Arbeitet eine Kindertageseinrichtung nach offenem/teiloffenem Konzept, so kann die gesamte Einrichtung geschlossen werden.

Ausnahme ist auch hier eine Fall-Konstellation, dass sich ein Infektionsgeschehen auf eine Schule bzw. Einrichtung der Kindertagesbetreuung sowie ggf. benachbarte Einrichtungen konzentriert (lokaler Hotspot). Hier wird das Gesundheitsamt fallabhängig auch bei insgesamt niedrigen Fallzahlen über eine vorrübergehende Schließung der Schulen bzw. Kita/Kindertagespflegestelle entscheiden. Eine Schließung erfolgt in der Regel über 14 Tage.

2. Von 21 bis zu 35 Neuinfektionen

Es werden in der Regel die gleichen Maßnahmen ergriffen wie in der 1. Phase. Allerdings erfolgt eine Intensivierung der Maßnahmen.

Bei diffusem Infektionsgeschehen im Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt mit Infektionsfällen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern bzw. anderen Beschäftigten in mehreren Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen erfolgt in der Regel keine vollständige Schließung aller Einrichtungen. Ausnahme sind auch hier Fälle, in denen sich gerade die Neuinfektionen an der jeweiligen Schule bzw. Kita/Kindertagespflegestelle konzentrieren. Hier entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall.

Sollte sich das Infektionsgeschehen auf eine Region innerhalb eines Landkreises bzw. bestimmte Stadtteile einer Kreisfreien Stadt konzentrieren, wird das Gesundheitsamt im Falle der Notwendigkeit Einrichtungen nur in diesem Bereich vorrübergehend schließen und ansonsten Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen geöffnet halten.

3. Von 36 bis zu 50 Neuinfektionen

Bei einem Neuinfektionsgeschehen und Betroffenheit von einzelnen Schulen und Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen wird auch eine vorübergehende Schließung von Einrichtungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig werden. Das kann auch beinhalten, dass einzelne Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen geschlossen werden, wenn diese selbst gar nicht bzw. nur geringem Umfang selbst von Neuinfektionen betroffen sind und das Infektionsgeschehen von Betrieben oder anderen Einrichtungen in der Nachbarschaft ausgeht. Schließungen werden zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, in der Regel 14 Tage.

In den Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten werden die Entscheidungen in Krisenstäben vorbereitet. Die Schulträger und die jeweiligen Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung werden hier ebenso eingebunden, wie auch die kommunalen Verantwortungsträger für die Kindertagesbetreuung (Jugendämter und Gemeinden/Eigenbetrieb Kita).

4. Über 50 Neuinfektionen

Bei einem Neuinfektionsgeschehen im Umfang von über 50 Neuinfektionen wird regelmäßig auch die Schließung von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen notwendig sein, um das Neuinfektionsgeschehen einzudämmen und wieder zu reduzieren. Dies umfasst auch großräumige Schließungen von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen und kann auch die Schließung aller Schulen und der Kindertagesbetreuung des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt umfassen.

Die Entscheidungen werden über den Krisenstab des Landes vorbereitet unter Einbeziehung des Kultusministeriums und der kommunalen Spitzenverbände (SSG und SLKT).

Über die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestätten entscheidet in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ausschließlich das örtlich zuständige Gesundheitsamt (Landkreis/ Kreisfreie Stadt).

Das Gesundheitsamt entscheidet des Weiteren in allen Phasen über die Durchführung und Umfang von Tests und Maßnahmen der Nachverfolgung.

Eine Notbetreuung bei Schließung von Kita oder Grundschule erfolgt im Übrigen nur für unmittelbar systemrelevante Berufsgruppen, wenn beide Personensorgeberechtigten in entsprechenden Bereichen tätig sind.

Ausgewählte Hygieneregeln für den Schulbetrieb nach den Sommerferien

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern gilt im kommenden Schuljahr für Schulen und schulische Veranstaltungen nicht mehr. Die an der Schule tätigen Personen müssen täglich dokumentiert werden, um Infektionsketten besser nachvollziehen zu können. Eine Gesundheitsbestätigung, wie sie bisher im eingeschränkten Regelbetrieb an Grundschulen notwendig war, entfällt für den schulischen Bereich künftig. Wer die Schule betritt, muss unverzüglich die Hände waschen oder desinfizieren. Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder Symptome zeigen, dürfen nach wie vor die Schulen nicht betreten.

Dr. Susann Meerheim, stv. Pressesprecherin des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

52 Kommentare

  1. Frau Müller 4 Jahren vor

    Hallo, wie wird denn mit schwangeren Lehrerinnen (Grundschule) im neuen Schuljahr in Bezug auf Corona verfahren?

    Vielen Dank und viele Grüße

    • Dirk Reelfs - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Frau Müller,
      schwangere Lehrerinnen dürfen unverändert nicht im Unterricht und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Schulen eingesetzt werden und sind deshalb von der Präsenzpflicht befreit.
      Viele Grüße
      Dirk Reelfs

  2. Uwe Dulz 4 Jahren vor

    Guten Tag,
    erneut gibt es Regelungen für Kitas und Grundschulen, aber erneut eben auch wieder nicht für den Schulhort.
    Was gilt bei ausgesetzter Schulbesuchspflicht wg. Risikogruppe bzw. hohem Infektionsgeschehen? Gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Schulträger Elternbeiträge bei Corona-bedingtem Fernbleiben vom Hort nicht aussetzt? Das war im vergangenen Schuljahr nicht geklärt und ist auch für das kommende Schuljahr nicht geklärt. Träger und Eltern hängen in der Luft.

  3. Katja Gülle 4 Jahren vor

    Wie sieht es aus, wenn Eltern zur Risikogruppe gehören? Ist es dann möglich ein Attest vorzulegen und das Kind daheim zu unterrichten?
    Herzlichen Dank im Vorraus!

    • Dirk Reelfs - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Frau Gülle,
      Grundsätzlich gilt für alle Schüler die Schulbesuchspflicht, also auch für Schüler, in deren Hausstand Personen leben, die einer Risikogruppe angehören. Zuhause müssten dann geeignete Verhaltensregeln (AHA-Regeln) eingehalten werden. Es kann jedoch Einzelfälle geben, wo eine ärtzliche Konsultation notwendig ist, um das Infektionsrisiko für den Risikopatienten einschätzen zu können. Der Schulleiter kann in diesen Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder aus besonderen Gründen auch die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen.
      Viele Grüße aus der Pressestelle

  4. Ramona Minuth 4 Jahren vor

    Wie sieht es mit der Befreiung von Schülern aus, in deren Familien sich Personen befinden, die zum Hochrisikokreis gehören und die man nicht eliminieren kann, da es sich um das Elternteil handelt? Bisher hatten diese Schüler die Möglichkeit, digital am Unterricht weiter teilzunehmen.

    • Dirk Reelfs - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Frau Minuth,
      grundsätzlich gilt für alle Schüler die Schulbesuchspflicht, also auch für Schüler, in deren Hausstand Personen leben, die einer Risikogruppe angehören. Zuhause müssten dann geeignete Verhaltensregeln (AHA-Regeln) eingehalten werden. Es kann jedoch Einzelfälle geben, wo eine ärtzliche Konsultation notwendig ist, um das Infektionsrisiko für den Risikopatienten einschätzen zu können. Der Schulleiter kann in diesen Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder aus besonderen Gründen auch die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen.
      Viele Grüße aus der Pressestelle

  5. PRIVAT 4 Jahren vor

    Die Fallzahlen steigen, die Corona Regeln im Schulbetrieb werden in Sachsen zurückgefahren. Paradox!
    Wie will man prüfen, welches Kind mit seinen Eltern aus einem Risikogebiet aus dem Urlaub zurückgekehrt ist?
    Warum gibt es nicht wenigstens die ersten 14 Tage bis 4 Wochen eine vorsorgliche Maskenpflicht an Schulen?
    Wieso beginnt man nicht ganz klein und hebt Regeln erst auf, wenn sich an einer Schule keine Fälle nach den Ferien zeigen? Schule ja, aber bitte sicher! Sicher vor allem für die Eltern und Kinder, die keinen Urlaub wegen Corona gemacht haben, die sich privat an jede Regel halten, um nicht zu erkranken. In Sachsen gilt keine Maskenpflicht, kein Mindestabstand, volle Klassen. Andere Bundesländer handeln da wesentlich umsichtiger.
    Ist denn wenigstens das Tragen der Maske im Unterricht auf eigenen Wunsch erlaubt? Ich hoffe, Sachsen wird in den letzten 2 Wochen der Ferien nocheinmal nachkorrigieren, was die Regeln an Schulen betrifft.
    Der Schulbesuch muss sicher sein, sonst nützen alle anderen Maßnahmen im privaten Bereich auch nichts! Man kann Kinder in kleinen Gruppen beschulen, Anfangszeiten staffeln, damit die Busse nicht zu voll sind, auf Desinfizieren und Hände waschen achten. Der Stundenplan kann auf die wichtigsten Fächer ausgedünnt werden, um freie Zeitfenster für die Hygienemaßnahmen zu schaffen. Kein Kind wird Schaden nehmen, wenn es etwas weniger Musik, Kunst oder Sportstunden hat. Auch ohne Corona fallen im Laufe eines Schuljahres viele Stunden aus. Wenn aber 5 Tage die Woche die Angst wegen Corona regiert, dann schadet es Kindern, Eltern und den schulischen Leistungen sicher viel, viel mehr.

  6. Eine Lehrerin 4 Jahren vor

    Guten Abend,
    in den Handlungsanweisungen steht eingangs, dass es keine Notwendigkeit von Abstandhaltung bezüglich des Unterrichtes geben wird. Im Musikunterricht allerdings soll er eingehalten werden.. Ich kann das grad nicht nachvollziehen. Die Schüler sollen in ihren Klassen und Kursen unterrichtet werden. Da stellt sich für mich die Frage, vermischen wie jetzt doch oder ist das gewollt? Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut. Mfg eine Lehrerin

    • Dirk Reelfs - SMK 4 Jahren vor

      Hallo „Lehrerin,
      an Schule wie im öffentlichen Leben sollten – wo immer möglich – die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) eingehalten werden. Nur ist das an Schule nicht in allen Situationen möglich. Es sei denn man geht wieder in das Wechselmodell aus Präsenzunterricht und Lernzeit zuhause. Das würde jedoch bedeuten, dass Kinder und Jugendliche in Teilen von Bildung ausgeschlossen werden. Nicht von ungefähr haben sich deshalb alle Kultusministerinnen und -minister dazu bekannt, der Bildung Priorität einzuräumen und den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zu ermöglichen – so lange es das Infektionsgeschehen erlaubt. Das heißt aber auch: So lange die Corona-Pandemie herrscht, müssen wir Kompromisse finden und eingehen.
      Viele Grüße aus der Pressestelle

  7. Andreas Warschau 4 Jahren vor

    So, und jetzt nochmal meine Frage von letzter Woche: Kann mir mal jemand erklären, wieso wir in sächsischen Kindergärten bis Februar eine tägliche schriftliche Erklärung der Eltern verlangen sollen, dass das Kind keine Corona-Symptome hat, während das in Schulen und Horten ja offensichtlich nicht gilt und der Kultusminister Christian Piwarz von der Verantwortung der Gesellschaft schwafelt. Ich denke, die Eltern sind durch die vergangenen Monate sensibilisiert genug, dass sie auch ohne schriftliche Erklärung keine coronakranken Kinder in die Kita bringen. Und bei Auftreten von Krankheitssymptomen können wir Kinder ohnehin wieder abholen lassen. Die verlangte Gesundheitserklärung ist eine sinnlose bürokratische Gängelei von Eltern und Kita-Angestellten und eine permanente Misstrauenserklärung gegenüber Kita-Eltern. Sie gehört abgeschafft.

  8. Bartke 4 Jahren vor

    Schönen guten Tag,
    in der Sächsischen Zeitung des heutigen Tages (12.08.2020) steht, dass „Einbahnstraßenregelungen einzurichten sind, um den Schülerverkehr zu kontrollieren“.
    Soll das tatsächlich ab mit Beginn des neuen Schuljahres 20/21 gelten?
    Danke für die schnelle Rückmeldung im Voraus.

    • Dirk Reelfs - SMK 4 Jahren vor

      Hallo,
      auch mit der neuen Allgemeinverfügung, die ab dem 31. August gelten wird, können bewährte Infektionsschutzmaßnahmen, wie zum beispiel „Einbahnstraßen“ auf den Gängen, beibehalten werden.
      Viele Grüße aus der Pressestelle

  9. Katrin 4 Jahren vor

    Hallo ich vermisse nach wie vor eine Aussage Ihrerseits, warum Horterzieher die in der Grundschule mit den Lehrern dieselben Kinder betreuen, nach wie vor keinen kostenlosen Coronatest beanspruchen dürfen. Es wird völlig ignoriert, dass wir die Kinder bereits jetzt in den Ferien gemischt betreuen und unser Infektionsrisiko noch wesentlich höher als bei den Lehrern ist, da uns die Kinder viel näher kommen.
    Ich habe den Eindruck, das dieses Thema einfach unter den Tisch gekehrt wird. Die Gewerkschaften fordern auch schon länger diese Gleichberechtigung.
    Wann wird endlich mal was getan?
    Viele Grüße
    P.S. Ich halte es nach wie vor für äußerst wichtig, das die Maskenpflicht für Eltern in Schulgebäuden zwingend aufrechterhalten werden muss, um uns an der Schule Beschäftigten wenigstens ein Minimum Schutz zu bieten.

  10. Ute Münzner 4 Jahren vor

    Bitte dringend um genauere Regelungen zum gymnasialen Musikunterricht, bisherige Hinweise reichen nicht aus als rechtlich hinterlegte Vorgaben. Außerdem bitte zu Blasinstrumenten und Schulchor! Danke

    • Dirk Reelfs - SMK 4 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau Münzner,
      für den Musikunterricht und singen im Chor werden noch vor Schulstart genaue Regelungen an die Schulen gehen.
      Viele Grüße aus der Pressestelle

  11. Jörn Bohn 4 Jahren vor

    Es gibt also einen Plan. Was mich verärgert ist, dass Hilfs-und Schutzmaßnahmen für die Lehrerinnen und Lehrer mit keinem Wort bedacht werden. Deshalb einige Nachfragen: Wie wird der Arbeitsschutz der Kolleginnen und Kollegen gewährleistet? Viele sächsische Lehrer gehören zu den Risikogruppen-aber auch für alle anderen ist der Virus gefährlich. Der Arbeitgeber steht hier in der Sorgfaltspflicht. Wie wird diese wahrgenommen?
    Wie sollen Kolleginnen und Kolleginnen ihre Kinder betreuen, wenn sie getrennt im Wechselmodell leben? Sollte es (mehrmals) zu Quarantänemaßnahmen kommen, tauchen hier ganz große Probleme auf.
    Wie dämmt man die Übertragung durch Aerosole ein, wenn in der kälteren Jahreszeit nicht dauerhaft gelüftet werden kann?Händewaschen allein macht wenig Sinn. Zumal ja Unterricht im Regelbetrieb mit randvollen Klassenräumen erfolgen soll.
    Mit welchen Geräten arbeiten die Kollegen während einer Schließzeit? Auf private Geräte kann man ja nun nicht einfach so zugreifen, zumal diese datenschutzrechtlich bedenklich sind.

  12. Berit 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich gehöre zur Risikogruppe und habe ein Attest, welches mich vom Präsenzunterricht befreit. Unabhängig davon habe ich, weil ich ausschließlich Prüfungsfächer unterrichte, Präsenzunterricht gehalten. Bis zu den Sommerferien waren nur kleine Gruppen im Unterrichtsraum, Abstand wurde gehalten und im Schulhaus galt Maskenpflicht. Mit Beginn des neuen Schuljahres wird das größtenteils anders sein, weil in Sachsen zum Regelbetrieb übergegangen wird. Ich unterrichte nur höhere Jahrgangsstufen. Ich habe überhaupt kein gutes Gefühl, möchte aber meiner Verantwortung als Lehrerin nachkommen. Ich verstehe, wie auch viele Virologen nicht, warum an Schulen auf Abstandsregeln o.ä. zur Eingrenzung der Pandemie verzichtet wird. Heute kam die Meldung aus Mecklenburg Vorpommern, es sind schon 2 Schulen wieder geschlossen worden. Warum kann nach den Ferien nicht weiter das Wechselmodell von Präsenz-und Onlineunterricht (zumindest in der Anlaufphase) fortgeführt werden?
    Vielen Dank und freundliche Grüße

  13. Anja 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren.
    Mich beschäftigt eine Sache jedoch sehr. Ich bin alleinerziehend und Geringverdiener. Wir bewegen uns ab Herbst auf die „normale Erkältungszeit“ zu. Ich kann es mir finanziell nicht erlauben, bei jedem kleinen Schnupfen mit meinem Grundschulkind zu Hause zu bleiben. Selbst ein normaler Coronatest, den ich im vergangenen Schuljahr bei meinem Kind durchführen musste, dauerte die Auswertung 1 Woche. Gibt es da Sonderregelungen, bzw. Schnelltests und wer muss die zahlen?
    Über eine ausführliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    MfG

  14. Tirok 4 Jahren vor

    Wie sieht es aus wenn man ein Krebs
    krankes Kind zu Hause hat und das gesunde Kind in die G Schule geht. Das ist sehr gefährlich für das kranke Kind, da ihr Blut durch die Chemo unten ist und sie keine Abwärstoffe hat. Bis jetzt war das gesunde Kind immer zu Hause und wurde hier beschult. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

  15. DaRi 4 Jahren vor

    Guten Tag, welche Regelungen gelten eigentlich für die Beschulung schwangerer Schülerinnen unter Pandemie-Bedingungen? Gibt es da auch quasi ein „Beschäftigungsverbot“? Vielen Dank und beste Grüße

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe DaRi,

      vielen Dank für Ihre Frage. Schwangere Schülerinnen sprechen bitte mit ihrem Arzt und folgen seinem Rat.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  16. Schulleiterin 4 Jahren vor

    Vielen Dank für die Informationen.
    Wird die Möglichkeit des wöchentlichen verdachtsunabhängigen Covid-19-Tests für Lehrkräfte weiterhin angeboten werden?
    Wenn GTA angeboten werden dürfen, steht auch einer klassen- und jahrgangsübergreifenden Gruppenbildung im Unterricht nichts entgegen?
    Beste Grüße aus Leipzig!

  17. Maria 4 Jahren vor

    Also wir im neuen Schuljahr an Grundschulen alle Fächer laufen und Klassenlehrer sind auch in anderen Klassen, um ihre Fächer zu unterrichten?! Oder ist es vorgesehen, dass zur Eindämmung von Corona (in einer der obengenannten Stufen), Klassenlehrer nur ihre eigene Klasse unterrichten? Wird es immer noch Einschränkungen, z. B. in Musik geben (Verbot von Singen)? Bleibt die Maskenpflicht in der Schule? Wenn ja, ab welchem Alter/Klasse?
    Im Voraus, vielen Dank für die geduldige Beantwortung meiner, doch so vielen, Fragen.
    VG

  18. Silke Hajdaraj 4 Jahren vor

    Wann bzw wo sind im neuen Schuljahr Masken zu tragen? Auch in der Klasse, während des Unterrichts?

  19. KÖHLER 4 Jahren vor

    Sehr schön der Plan, … hoffentlich reichen die Desinfektionsmittel im neuen Schuljahr bis nach der ersten großen Pause oder vielleicht werden auch große Spendereinrichtungen anstelle der kleinen Flaschen angeschafft, die gleich im Eingangsbereich stehen!?!? Auch sollten die Tische täglich gereinigt werden und nicht nur – wie im letzten Schuljahr- 14 Tage nach dem 18.5. … es wurde immer oberflächlicher desinfiziert und Anmerkungen dazu nur belächelt.

  20. Ullrich Meyer 4 Jahren vor

    Wie steht es um die Präsenzpflicht für Lehrer der Risikogruppen ab dem SJ 12020/21? Gibt es nach wie vor die Möglichkeit der Freistellung mit vorliegendem ärztlichen Attest? Vor allem im Blick auf wegfallende Abstandsregel und Verzicht auf Maskenpflicht in Sachsens Schulen erhöht sich das Risiko für vorbelastete Lehrkräfte noch einmal deutlich.

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber Ullrich Meyer,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese Regelung für Lehrerinnen und Lehrer besteht fort. (Im Schulleiterbrief von Kultusminister Christian Piwarz zur Schuljahresvorbereitung 2020/21 vom 9. Juli 2020 wird darauf hingewiesen, dass die derzeit bis Schuljahresende geltenden Festlegungen zum Einsatz der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals bis auf Weiteres fortgelten.)

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  21. privat 4 Jahren vor

    Guten Abend,
    ich möchte gern anregen, dem Vorgehen in Rheinland-Pfalz zu folgen, indem für jedes Schulkind, das Symptome wie z.B. Schnupfen, Fieber, Halsschmerzen, trockener Husten, Kopf- und Gliederschmerzen, Durchfall, Verlust von Geschmacks-/ Geruchssinn, Atemprobleme zeigt, beim Kinder- oder Hausarzt ein Test auf SARS-CoV2 durchgeführt werden muss. Das entsprechende Elternschreiben des Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz finden Sie als Referenz hier: https://corona.rlp.de/fileadmin/bm/Bildung/Corona/Elternschreiben_03.7.20.pdf
    Oftmals werden gerade bei Kindern leichte Symptome wider besseren Wissens als Erkältung oder Verstimmung des Immunsystems abgetan. Durch engmaschige und konsequente Tests können SARS-CoV2-Fälle (treff-) sicher und schnell entdeckt und somit eine unbemerkte Ausbreitung verhindert werden.
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diesen Vorschlag intern zur Diskussion stellen.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Privat 4 Jahren vor

      Hallo, ja das fände ich auch sehr angebracht, kann ich nur unterstützen.
      Zu schnell wird Foeber bei U3 Kindern von Zahnen abgetan usw. Mir ist es so lieber als noch mal ein Lockdown.

      Ich finde Idee von Herrn Piwarz mit doppelten Kindkranktagen wirklich super, nur sollte über eine Erhöhung bis 14 Jahre nachgedacht werden. Ich kann meine Tochter mit 12 Jahren und hohem Fieber zb nicht guten Gewissens allein lassen. Die Großeltern sind auch alle noch berufstätig und jeder hat sein Arbeitszeitkonto schon geschröpft und der Urlaub ist weg.
      Unbezahlt geht finanziell einfach nicht.

  22. Uwe Müller 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren, welche Regelungen gibt zum Singen in der Schule? Gerade über die Luftbewegungen wird das Virus ja nachweislich besonderes übertragen. Im Theater müssen Sänger*innen einen Abstand von 6 Metern einhalten. Das ist in einer Klasse oder Chor nicht möglich.

  23. Andreas Warschau 4 Jahren vor

    Soll es in den Kitas weiterhin die Gesundheitsbestätigung geben? Ich halte das schon jetzt für eine eher symbolische Erziehungsmaßnahme für Eltern, die m. E. wegfallen könnte, wie in den Schulen ja offenbar auch.

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber Andreas Warschau,

      vielen Dank für Ihre Frage. Auch Sie möchte ich noch um ein wenig Geduld bitten: Die neue Allgemeinverfügung kommt in der nächsten Woche.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  24. Heike 4 Jahren vor

    Wo finde ich eine ab 31.8.2020 gültige Liste für unmittelbar systemrelevante Berufsgruppen für eine mögliche Notbetreuung bei Schließung einer Kita oder einer Grundschule?

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Heike,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hier müssen wir uns noch etwas gedulden. Die neue Allgemeinverfügung kommt in der nächsten Woche.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  25. Fr. Berger 4 Jahren vor

    Andere Bundesländer haben meines Wissens nach eine Maskenpflicht im Unterricht eingeführt. Dazu fehlt in ihrem Artikel leider eine Aussage wie das geregelt sein soll.

  26. Bitte 4 Jahren vor

    Guten Tag, verstehe ich das richtig: die Schulbesuchspflicht gilt nun uneingeschränkt auch wieder für Grundschüler? Oder bleibt es dabei, dass Eltern entscheiden, ob das Kind in die Grundschule geht oder zu Hause beschult werden soll. Oder gibt es ein Mischmodell? Grüße und Danke im Voraus für ihre Antwort. RT

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Bitte,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Ja, im neuen Schuljahr gilt für alle Schülerinnen und Schüler die uneingeschränkte Schulbesuchspflicht.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  27. Dana 4 Jahren vor

    Wie sieht es mit der Risikogruppe aus ? Dürfen die Kinder von daheim lernen oder wie geht es dort weiter ?

  28. C. Müller 4 Jahren vor

    Hallo, wie genau sehen die aktuellen Regelungen für schwangeres Personal aus? Können diese wieder uneingeschränkt unterrichten oder wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?
    Danke

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo C. Müller,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die getroffenen Regelungen für schwangere Lehrerinnen bestehen weiter fort. In der entsprechenden Dienstanweisung heißt es: „Das bestehende betriebliche Beschäftigungsverbot für Schwangere für den Einsatz im Präsenzunterricht wird einer arbeitsmedizinischen Empfehlung folgend über den 18. Mai 2020 hinaus zunächst fortgeführt.“ (Im Schulleiterbrief von Kultusminister Christian Piwarz zur Schuljahresvorbereitung 2020/21 vom 9. Juli 2020 wird darauf hingewiesen, dass die derzeit bis Schuljahresende geltenden Festlegungen zum Einsatz der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals bis auf Weiteres fortgelten.)

      Die Betriebsärzte beraten die schwangeren Lehrerinnen und Referendarinnen dahingehend, dass der Einsatz im Präsenzunterricht aktuell, auch freiwillig, ausgeschlossen ist. Sofern kein Homeoffice möglich ist, bleibt somit das betriebliche Beschäftigungsverbot auch nach der Gefährdungsbeurteilung bestehen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  29. Jens Richter 4 Jahren vor

    Danke für die strukturierte Darstellung. Leider vermisse ich – als externer Partner für Schulen – spezifische Infos über das Thema GTA. Würden Sie bitte noch bestätigen, dass es im neuen Schuljahr normalerweise keine Einschränkungen für GTA geben wird, z.B. bzgl. der gleichzeitigen Kursteilnahme von Schülern aus unterschiedlichen Klassen? Danke im Voraus!

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber Jens Richter,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Ja, grundsätzlich können GTA stattfinden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler