{"id":4225,"date":"2017-04-11T17:00:43","date_gmt":"2017-04-11T15:00:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/?p=4225"},"modified":"2017-09-12T09:42:07","modified_gmt":"2017-09-12T07:42:07","slug":"das-novellierte-schulgesetz-bringt-viel-arbeit-mit-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2017\/04\/11\/das-novellierte-schulgesetz-bringt-viel-arbeit-mit-sich\/","title":{"rendered":"Das novellierte Schulgesetz bringt viel Arbeit mit sich"},"content":{"rendered":"<p>Der S\u00e4chsische Landtag hat heute ein novelliertes Schulgesetz beschlossen. Damit wurde ein \u00fcber fast 15 Monate gehender Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Doch f\u00fcr die Juristen und Bildungsexperten im Kultusministerium ist die Arbeit damit noch lange nicht zu Ende. Im Gegenteil: Jetzt m\u00fcssen die fast 140 Seiten Gesetzestext mit 65 Paragrafen f\u00fcr die Schulpraxis umgesetzt werden. Das gleicht einer Mammutaufgabe.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2>Langer Aufgabenkatalog f\u00fcr das Kultusministerium und seine Beh\u00f6rden<\/h2>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4228 alignright\" src=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/Fotolia_91544667_XS.jpg\" alt=\"Schsisches Schulgesetz Tafelbild\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/Fotolia_91544667_XS.jpg 424w, https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/Fotolia_91544667_XS-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/>Ein Gesetz zu verabschieden ist nur der erste Teil der Aufgabe, es rechtlich und administrativ umzusetzen der zweite. Im Falle des <a href=\"http:\/\/www.schulgesetz.sachsen.de\" target=\"_blank\">weiterentwickelten Schulgesetzes<\/a> scheint Teil zwei der Aufgabe fast noch gr\u00f6\u00dfer zu sein. Pr\u00fcfauftr\u00e4ge m\u00fcssen ausgel\u00f6st, Rechtsordnungen und Verwaltungsvorschriften ge\u00e4ndert werden. Fast 100 Einzelma\u00dfnahmen (\u00bbRegelungsgegenst\u00e4nde\u00ab) umfasst der Aufgabenkatalog f\u00fcr die Schulexperten des Kultusministeriums und seiner nachgeordneten Beh\u00f6rden. Das liegt auch am Schulgesetz selbst. In vielen F\u00e4llen schafft der gesetzliche Rahmen lediglich eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage, um die Umsetzung des Gesetzes mit rechtlichen Vorschriften konkret zu regeln.<\/p>\n<h2>Viele Verordnungen m\u00fcssen angepasst werden<\/h2>\n<p>Zum Beispiel schreibt das Schulgesetz nicht vor, welche Lernmittel den Sch\u00fclern k\u00fcnftig kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen. Das wird in einer sogenannten Lehr- und Lernmittelverordnung stehen. Sie ist eine der Verordnungen, die schon mit Start des kommenden Schuljahres 2017\/2018 in Kraft treten sollen. Das gilt auch f\u00fcr die sogenannten Gremienverordnungen. Darin werden etwa die Mitwirkung von Eltern und Sch\u00fclern in Eltern- und Sch\u00fclerr\u00e4ten sowie die Zusammensetzung der Schulkonferenzen und des Landesbildungsrates an das novellierte Schulgesetz angepasst. Auch eine Schulnetzplanungsverordnung und eine Verordnung zur Arbeitszeit der Lehrer sollen vor dem neuen Schuljahr vorliegen. Letztere ist vor allem notwendig, um einerseits ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes umzusetzen und andererseits die im <a href=\"https:\/\/www.bildung.sachsen.de\/blog\/index.php\/2017\/03\/29\/erstes-fazit-zum-massnahmenpaket\/\" target=\"_blank\">Ma\u00dfnahmenpaket \u00bbZukunftsf\u00e4hige Schule f\u00fcr Sachsen\u00ab<\/a> beschlossene Absenkung des Stundendeputats f\u00fcr Grundschullehrer auf 27 Stunden pro Woche verbindlich zu regeln.<\/p>\n<h2>Schulordnungen werden \u00fcberarbeitet<\/h2>\n<p>Der \u00fcberwiegende Teil des weiterentwickelten Schulgesetzes tritt allerdings erst 2018 in Kraft. Damit bleibt mehr Zeit f\u00fcr die rechtliche und administrative Umsetzung. Zeit, die genutzt werden muss, um zum Beispiel alle Schulordnungen f\u00fcr die allgemeinbildenden Schulen und auch einige f\u00fcr die berufsbildenden Schulen zu \u00fcberarbeiten. Auch f\u00fcr die inhaltliche Arbeit an Schulen und Stundentafeln wird das neue Schulgesetz nicht folgenlos bleiben. Das allein ergibt sich schon aus dem im Schulgesetz neu vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. An der St\u00e4rkung der Demokratieerziehung und Medienbildung wird bereits gearbeitet. Die neuen Schulordnungen, angepasste Lehrpl\u00e4ne und Stundentafeln m\u00fcssen rechtzeitig vor dem Schuljahr 2018\/2019 vorliegen.<\/p>\n<h2>Kontinuit\u00e4t in der\u00a0Schulstruktur<\/h2>\n<p>Doch damit nicht genug. Den gr\u00f6\u00dften Umfang an Arbeit schafft die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Lernzieldifferenter Unterricht an Oberschulen, neues Diagnostikverfahren, Kooperationsverb\u00fcnde von Schulen, die bei der sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderung von Sch\u00fclern zusammenarbeiten \u2013 alles will inhaltlich gut vorbereitet und rechtlich geregelt sein.<\/p>\n<p>Angesichts der F\u00fclle an Ma\u00dfnahmen dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, Sachsens Schulen werden auf den Kopf gestellt. Doch hier kann Entwarnung gegeben werden: Sachsens Schulsystem wird nur weiterentwickelt, bleibt aber in seiner Struktur bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der S\u00e4chsische Landtag hat heute ein novelliertes Schulgesetz beschlossen. Damit wurde ein \u00fcber fast 15 Monate gehender Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Doch f\u00fcr die Juristen und Bildungsexperten im Kultusministerium ist die Arbeit damit noch lange nicht zu Ende. 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