{"id":9105,"date":"2021-05-10T10:52:50","date_gmt":"2021-05-10T08:52:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=9105"},"modified":"2021-05-19T09:34:06","modified_gmt":"2021-05-19T07:34:06","slug":"regeln-fuer-schule-und-kita-wenn-die-bundesnotbremse-nicht-mehr-gilt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2021\/05\/10\/regeln-fuer-schule-und-kita-wenn-die-bundesnotbremse-nicht-mehr-gilt\/","title":{"rendered":"Regeln f\u00fcr Schule und Kita, wenn die Bundesnotbremse nicht mehr gilt"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr ganz Sachsen gibt derzeit die Novelle des Infektionsschutzgesetzes die Regeln f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb vor. Doch was passiert, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 sinkt? Ein \u00dcberblick.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes (\u00bbBundesnotbremse\u00ab) sind die Regeln f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb vorgegeben. Ab einer<strong> Sieben-Tage-Inzidenz von \u00fcber 100<\/strong> an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist zwingend Wechselunterricht ab dem \u00fcbern\u00e4chsten Tag durchzuf\u00fchren. Dies gilt f\u00fcr alle Schularten, also auch die Grundschulen. Ab einer<strong> Sieben-Tage-Inzidenz von \u00fcber 165<\/strong> an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist Pr\u00e4senzunterricht ab dem \u00fcbern\u00e4chsten Tag untersagt. Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verbringen ihre Lernzeit zu Hause im Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es nur f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler an den F\u00f6rderschulen und in den Abschlussklassen.<\/p>\n<p>Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz jedoch unter 100, gilt wieder die Corona-Schutz-Verordnung mit ihren bekannten Regeln f\u00fcr den Betrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Regeln im \u00dcberblick.<\/p>\n<h2>Kein Wechselunterricht in Grundschulen<\/h2>\n<p>In Grund- und F\u00f6rderschulen sowie Kindertageseinrichtungen findet wieder eingeschr\u00e4nkter Regelbetrieb statt. Das bedeutet, der Wechselunterricht in Grundschulen wird wieder aufgehoben, die Gruppen und Klassen m\u00fcssen streng getrennt werden. In Einrichtungen der Kindertagespflege findet Regelbetrieb statt.<\/p>\n<h2>Schulbesuch im Wechselmodell<\/h2>\n<p>F\u00fcr die \u00fcbrigen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ver\u00e4ndert sich dagegen nichts. F\u00fcr den Unterricht ab Klassenstufe f\u00fcnf m\u00fcssen die Klassen wie bisher geteilt werden (Wechselmodell). Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Abschlussklassen k\u00f6nnen den Unterricht in Pr\u00e4senz besuchen. Der Pr\u00e4senzunterricht kann im Wechselmodell erfolgen.<\/p>\n<h2>Schulbesuchspflicht bleibt aufgehoben<\/h2>\n<p>Alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler k\u00f6nnen sich weiterhin von der Pr\u00e4senzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begr\u00fcndet sein.<\/p>\n<h2>Masken bleiben Pflicht<\/h2>\n<p>Ab Klassenstufe f\u00fcnf m\u00fcssen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte wie bisher eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95\/N95), jeweils ohne Ausatemventil, auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, Lehrkr\u00e4fte, sonstiges Personal und Eltern m\u00fcssen auf dem Gel\u00e4nde der Schule und im Schulgeb\u00e4ude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.<\/p>\n<p>Es muss kein Mund-Nasen-Schutz w\u00e4hrend der Abiturpr\u00fcfung und auch nicht w\u00e4hrend aller anderen schulischen Abschlusspr\u00fcfungen getragen werden. Jedoch muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Zur Wahrung gleicher Pr\u00fcfungsbedingungen besteht kein Entscheidungsspielraum zwischen dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und der Einhaltung des Mindestabstands.<\/p>\n<h2>Testpflicht bleibt<\/h2>\n<p>Alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler m\u00fcssen sich weiterhin zweimal pro Wochen selbst testen. Gleiches gilt f\u00fcr das Schulpersonal. Die Testpflicht gilt dagegen nicht f\u00fcr Personen, die nachweisen, dass sie \u00fcber einen vollst\u00e4ndigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verf\u00fcgen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.<\/p>\n<p>Die ab dem 10. Mai und bis zum 30. Mai g\u00fcltige Corona-Schutz-Verordnung gibt es <a href=\"https:\/\/www.coronavirus.sachsen.de\/download\/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04.pdf\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>* Beitrag aktualisiert am 19. Mai 2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr ganz Sachsen gibt derzeit die Novelle des Infektionsschutzgesetzes die Regeln f\u00fcr den Schul- und Kitabetrieb vor. Doch was passiert, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 sinkt? 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