{"id":7895,"date":"2020-05-12T15:01:18","date_gmt":"2020-05-12T13:01:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=7895"},"modified":"2020-07-15T14:55:52","modified_gmt":"2020-07-15T12:55:52","slug":"kitas-und-schulen-im-primarbereich-oeffnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2020\/05\/12\/kitas-und-schulen-im-primarbereich-oeffnen\/","title":{"rendered":"Kitas und Schulen im Primarbereich \u00f6ffnen"},"content":{"rendered":"<p>Ein eingeschr\u00e4nkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder m\u00f6glich. Eine entsprechende Allgemeinverf\u00fcgung hat das Kabinett heute beschlossen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>+++ HINWEIS: Mit Ende des Schuljahres 2019\/2020 sind die dargelegten Vorgaben nicht mehr g\u00fcltig +++<\/strong><\/p>\n<p>Danach ist der Besuch von Schulen einschlie\u00dflich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit F\u00f6rderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschlie\u00dflich 1. Juni 2020 nicht statt.<\/p>\n<p>Der Betreuungsanspruch gegen\u00fcber Kindertagesst\u00e4tten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsvertr\u00e4ge uneingeschr\u00e4nkt. Stehen jedoch Personal oder R\u00e4umlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verf\u00fcgung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<h2>Allgemeine Hygieneregeln<\/h2>\n<p>Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelm\u00e4\u00dfiges H\u00e4ndewaschen und die Husten- und Niesetikette, beachten.<\/p>\n<h2>Regelungen zum Schulbetrieb*<\/h2>\n<p>F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Primarstufe der Grund- und F\u00f6rderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Unterstufe der Schulen mit dem F\u00f6rderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum w\u00e4hrend des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugeh\u00f6rigen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler auf dem Schulgel\u00e4nde und in den Schulgeb\u00e4uden von anderen Sch\u00fclergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten m\u00fcssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verschiedener Klassenverb\u00e4nde vor und nach dem Unterricht sowie w\u00e4hrend der Pausen so weit voneinander getrennt sind, dass sie sich nicht durchmischen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und f\u00fcr Sch\u00fcler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschlie\u00dflich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Pr\u00e4senzunterricht an der Schule und h\u00e4uslicher Lernzeit unterrichtet. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Pr\u00e4senzunterrichts in den Sekundarstufen ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. Dasselbe gilt f\u00fcr den Aufenthalt auf dem gesamten Schulgel\u00e4nde.<\/p>\n<p>Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung f\u00fcr besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchf\u00fchrung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum w\u00e4hrend des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass au\u00dferhalb der Unterrichtsr\u00e4ume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Die Sch\u00fclerin bzw. der Sch\u00fcler ist verpflichtet, auf dem Schulgel\u00e4nde stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Diejenigen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die nicht am Pr\u00e4senzunterricht teilnehmen, erf\u00fcllen die Schulpflicht im Rahmen der h\u00e4uslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern in h\u00e4uslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgel\u00e4nde zu betreten oder in sonstiger Weise den pers\u00f6nlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkr\u00e4ften zu suchen.<\/p>\n<h2>Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege<\/h2>\n<p>Kinder werden in der Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilp\u00e4dagogischen Kindertageseinrichtungen w\u00e4hrend der \u00fcblichen \u00d6ffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des M\u00f6glichen durch stets dasselbe p\u00e4dagogische Personal statt. Das gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe nicht eingehalten werden kann. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte k\u00f6nnen in der gegenw\u00e4rtigen Lage nicht umgesetzt werden. Von Fall zu Fall werden \u00f6rtlich Einschr\u00e4nkungen der Betreuungszeiten erforderlich sein, insbesondere hinsichtlich der Tagesrandzeiten, da ansonsten das Konzept der stabilen Gruppen nicht gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>Die Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass die einzelnen Betreuungsgruppen nicht untereinander gemischt werden und dass das betreuende p\u00e4dagogische Personal nicht unter den verschiedenen Gruppen wechselt. Gemeinschaftsr\u00e4ume und Frei- sowie Gemeinschaftsfl\u00e4chen d\u00fcrfen immer nur von einzelnen Gruppen genutzt werden.<\/p>\n<p>Die Kindertageseinrichtung stellt im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten sicher, dass erkannte Infektionsketten zur\u00fcckverfolgt und m\u00f6glicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden k\u00f6nnen. Hierzu ist ein t\u00e4gliches Kontaktprotokoll zu f\u00fchren. Auf diesem sind insbesondere die Zusammensetzung der betreuten Gruppen, die betreuenden Erzieherinnen und Erzieher und der Kontakt zu anderen Personal der Einrichtung zu vermerken.<\/p>\n<p>Eltern sind verpflichtet, t\u00e4glich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erkl\u00e4ren, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.<\/p>\n<p>Die Hortbetreuung von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern der Grund- und F\u00f6rderschulen wird in der Regel w\u00e4hrend der \u00fcblichen Hortzeiten gem\u00e4\u00df dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als m\u00f6glich bei der Bildung von Hortgruppen zu ber\u00fccksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern mehrerer Klassenverb\u00e4nde zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber m\u00f6glich. Allerdings kann es auch hier \u00f6rtlich zu Einschr\u00e4nkungen der Betreuungszeiten kommen, um die stabile Zusammensetzung der Klassen und Gruppen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die entsprechende Allgemeinverf\u00fcgung tritt am 18. Mai in Kraft und gilt bis zum 5. Juni. Die Allgemeinverf\u00fcgung ist abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.coronavirus.sachsen.de\">www.coronavirus.sachsen.de<\/a>.<\/p>\n<p>F\u00fcr Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Hotline gern bereit: 0800 10 00 214.<\/p>\n<p>*Aktualisiert am 12. Mai 2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein eingeschr\u00e4nkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder m\u00f6glich. 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