{"id":9114,"date":"2021-05-11T19:00:11","date_gmt":"2021-05-11T17:00:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=9114"},"modified":"2021-05-19T09:26:35","modified_gmt":"2021-05-19T07:26:35","slug":"bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2021\/05\/11\/bundesnotbremse-weitere-regelungen-fuer-den-bereich-schule\/","title":{"rendered":"Bundesnotbremse: Weitere Regelungen f\u00fcr den Bereich Schule"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesnotbremse bestimmt aktuell die Rahmenbedingungen f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb in Sachsen. Mit der nun erlassenen <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/Verordnungsentwurf_Corona-Impfung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7\">COVID-19-Schutzma\u00dfnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung<\/a> kommen weitere Neuregelungen hinzu. Ein \u00dcberblick.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2>Gibt es Ausnahmen f\u00fcr Geimpfte und Genesene?<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht sind geimpfte oder genesene Personen getesteten Personen gleichgestellt. Das hei\u00dft: <strong>Lehrkr\u00e4fte, schulisches Personal sowie Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die geimpft oder genesen sind, sind von der Pflicht, sich zweimal pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen, befreit.<\/strong> Sie k\u00f6nnen die Schulen somit frei betreten. Das gilt auch f\u00fcr sonstige Personen, wie zum Beispiel Eltern. Auch diese ben\u00f6tigen f\u00fcr den Zutritt zum Schulgel\u00e4nde keinen negativen Testnachweis mehr.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Diese Ausnahmen f\u00fcr geimpfte und genesene Personen gelten nicht, wenn sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen nachgewiesen ist.<\/p>\n<h2>Wer gilt als \u00bbgeimpft\u00ab oder \u00bbgenesen\u00ab?<\/h2>\n<p><strong>Eine geimpfte Person<\/strong> ist eine asymptomatische Person. Sie besitzt einen <strong>auf sie ausgestellten Impfnachweis<\/strong>, der eine vollst\u00e4ndige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 belegt.<\/p>\n<p>Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung m\u00fcssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei den Impfstoffen<\/p>\n<ul>\n<li><span class=\"aCOpRe\">BioNTech<\/span><\/li>\n<li>Moderna<\/li>\n<li>AstraZeneca<\/li>\n<\/ul>\n<p>kommt es f\u00fcr die Berechnung der 14 Tage auf die zweite Impfung an.<\/p>\n<p>Beim Impfstoff Johnson&amp;Johnson ist nur eine Impfdosis f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Schutzimpfung erforderlich und die genannten 14 Tage sind ab dieser Impfung zu rechnen.<\/p>\n<p>Bei genesenen Personen gen\u00fcgt eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.<\/p>\n<p><strong>Eine genesene Person<\/strong> ist eine asymptomatische Person. Sie ist im Besitz eines <strong>auf sie ausgestellten Genesenennachweises<\/strong>.<\/p>\n<p>Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis, der eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 best\u00e4tigt, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleins\u00e4urenachweis (etwa PCR oder PoC-PCR) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate (jeweils gerechnet ab dem positiven Testergebnis) zur\u00fcckliegt. Ein positiver Antigenschnelltest oder ein Antik\u00f6rpertest werden nicht anerkannt.<\/p>\n<p>Zur Nachweisf\u00fchrung sind Impf- oder Testbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.<\/p>\n<h2>Welche Ausnahmen gelten f\u00fcr Grundsch\u00fclerinnen und Grundsch\u00fcler unter sechs\u00a0Jahren?<\/h2>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, k\u00f6nnen am Pr\u00e4senzunterricht teilnehmen und die Schulen betreten, ohne sich zweimal w\u00f6chentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.<\/p>\n<h2>Besteht weiterhin die M\u00f6glichkeit, eine qualifizierte Selbstauskunft zu nutzen?<\/h2>\n<p>Nein. Die bisherige M\u00f6glichkeit nach der S\u00e4chsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu k\u00f6nnen, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt. Eine qualifizierte Selbstauskunft ist daher nicht mehr m\u00f6glich, da das Bundesrecht gilt.<\/p>\n<p><strong>Ab sofort m\u00fcssen die Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden.<\/strong><\/p>\n<p>Anzuerkennen sind dar\u00fcber hinaus auch Testnachweise, die<\/p>\n<ul>\n<li>im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die daf\u00fcr erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder unter Aufsicht erfolgt sind oder<\/li>\n<li>von einem Leistungserbringer nach \u00a7 6 Absatz 1 der <a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/fileadmin\/Dateien\/3_Downloads\/C\/Coronavirus\/Verordnungen\/Corona-TestV_BAnz_AT_09.03.2021_V1.pdf\">Coronavirus-Testverordnung<\/a> vorgenommen oder \u00fcberwacht wurden (u. a. Testzentren).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Testung darf maximal 24 Stunden zur\u00fcckliegen.<\/p>\n<div dir=\"ltr\">\n<h2>Wie erfolgt die Testung bei Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern, die aufgrund einer besonderen Form der Behinderung den Selbsttest nicht eigenst\u00e4ndig durchf\u00fchren k\u00f6nnen?<\/h2>\n<p>Im begr\u00fcndeten Einzelfall, in dem \u00a0Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern auch unter schulischer Anleitung weder einen Selbsttest im vorderen Nasenbereich noch einen Speichel- oder Spucktest eigenst\u00e4ndig durchf\u00fchren k\u00f6nnen, wird darum gebeten, die Schulleitung zu kontaktieren, um das Vorgehen abzustimmen.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Wann sp\u00e4testens sollen die Regelungen gelten?<\/h2>\n<p>Das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die entsprechenden Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen aus Gr\u00fcnden der\u00a0 Rechtsklarheit zeitnah an die bundesrechtlichen Vorgaben anpassen. Dabei ist sich das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Kultus der Situation bewusst, dass die o.g. Informa\u00adtionen sehr kurzfristig an die Schulen gegeben wurden. Auf diese Situation ist nach M\u00f6glichkeit bei Entscheidungen R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen zum Nachweis f\u00fcr Genesene und Geimpfte gibt es <a href=\"https:\/\/www.coronavirus.sachsen.de\/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html?_cp=%7B%22accordion-content-10371%22%3A%7B%220%22%3Atrue%2C%224%22%3Atrue%2C%225%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-10371%22%2C%22idx%22%3A5%7D%7D\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>* Beitrag aktualisiert am 19. Mai 2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesnotbremse bestimmt aktuell die Rahmenbedingungen f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb in Sachsen. 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