{"id":5832,"date":"2018-05-25T08:46:17","date_gmt":"2018-05-25T06:46:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=5832"},"modified":"2018-06-06T08:43:09","modified_gmt":"2018-06-06T06:43:09","slug":"datenschutz-viel-aufregung-um-wenig-neues","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2018\/05\/25\/datenschutz-viel-aufregung-um-wenig-neues\/","title":{"rendered":"Datenschutz: Viel Aufregung um wenig Neues"},"content":{"rendered":"<p>Ein Wortunget\u00fcm sorgt derzeit f\u00fcr Aufregung: EU-Datenschutz-Grundverordnung, kurz EU-DSGVO. Ist die Unruhe berechtigt? Kaum, sagen die Juristen des Kultusministeriums. Wer vorher Datenschutzbestimmungen beachtet hat, wird auch mit der EU-DSGVO zurechtkommen. Ein paar neue Regeln gilt es allerdings zu beachten.<!--more-->\u00a0Seit heute (25. Mai) gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union die Datenschutz-Grundverordnung. Sie \u00e4hnelt dem bislang in Deutschland und Sachsen geltenden Datenschutzrecht, bringt aber auch ver\u00e4nderte Begrifflichkeiten und neue inhaltliche Anforderungen mit sich. Wir erl\u00e4utern die wesentlichen Neuerungen. Die \u00f6ffentlichen Schulen wurden dar\u00fcber bereits in den vergangenen Tagen informiert.<\/p>\n<h3><strong>\u00dcbersicht zur Datenverarbeitung anlegen<\/strong><\/h3>\n<p>Schon das bisher geltende Datenschutzrecht forderte, dass jede datenverarbeitende Stelle, also auch Schulen, \u00fcber alle automatisierten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten eine \u00dcbersicht f\u00fchrt. Neu ist, dass diese \u00dcbersicht als ein schriftlich oder elektronisch zu f\u00fchrendes Verzeichnis \u00fcber s\u00e4mtliche Verarbeitungst\u00e4tigkeiten mit personenbezogenen Daten anzulegen ist. Typische Verarbeitungsverfahren, welche Schulen durchf\u00fchren, sind beispielsweise die Verwaltung von Besch\u00e4ftigtendaten und die Verwaltung von Sch\u00fclerdaten. Eine Vorlage f\u00fcr ein Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten ist allen \u00f6ffentlichen Schulen in Sachsen in den vergangenen Tagen zugesandt worden.<\/p>\n<h3><strong>Neue Informationspflichten<\/strong><\/h3>\n<p>Mit der EU-DSGVO sind neue Informationspflichten verbunden. Sie gew\u00e4hrleisten, dass die betroffene Person dar\u00fcber Kenntnis hat, welche ihrer personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Information des Betroffenen muss sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Datenerhebung stattfinden. F\u00fcr Schulen bedeutet dies oftmals, schon bei der Schulanmeldung zu informieren. Bereits in diesem Stadium werden zahlreiche personenbezogene Daten erhoben. Auch dazu ist den Schulen bereits ein Formular zugegangen.<\/p>\n<h3><strong>Datenschutzbeauftragten benennen<\/strong><\/h3>\n<p>Die EU-DSGVO verlangt, dass grunds\u00e4tzlich jede Stelle, die mit personenbezogenen Daten umgeht, einen Datenschutzbeauftragten benennt. Dies betrifft auch \u00f6ffentliche Schulen. Der Datenschutzbeauftragte ber\u00e4t die Schule hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten, \u00fcberwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und fungiert als Anlaufstelle f\u00fcr den S\u00e4chsischen Datenschutzbeauftragten. Folgende L\u00f6sung ist vorgesehen:<\/p>\n<p>Jede Schule kann einen ihrer Besch\u00e4ftigten als Datenschutzbeauftragten benennen. In diesem Fall teilt sie den Namen und die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten dem S\u00e4chsischen Datenschutzbeauftragten mit. Hat eine Schule bereits einen Datenschutzbeauftragten, beh\u00e4lt dieser die Funktion bei.<\/p>\n<p>Benennt eine Schule keinen ihrer Besch\u00e4ftigten als Datenschutzbeauftragten oder soll\u00a0der bisherige Beauftragte diese Funktion nicht beibehalten, teilt der Schulleiter dies dem Landesamt f\u00fcr Schule und Bildung mit. In diesem Fall nimmt ein Mitarbeiter des Landesamtes f\u00fcr Schule und Bildung die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wahr.<\/p>\n<p>In jedem Fall ver\u00f6ffentlicht die Schule die Kontaktdaten des f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Datenschutzbeauftragten zum Beispiel im Internet oder als Aushang im Schulgeb\u00e4ude. Es ist ausreichend, wenn die abstrakten Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten genannt werden, z. B. postalische Anschrift und E-Mail-Adresse. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich.<\/p>\n<h3><strong>Neue Meldepflichten bei Datenpannen<\/strong><\/h3>\n<p>\u00d6ffentliche Schulen sind verpflichtet, bei einer Datenpanne den S\u00e4chsischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.<\/p>\n<p>Weitere Informationen der S\u00e4chsischen Staatsregierung zur Datenschutz-Grundverordnung gibt es unter: <a href=\"http:\/\/www.datenschutzrecht.sachsen.de\/\">http:\/\/www.datenschutzrecht.sachsen.de\/<\/a>.<\/p>\n<p>Das Kultusministerium wird den Schulen\u00a0kurzfristig weitere Formulare f\u00fcr Einwilligungserkl\u00e4rungen von Sch\u00fclern und Besch\u00e4ftigten in die Ver\u00f6ffentlichung von personenbezogenen Daten bereitstellen. Diese Formulare k\u00f6nnen auch im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung von Fotos auf der Schulhomepage eingesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Wortunget\u00fcm sorgt derzeit f\u00fcr Aufregung: EU-Datenschutz-Grundverordnung, kurz EU-DSGVO. 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