{"id":6166,"date":"2018-11-15T10:40:38","date_gmt":"2018-11-15T09:40:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=6166"},"modified":"2018-11-28T15:46:00","modified_gmt":"2018-11-28T14:46:00","slug":"wer-politisch-bildet-kann-nicht-neutral-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2018\/11\/15\/wer-politisch-bildet-kann-nicht-neutral-sein\/","title":{"rendered":"Wer politisch bildet, kann nicht neutral sein"},"content":{"rendered":"<p>Die neue Ausgabe des Magazins KLASSE\u00a0gibt wichtige Impulse f\u00fcr die politische Bildung an Sachsens Schulen. Wie politisch d\u00fcrfen Lehrerinnen und Lehrer sein? M\u00fcssen P\u00e4dagogen im Unterricht \u00fcberhaupt neutral bleiben? Gilt f\u00fcr sie die Meinungsfreiheit etwa nicht? Auch darauf geht die\u00a0KLASSE, die in wenigen Tagen erscheinen wird, ein. Im Blog\u00a0stellen wir vorab wichtige Fragen und geben die passenden Antworten.<!--more--><\/p>\n<h3><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-6177 alignleft\" src=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/AdobeStock_133096187-300x161.jpeg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"161\" srcset=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/AdobeStock_133096187-300x161.jpeg 300w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/AdobeStock_133096187-768x411.jpeg 768w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/AdobeStock_133096187-1600x856.jpeg 1600w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/AdobeStock_133096187-1280x685.jpeg 1280w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Verlangt der Beutelsbacher Konsens von Lehrern Neutralit\u00e4t?<\/h3>\n<p>Das Wort \u203aNeutralit\u00e4t\u2039 kommt im Beutelsbacher Konsens gar nicht vor. Hier hei\u00dft es vielmehr, dass alles, was kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers erscheinen muss. Kontroversit\u00e4t ist aber etwas anderes als Neutralit\u00e4t. Doch gibt es auch eine Grenze? Kurt Edler, ehemaliger Referatsleiter am Landesinstitut f\u00fcr Lehrerbildung in Hamburg, sagt dazu: \u00bbLehrer d\u00fcrfen nicht neutral sein. Sie sind durch das Schulgesetz und die Verfassung in Sachen Menschenrechte und Demokratie darauf festgelegt, grundrechtsklar gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und diskriminierende Positionen (\u2026) aufzutreten.\u00ab<\/p>\n<h3>Wie weit geht die Meinungsfreiheit der Lehrer?<\/h3>\n<p>Die Meinungsfreiheit als das f\u00fcr die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierende Grundrecht ist auf einen freien Meinungsaustausch orientiert. Handlungen, die eine Einsch\u00fcchterung anderer bewirken, k\u00f6nnen dieses Grundrecht verletzen.<\/p>\n<h3>Was ist bei der Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit durch Lehrer zu beachten?<\/h3>\n<p>Aus der Treuepflicht nach dem Grundgesetz (Art. 33) ergibt sich das urspr\u00fcnglich beamtenrechtliche M\u00e4\u00dfigungsgebot. Danach ist man im Dienst zur \u00c4u\u00dferung einer kritischen politischen Ansicht zwar berechtigt. Die Meinungs\u00e4u\u00dferungen d\u00fcrfen aber nicht Formen annehmen, die den Eindruck erwecken, der Bedienstete werde bei seiner Amtsf\u00fchrung nicht neutral gegen\u00fcber jedermann sein.<\/p>\n<p>Verbeamtete und angestellte Lehrer in staatlichen Schulen m\u00fcssen zudem die parteipolitische Neutralit\u00e4tspflicht des Staates beachten. Parteipolitische Neutralit\u00e4t zu wahren, verlangt aber nicht, sich gegen\u00fcber allen politischen Angeboten neutral zu verhalten. Sie gebietet nicht, Kritik an einer Partei unmittelbar mit einer positiven Aussage \u00fcber dieselbe Partei zu verbinden. Unzul\u00e4ssig sind parteipolitisch werbende Aussagen, egal, ob positiv oder negativ.<\/p>\n<h3>Was verlangt der Erziehungs- und Bildungsauftrag von Lehrern?<\/h3>\n<p>Meinungs\u00e4u\u00dferungen von Lehrern im Unterricht sind Teil des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Der staatliche Erziehungsauftrag erfordert es nicht, Schule zu einem unpolitischen Ort zu machen. Politische Diskussionen zwischen Lehrern und Sch\u00fclern geh\u00f6ren zum Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schule. Er verlangt zudem, dass Sch\u00fcler bef\u00e4higt werden, eigene Meinungen zu entwickeln und zu vertreten. Zum staatlichen Bildungsauftrag geh\u00f6ren demzufolge auch Diskussionen \u00fcber Programme politischer Parteien. Im Rahmen eines solchen religi\u00f6sen, weltanschaulichen und politischen Diskurses d\u00fcrfen nat\u00fcrlich politische Ansichten ge\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<h3>Wie gehe ich mit extremistischen \u00c4u\u00dferungen um?<\/h3>\n<p>Die Schule ist ein wichtiger Ort, um pr\u00e4ventiv zu wirken. Bei extremistischen \u00c4u\u00dferungen im Unterricht ist es f\u00fcr Pr\u00e4vention aber manchmal bereits zu sp\u00e4t. Hier ist es wichtig zu intervenieren. Denn nichts ist schlimmer als Lehrkr\u00e4fte, die sich extremistischen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber indifferent verhalten. Schlie\u00dflich h\u00f6ren im Unterricht noch andere Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler zu. Auch f\u00fcr diese ist es wichtig, klar Diskursgrenzen zu benennen.<\/p>\n<h3>Was mache ich bei Hakenkreuzschmierereien?<\/h3>\n<p>Extremismus zeigt sich auf verschiedene Weisen: Rechts-, Links- und Formen des religi\u00f6s motivierten Extremismus k\u00f6nnen etwa durch verbal get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferungen, aber auch durch Materialien (Schriften, Bilder) und Symbole innerhalb oder au\u00dferhalb der Schule zu Tage treten. Besondere Straftatbest\u00e4nde sind bspw. die Volksverhetzung (\u00a7 130 StGB) oder die Verbreitung von Propagandamitteln sowie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (\u00a7\u00a7 86, 86a StGB). Dazu z\u00e4hlen auch Schmierereien im Schulgeb\u00e4ude, wie zum Beispiel Hakenkreuze, SS-Runen oder andere Symbole, die einen Bezug zum Nationalsozialismus herstellen.<\/p>\n<p>Analoge und digitale Darstellungen in Wort und Bild sollten nicht vorschnell entfernt, sondern zun\u00e4chst dokumentiert werden. Beweise m\u00fcssen n\u00e4mlich gesichert werden. Die Schulleitung ist einzubeziehen, die wiederum die Polizei informiert und diese nach dem Eintreffen \u00fcber die Situation unterrichtet. Die Polizei \u00fcbernimmt die Ermittlungen. Die Schulleitung muss zeitnah eine Meldung \u00fcber ein besonderes Vorkommnis absetzen. Wichtig ist es, den Sachverhalt mit den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern zu besprechen.<\/p>\n<h3>Diskriminierung im Kollegium \u2013 was soll ich tun?<\/h3>\n<p>Auf keinen Fall sollte man diskriminierende, rassistische oder abwertende \u00c4u\u00dferungen hinnehmen oder gar ignorieren \u2013 weder im Lehrerzimmer noch im Unterricht. Suchen Sie deshalb das Gespr\u00e4ch! Es ist wichtig, einzuschreiten und darauf aufmerksam zu machen, dass destruktive Diskussionen auch im Kollegium nicht angebracht sind. Oft hilft es, nachzufragen, Gegenargumente zu finden und sich sch\u00fctzend vor die diskriminierte Gruppe oder Person zu stellen.<\/p>\n<h3>Was passiert, wenn Beschwerden \u00fcber mich gemeldet werden?<\/h3>\n<p>Was konkret passiert, h\u00e4ngt davon ab, welcher Sachverhalt gemeldet wird. Sind es ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen, kann man dagegen strafrechtlich vorgehen. Wichtig ist auch, auf welchem Weg die Beschwerden eingehen. Werden sie m\u00f6glicherweise \u00fcber Internetportale erfasst, kann bei den Betroffenen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein, wenn personenbezogene Daten enthalten sind. Lehrkr\u00e4fte k\u00f6nnen die Betreiber um Auskunft dar\u00fcber bitten, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten \u00fcber sie dort gespeichert sind.<\/p>\n<h3>Dienstaufsichtsbeschwerde aus politischen Gr\u00fcnden \u2013 wer sch\u00fctzt mich?<\/h3>\n<p>Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrkr\u00e4fte werden im Gesch\u00e4ftsbereich des Staatsministeriums f\u00fcr Kultus bearbeitet. Wenn sie unberechtigt sind, haben diese selbstverst\u00e4ndlich keinerlei Folgen. Besteht jedoch von Seiten des Beschuldigten Anlass dazu, sich gegen strafrechtlich relevante Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, gibt es eine Verwaltungsvorschrift, die es dem Landesamt f\u00fcr Schule und Bildung* m\u00f6glich macht, Lehrerinnen und Lehrer bei einem Verfahren finanziell zu unterst\u00fctzen (VwV Rechtsschutz vom April 2016, S\u00e4chsABl. S. 547).<\/p>\n<p>* aktualisiert am 22. November 2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die neue Ausgabe des Magazins KLASSE\u00a0gibt wichtige Impulse f\u00fcr die politische Bildung an Sachsens Schulen. Wie politisch d\u00fcrfen Lehrerinnen und Lehrer sein? M\u00fcssen P\u00e4dagogen im Unterricht \u00fcberhaupt neutral bleiben? Gilt f\u00fcr sie die Meinungsfreiheit etwa nicht? Auch darauf geht die\u00a0KLASSE, die in wenigen Tagen erscheinen wird, ein. 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