Kultusministerium hält an Gesundheitsbestätigung fest

Kultusministerium hält an Gesundheitsbestätigung fest

Verwirrung. Zwei Gerichte fassen Beschlüsse, die unterschiedlicher nicht sein können und der Anlass ist der gleiche: die Gesundheitsbestätigung. Wie geht das Kultusministerium damit um?

Zur Erinnerung: Nach der aktuellen Allgemeinverfügung sind Eltern von Kindern in Kitas und Grundschulen verpflichtet, täglich gegenüber der Bildungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen. Hierfür muss das Formular „Gesundheitsbestätigung“ verwendet werden. Dagegen hatten Eltern in Chemnitz und Leipzig geklagt.

Gericht sieht keine Rechtswidrigkeit

Das Verwaltungsgericht Chemnitz lehnte gestern den Antrag einer Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Frau hatte beantragt, dass ihr Sohn auch ohne Gesundheitsbestätigung die Schule besuchen darf. Dem widersprach das Gericht. Die Abgabe der Bestätigung sei ohne Weiteres zumutbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin, würden keine ärztlichen Kenntnisse, sondern bei lebensnaher Betrachtungsweise lediglich die Bestätigung verlangt, dass ihr Kind und die um Hausstand lebenden Personen nach subjektiver Wahrnehmung symptomfrei sind. Es verstehe sich von selbst, dass diese Angaben nur nach bestem Wissen und Gewissen verlangt werden könnten. Eine Rechtswidrigkeit sah das Gericht nicht. Mehr noch: Die tägliche Bestätigung der Symptomfreiheit sei geeignet und auch erforderlich, um den Zweck zu erreichen, Schülerinnen und Schüler, die nicht symptomfrei sind, vom Unterricht fernzuhalten und die Eltern zu sensibilisieren.

Gericht sieht Eingriff in Grundrechte

Zu einem ganz anderen Ergebnis kam Ende vergangener Woche das Verwaltungsgerichtes Leipzig. Ein Vater hatte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt, weil er die Gesundheitsbestätigung für „sinnfrei und völlig ungeeignet“ erachtete, Infektionen zu verhindern. Außerdem sah er sein Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Das Gericht gab dem Vater Recht. Die täglich geforderte Gesundheitsbestätigung könne ein Eingriff in die Grundrechte des Vaters sein. Das Verwaltungsgericht hatte die Gesundheitsbestätigung als unverhältnismäßig erklärt. Die Regelung seien weder erforderlich noch angemessen, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Freistaat legt Beschwerde ein

Beide gerichtlichen Entscheidungen betreffen nur das unmittelbare Verhältnis der Kläger mit dem Freistaat. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Leipzig hat die Staatsregierung zwischenzeitlich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen eingelegt. Das OVG muss nun eine grundsätzliche Entscheidung für Sachsen treffen. Darüber hinaus hat das Kultusministerium die Schulen gebeten, an dem bisherigen Verfahren festzuhalten und weiterhin täglich eine Gesundheitsbestätigung einzuholen. Das Kultusministerium stellt zudem klar: Mit Blick auf den notwendigen Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften dürfen Kinder nur am Unterricht teilnehmen, wenn weder sie selbst noch Mitglieder des Hausstandes Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen.

Dirk Reelfs, Pressesprecher im Sächsischen Staatsministerium für Kultus

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