{"id":9496,"date":"2021-10-18T16:17:25","date_gmt":"2021-10-18T14:17:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=9496"},"modified":"2021-10-25T07:57:52","modified_gmt":"2021-10-25T05:57:52","slug":"weiter-hohe-schutzmassnahmen-an-schulen-aber-keine-maskenpflicht-im-unterricht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2021\/10\/18\/weiter-hohe-schutzmassnahmen-an-schulen-aber-keine-maskenpflicht-im-unterricht\/","title":{"rendered":"Weiter hohe Schutzma\u00dfnahmen an Schulen, aber keine Maskenpflicht im Unterricht"},"content":{"rendered":"<p>Ab dem 21. Oktober bis einschlie\u00dflich 17. November 2021 gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Regeln f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb im \u00dcberblick:<\/p>\n<p>In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet weiter unabh\u00e4ngig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt.<\/p>\n<p>Nach den Herbstferien gibt es in den ersten zwei Schulwochen gesonderte Schutzma\u00dfnahmen. So wird vom 1. bis 14. November <strong>dreimal<\/strong> w\u00f6chentlich getestet. Vom 1. bis 7. November muss zudem die Maske im Unterricht getragen werden. Am 8. November entf\u00e4llt die Maskenpflicht im Unterricht.<\/p>\n<p>Alle weiteren Schutzma\u00dfnahmen sind weiterhin notwendig. Die M\u00f6glichkeiten der Schutzimpfungen ab 12 Jahren und die funktionierenden AHA-L-Regeln sowie die Tests bilden zusammen einen weitestgehend sicheren Schutz, um gr\u00f6\u00dfere Ausbreitungen in der Schule zu verhindern und den Pr\u00e4senzunterricht sicherzustellen.<\/p>\n<blockquote><p>\u00bbWir nehmen die Lage weiter ernst, aber wir m\u00fcssen auch wieder ein St\u00fcck zur\u00fcck zur Normalit\u00e4t mit Augenma\u00df.\u00ab,<\/p><\/blockquote>\n<p>so Kultusminister Piwarz.<\/p>\n<h2>Welche Schutzma\u00dfnahmen gelten nach den Herbstferien in den Schulen?<\/h2>\n<p>F\u00fcr die <strong>ersten zwei Schulwochen<\/strong> nach den Herbstferien (1. bis 14. November) gibt es besondere Schutzma\u00dfnahmen.<\/p>\n<ul>\n<li>Dreimalige Testung f\u00fcr die gesamte Schulfamilie in den ersten zwei Schulwochen. Geimpfte und Genesene m\u00fcssen sich nicht testen.<\/li>\n<li>In der ersten Schulwoche gilt wie bisher eine Maskenpflicht im Unterricht f\u00fcr alle weiterf\u00fchrenden Schulen. In der Grundschule gibt es wie bisher im Unterricht keine Maskenpflicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Maskenpflicht auf dem Schulgel\u00e4nde besteht f\u00fcr alle weiter.<\/p>\n<h2>Nach den ersten zwei Schulwochen<\/h2>\n<h3>Tests<\/h3>\n<p>Die Tests f\u00fcr alle Schularten finden zweimal w\u00f6chentlich statt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz<strong> \u00fcber 10<\/strong> liegt. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz darunter, finden die Tests einmal w\u00f6chentlich statt.<\/p>\n<p><strong>Die Tests an der Schule sind weiter kostenfrei.<\/strong> Auch Testnachweise des Testzentrums bleiben f\u00fcr Sch\u00fcler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Jahres weiter kostenfrei.<\/p>\n<h3>Neu: Maskenpflicht im Unterricht entf\u00e4llt ab 8. November<\/h3>\n<p>Ab dem 8. November besteht f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen, Sch\u00fcler und f\u00fcr das schulische Personal im Unterricht keine Maskenpflicht mehr. Die Maskenpflicht im Unterricht setzt erst wieder ein, wenn die in der S\u00e4chsischen Corona-Schutz-Verordnung f\u00fcr die sog. Vorwarnstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenh\u00e4usern im Freistaat Sachsen erreicht oder \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<blockquote><p>\u00bbKaum eine Bev\u00f6lkerungsgruppe muss am Tag so lange Maske tragen wie die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler an weiterf\u00fchrenden Schulen. Wir d\u00fcrfen von Kindern und Jugendlichen nicht mehr abverlangen als von Erwachsenen. An der Testpflicht als Infektionsschutz halten wir fest. Damit haben wir einen guten \u00dcberblick \u00fcber das Infektionsgeschehen an den Schulen und k\u00f6nnen gegebenenfalls einschreiten\u00ab,<\/p><\/blockquote>\n<p>so Kultusminister Christian Piwarz.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 im Schulgeb\u00e4ude eine Maske getragen werden muss, ist dies am Sitzplatz und im Unterricht ab dem 8. November keine Plicht mehr, wird aber weiter empfohlen.<\/p>\n<p>Die Maskenpflicht besteht weiter auf dem Schulgel\u00e4nde. Es gelten Ausnahmen f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Schul- und Hortpersonal:<\/p>\n<ul>\n<li>auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,<\/li>\n<li>in Horten innerhalb der Gruppenr\u00e4ume,<\/li>\n<li>auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde von Grund- und F\u00f6rderschulen sowie Horten,<\/li>\n<li>beim Sportunterricht,<\/li>\n<li>zur Aufnahme von Speisen und Getr\u00e4nken im Schulgeb\u00e4ude,<\/li>\n<li>bei der Abnahme von Tests,<\/li>\n<li>f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler w\u00e4hrend einer Pr\u00fcfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,<\/li>\n<li>f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler w\u00e4hrend eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Maskenpflicht entf\u00e4llt zudem bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Sch\u00fclermitwirkung sowie w\u00e4hrend Eltern-Lehrer-Gespr\u00e4chen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.<\/p>\n<p>Auch in Geb\u00e4uden von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege entf\u00e4llt die Maskenpflicht f\u00fcr Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Beratungsgespr\u00e4che zwischen Eltern und dem Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils eingehalten wird.<\/p>\n<h2>Kein Test f\u00fcr Gremiensitzungen und Elterngespr\u00e4che sowie f\u00fcr Externe au\u00dferhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten<\/h2>\n<p>F\u00fcr Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Sch\u00fclermitwirkung sowie auch f\u00fcr Eltern-Lehrer-Gespr\u00e4che, die auf dem Schulgel\u00e4nde stattfinden, m\u00fcssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Externe (wie z. B. Handwerker) sind au\u00dferhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten von der sog. Testpflicht befreit (vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der S\u00e4chsischen Corona-Schutz-Verordnung).<\/p>\n<h2>Ohne Testnachweis kein Schulbesuch<\/h2>\n<p>Wenn Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht nicht m\u00f6glich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und k\u00f6nnen ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird verfahren, wenn Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen F\u00e4llen m\u00fcssen keine Aufgaben f\u00fcr das h\u00e4usliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden m\u00fcssen: In diesen F\u00e4llen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.<br \/>\nTests an Schulen befreien Sch\u00fcler von weiteren Testnachweisen au\u00dferhalb von Schule<br \/>\nKinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, ben\u00f6tigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen, die sogenannten 3G-Regelungen unterliegen. Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler von weiterf\u00fchrenden allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen kann es dennoch hilfreich sein, einen Sch\u00fclerausweis mitzuf\u00fchren, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu k\u00f6nnen. Diese Regelung gilt f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler im Freistaat Sachsen auch f\u00fcr die Herbstferien.<\/p>\n<h2>Schulbesuchspflicht gilt<\/h2>\n<p>F\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler gilt die Schulbesuchspflicht. Ausnahmen sind lediglich nach Ma\u00dfgabe der Schulbesuchsordnung m\u00f6glich, etwa mit \u00e4rztlichem Attest.<\/p>\n<h2>Fl\u00e4chendeckende Einschr\u00e4nkungen des Schul- und Kitabetriebes nur bei \u00dcberlastung der Krankenh\u00e4user<\/h2>\n<p>Fl\u00e4chendeckende Schlie\u00dfungen von Schulen und Kitas sind nicht vorgesehen. Der Schul- und Kitabetrieb wird jedoch eingeschr\u00e4nkt, wenn die in der Corona-Schutz-Verordnung f\u00fcr die sog. \u00dcberlastungsstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenh\u00e4usern im Freistaat Sachsen erreicht oder \u00fcberschritten werden. Erst dann m\u00fcssen Kitas, Grundschulen und zum Teil F\u00f6rderschulen in den eingeschr\u00e4nkten Regelbetrieb mit festen Gruppen oder Klassen und festen Bezugspersonen in festgelegten R\u00e4umen oder Bereichen wechseln. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der weiterf\u00fchrenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Keine Einschr\u00e4nkungen gibt es f\u00fcr Einrichtungen der Kindertagespflege. Auch Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Abschlussklassen k\u00f6nnen weiterhin ihre Schulen besuchen und m\u00fcssen nicht in den Wechselunterricht.<\/p>\n<p>Bei geh\u00e4uftem lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch schulscharfe Schutzma\u00dfnahmen wie zeitlich begrenzten Wechselunterricht oder tempor\u00e4re Schulschlie\u00dfung anordnen.<\/p>\n<div class=\"row\">\n<div class=\"text-col\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/symbol_link.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-9508\" src=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/symbol_link.png\" alt=\"\" width=\"16\" height=\"16\" srcset=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/symbol_link.png 512w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/symbol_link-300x300.png 300w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/symbol_link-150x150.png 150w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/symbol_link-250x250.png 250w\" sizes=\"auto, (max-width: 16px) 100vw, 16px\" \/><\/a> <a class=\"download\" href=\"https:\/\/www.coronavirus.sachsen.de\/download\/21_10_20_SchulKitaCoVO.pdf\">S\u00e4chsische Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19. Oktober 2021<\/a> <span class=\"link-comment\">(g\u00fcltig ab 21. Oktober 2021 bis 17. November 2021<\/span>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 21. Oktober bis einschlie\u00dflich 17. November 2021 gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. Die Regeln f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb im \u00dcberblick: In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet weiter unabh\u00e4ngig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Nach den Herbstferien gibt es in den ersten zwei Schulwochen gesonderte Schutzma\u00dfnahmen. So wird vom 1. bis 14. 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