{"id":9545,"date":"2021-11-05T16:00:54","date_gmt":"2021-11-05T15:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=9545"},"modified":"2021-11-09T15:58:14","modified_gmt":"2021-11-09T14:58:14","slug":"schulen-und-kitas-sollen-offen-bleiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2021\/11\/05\/schulen-und-kitas-sollen-offen-bleiben\/","title":{"rendered":"Schulen und Kitas sollen offen bleiben"},"content":{"rendered":"<p>Schulen und Kindertageseinrichtungen k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenh\u00e4usern regul\u00e4r ge\u00f6ffnet bleiben. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde und am 8. November 2021 in Kraft tritt. Die Regeln im \u00dcberblick.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit der neuen Verordnung ist die Kopplung an die sogenannte \u00dcberlastungsstufe der Krankenh\u00e4user entfallen. Kultusminister Christian Piwarz sieht darin ein klares Bekenntnis f\u00fcr das Recht der Kinder auf Bildung und soziale Teilhabe. \u00bbKinder haben sich w\u00e4hrend der Pandemie immer wieder solidarisch gezeigt und mussten Schul- und Kitaschlie\u00dfungen ertragen. Jetzt ist es an der Zeit, dass die Erwachsenen Solidarit\u00e4t zeigen und die versch\u00e4rften Regeln im \u00f6ffentlichen Leben verantwortungsbewusst einhalten, damit Kinder Schulen und Kitas uneingeschr\u00e4nkt besuchen k\u00f6nnen\u00ab, so Kultusminister Christian Piwarz.<\/p>\n<p>Bisher mussten bei Erreichen der \u00dcberlastungsstufe die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler aller weiterf\u00fchrenden Schulen automatisch in den Wechselunterricht gehen. F\u00fcr Primarsch\u00fcler der Grund- und F\u00f6rderschulen und Kindertageseinrichtungen galt dann eingeschr\u00e4nkter Regelbetrieb, das hei\u00dft das Prinzip der festen Klassen und Gruppen musste eingehalten werden. Der Passus ist in der neuen Verordnung gestrichen worden. Alle bisher bekannten Regeln gelten hingegen fort.<\/p>\n<h2>Maskenpflicht im Unterricht ab Vorwarnstufe<\/h2>\n<p>Wie bisher auch besteht die Pflicht eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen erst, wenn die in der S\u00e4chsischen Corona-Schutz-Verordnung f\u00fcr die sog. Vorwarnstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenh\u00e4usern im Freistaat Sachsen erreicht oder \u00fcberschritten werden. Das ist derzeit der Fall (Stand 5. November 2021). Unterhalb der Vorwarnstufe gilt f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler weiterf\u00fchrender Schulen im Unterricht keine Maskenpflicht.<\/p>\n<h2>Ausnahmen von der Maskenpflicht<\/h2>\n<p>Die Maskenpflicht besteht weiter auf dem Schulgel\u00e4nde. Es gelten Ausnahmen f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Schul- und Hortpersonal:<\/p>\n<ul>\n<li>auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,<\/li>\n<li>in der Primarstufe im Unterricht*,<\/li>\n<li>in Horten innerhalb der Gruppenr\u00e4ume,<\/li>\n<li>auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde von Grund- und F\u00f6rderschulen sowie Horten,<\/li>\n<li>im Unterricht an F\u00f6rderschulen der Sekundarstufe I*,<\/li>\n<li>im Unterricht der Werkstufe der F\u00f6rderschulen mit dem F\u00f6rderschwerpunkt geistige Entwicklung*,<\/li>\n<li>im inklusiver Unterricht f\u00fcr die F\u00f6rderschwerpunkte H\u00f6ren und Sprache*,<\/li>\n<li>beim Sportunterricht,<\/li>\n<li>zur Aufnahme von Speisen und Getr\u00e4nken im Schulgeb\u00e4ude,<\/li>\n<li>bei der Abnahme von Tests,<\/li>\n<li>f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler w\u00e4hrend einer Pr\u00fcfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,<\/li>\n<li>f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler w\u00e4hrend eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Maskenpflicht entf\u00e4llt zudem bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Sch\u00fclermitwirkung sowie w\u00e4hrend Eltern-Lehrer-Gespr\u00e4chen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.<\/p>\n<p>Auch in Geb\u00e4uden von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege entf\u00e4llt die Maskenpflicht f\u00fcr Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Beratungsgespr\u00e4che zwischen Eltern und dem Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils eingehalten wird. Keine Maseknpflicht besteht weiterhin f\u00fcr die Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie f\u00fcr das Personal w\u00e4hrend der Betreuung.*<\/p>\n<h2>Testpflicht f\u00fcr den Schul- und Kitabesuch<\/h2>\n<p>F\u00fcr den Zutritt zum Schul- und Kitagel\u00e4nde m\u00fcssen sich Personen zweimal w\u00f6chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Abweichend davon m\u00fcssen sich noch bis zum 14. November 2021 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, Schul- und Hortpersonal f\u00fcr den Zutritt zum Gel\u00e4nde dreimal w\u00f6chentlich testen.* Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, ist der Test lediglich einmal w\u00f6chentlich notwendig. <strong>Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/strong> Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kinderg\u00e4rten. Geimpfte und Genesene k\u00f6nnen sich allerdings auf eigenen Wunsch testen.<\/p>\n<h2>Kein Test f\u00fcr Gremiensitzungen und Elterngespr\u00e4che<\/h2>\n<p>F\u00fcr Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Sch\u00fclermitwirkung sowie auch f\u00fcr Eltern-Lehrer-Gespr\u00e4che, die auf dem Schulgel\u00e4nde stattfinden, m\u00fcssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Externe (wie z. B. Handwerker) sind au\u00dferhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten von der sog. Testpflicht befreit (vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der S\u00e4chsischen Corona-Schutz-Verordnung).<\/p>\n<h2>Ohne Testnachweis kein Schulbesuch<\/h2>\n<p>Wenn Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nicht m\u00f6glich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und k\u00f6nnen ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird vorgegangen, wenn Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen F\u00e4llen m\u00fcssen keine Aufgaben f\u00fcr das h\u00e4usliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden m\u00fcssen: In diesen F\u00e4llen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.<\/p>\n<h2>Tests an Schulen befreien Sch\u00fcler von weiteren Testnachweisen<\/h2>\n<p>Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, ben\u00f6tigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen, die sogenannten 3G-Regelungen unterliegen. Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler von weiterf\u00fchrenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Sch\u00fclerausweis mitzuf\u00fchren, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Schulbesuchspflicht gilt<\/h2>\n<p>F\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler gilt die Schulbesuchspflicht. Ausnahmen sind lediglich nach Ma\u00dfgabe der Schulbesuchsordnung m\u00f6glich, etwa mit \u00e4rztlichem Attest.<\/p>\n<h2>Lokale Schulschlie\u00dfungen m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Bei geh\u00e4uften lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium schulscharfe Schutzma\u00dfnahmen wie zeitlich begrenzten Wechselunterricht oder tempor\u00e4re Schulschlie\u00dfung anordnen. Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei den Umst\u00e4nden an der betroffenen Schule zu, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und die Aus\u00fcbung des Ermessens dem jeweils konkreten Sachverhalt gerecht werden muss. Im Vordergrund werden die Belange der betroffenen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler stehen. Konkrete Ma\u00dfnahmen werden darauf abzielen, eine weitere auch unkontrollierte Ausbreitung von Infektionen mit dem Sars-Cov2-Virus an den Einrichtungen zu verhindern.<\/p>\n<p>Ausgegangen wird dabei unter anderem von einem \u00dcberschreiten des Infektionsgeschehens \u00fcber Schwellenwerte in Relation zur Anzahl der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler an der Schule. Dar\u00fcber hinaus werden weitere auch r\u00e4umliche Kriterien und die bereits ergriffenen Ma\u00dfnahmen des Gesundheitsamtes und der Schule ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Sollte das Wechselmodell angeordnet werden, findet die zeitgleiche Pr\u00e4senzbeschulung in den Unterrichtsr\u00e4umen dann f\u00fcr h\u00f6chstens die H\u00e4lfte der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler je Klasse statt. Unterschiede zwischen geimpften und nicht geimpften Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler werden dabei nicht gemacht.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/19367-Schul-und-Kita-Coronaverordnung\">Hier steht die aktuelle <strong>S\u00e4chsische Schul- und Kita-Coronaverordnung<\/strong> zur Verf\u00fcgung.<\/a><\/p>\n<p>*die Textpassagen waren in einer fr\u00fcheren Version des Textes nicht enthalten.<\/p>\n<p>* Aktualisiert am 9. November 2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schulen und Kindertageseinrichtungen k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenh\u00e4usern regul\u00e4r ge\u00f6ffnet bleiben. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde und am 8. November 2021 in Kraft tritt. 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