{"id":8014,"date":"2020-06-05T11:00:11","date_gmt":"2020-06-05T09:00:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=8014"},"modified":"2020-07-15T14:51:45","modified_gmt":"2020-07-15T12:51:45","slug":"faq-schulveranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2020\/06\/05\/faq-schulveranstaltungen\/","title":{"rendered":"FAQ: Schulveranstaltungen"},"content":{"rendered":"<p>Zeugnisausgabe, Elternabend, Schulfest \u2013 aufgrund der Corona-Pandemie k\u00f6nnen schulische Veranstaltungen derzeit nicht wie gewohnt stattfinden. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier zusammengefasst.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>+++ HINWEIS: Mit Ende des Schuljahres 2019\/2020 sind die dargelegten Vorgaben nicht mehr g\u00fcltig +++<\/strong><\/p>\n<h2>D\u00fcrfen Zeugnisausgaben am Ende des Schuljahres stattfinden?<\/h2>\n<p>Ja. Eine feierliche Zeugnisausgabe, wie sie vor allem in Abschlussklassen und der Klassenstufe 4 der Primarstufe am Ende des Schuljahrs \u00fcblich ist, kann unter Beachtung des Infektionsschutzes stattfinden.<\/p>\n<h2>Sind Elternabende f\u00fcr die Klassenstufe 1 bzw. f\u00fcr die Eingangsklassenstufen 5 an weiterf\u00fchrenden Schulen m\u00f6glich?<\/h2>\n<p>Die Durchf\u00fchrung der Elternabende zur Vorbereitung auf das erste Schuljahr kann trotz des Betretungsverbotes nach strengen Ma\u00dfgaben des Infektionsschutzes in Verantwortung der Schule durchgef\u00fchrt werden. Eine Abstimmung mit dem Elternratsvorsitzenden der Schule wird empfohlen. Diese Hinweise gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die Elternabende in Vorbereitung des Starts der Eingangsklassenstufen 5 an den weiterf\u00fchrenden Schulen.<\/p>\n<h2>Wie sind Schuleinf\u00fchrungen am 29. August 2020 geregelt?<\/h2>\n<p>Den Schulanf\u00e4ngern soll eine feierliche Schulaufnahme mit Zuckert\u00fcten\u00fcbergabe im Beisein naher Verwandter erm\u00f6glicht werden. In Verantwortung der Schulleitung soll die Schulaufnahme am 29. August 2020 entsprechend den Anforderungen des Infektionsschutzes verk\u00fcrzt und gestaffelt im zuk\u00fcnftigen Klassenverband stattfinden. Auf ein umfangreiches musisch-k\u00fcnstlerisches Programm soll grunds\u00e4tzlich verzichtet werden. Ausnahmen k\u00f6nnen Einzelbeitr\u00e4ge sein.<\/p>\n<p>Eine Teilnehmerobergrenze f\u00fcr die Schuleinf\u00fchrungsfeiern ist nicht vorgegeben. Ein ausreichender Abstand ist zu beachten.*<\/p>\n<h2>Welche Vorgaben gelten f\u00fcr Schulfeste, Sportfeste oder Tage der offenen T\u00fcr?<\/h2>\n<p>Hierbei handelt es sich um Veranstaltungen, die sich nicht zwingend aus der Sicherung und Aufrechterhaltung des Schulbetriebes ergeben. Der Infektionsschutz ist nur schwer umsetzbar. Daher sollte es bei einer Absage dieser Veranstaltungen bleiben.<\/p>\n<h2>K\u00f6nnen Abitur- und Abschlussb\u00e4lle stattfinden?<\/h2>\n<p>Diese B\u00e4lle geh\u00f6ren zur Schultradition, ihre Durchf\u00fchrung ist aber \u2013 im Unterschied zu Zeugnisausgaben \u2013 nicht \u00fcber Schulordnungen oder Verwaltungsvorschriften des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Kultus geregelt. In den meisten F\u00e4llen sind sie privatrechtlich organisiert und finden in Gastst\u00e4tten, Hotels oder anderen Event-Lokalit\u00e4ten statt. Inwieweit solche Veranstaltungen an diesen St\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, muss der Veranstalter auf der Grundlage der dann g\u00fcltigen Corona-Schutz-Verordnung entscheiden. Seitens des S\u00e4chsischen Staatsministeriums f\u00fcr Kultus wird empfohlen, im Schuljahr 2019\/2020 von Veranstaltungen in schulischer Verantwortung abzusehen.<\/p>\n<h2>K\u00f6nnen Schulabschluss-Veranstaltungen auch au\u00dferhalb des Schulgel\u00e4ndes mit mehr als 50 Personen stattfinden?*<\/h2>\n<p>Ja. Schulbezogene Feiern, wie zum Beispiel anl\u00e4sslich des Schulanfangs oder -abschlusses, sind wie alle anderen Feierlichkeiten an au\u00dferschulischen Veranstaltungsorten gem\u00e4\u00df der Corona-Schutz-Verordnung des Staatsministeriums f\u00fcr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 3. und 24. Juni 2020 zul\u00e4ssig. Die Corona-Schutz-Verordnung gestattet es mehreren Angeh\u00f6rigen eines Hausstandes, sich au\u00dferhalb der eigenen H\u00e4uslichkeit ohne zwingende Einhaltung des Mindestabstands von anderthalb Metern mit bis zu zehn weiteren Personen an beliebigen \u00f6ffentlichen Orten zusammenzufinden. Eine solche Familiengruppe kann dann mit anderen Familiengruppen unter Wahrung des Mindestabstandsgebots an einer gemeinsamen Veranstaltung \u2013 etwa in Gastst\u00e4tten- oder Tagungsr\u00e4umen, in Veranstaltungss\u00e4len oder -hallen \u2013 teilnehmen. Damit kann die Zahl der Personen auch deutlich \u00fcber 50 Personen liegen.<\/p>\n<p>* Aufgrund der zahlreichen Nachfragen zu schulischen Abschluss- und Einf\u00fchrungsveranstaltungen haben wir die FAQ konkretisiert: Aktualisiert am 24. Juni 2020.<br \/>\n* Aktualisiert am 3. Juli 2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zeugnisausgabe, Elternabend, Schulfest \u2013 aufgrund der Corona-Pandemie k\u00f6nnen schulische Veranstaltungen derzeit nicht wie gewohnt stattfinden. 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