Impfpflicht startet

Impfpflicht startet

Zum 1. März 2020 tritt bundesweit das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. Wichtige Fragen und Antworten zum Thema haben wir hier zusammengestellt.

Foto: Henrik Dolle | Adobe Stock

Das Masernschutzgesetz: Was ist zu beachten?

Das neue Gesetz soll Kinder und Jugendliche wirksam vor Masern schützen. Es gilt sowohl für Mädchen und Jungen, die neu an einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule aufgenommen werden, als auch für diejenigen, die sie bereits besuchen. Auch die pädagogischen Fachkräfte, Kindertagespflegepersonen, Lehrkräfte und andere Akteure, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen einen Impfnachweis vorlegen.

Für wen gilt das Masernschutzgesetz konkret?

Das Gesetz gilt für:

  • alle, die nach 1970 geboren wurden und
  • die in der Einrichtung beschäftigt/tätig sind oder betreut/beschult werden
  • die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über längeren Zeitraum) in der Einrichtung sind
  • am Beispiel „Schule“ zum Beispiel für die folgenden Personengruppen:
    • Schülerinnen und Schüler
    • Lehrkräfte (Angestellte und Beamte)
    • Pädagogische Fachkräfte im Unterricht
    • Studienreferendare
    • Schulverwaltungsassistenten
    • Schulassistenzen
    • Praktikanten
    • technisches Personal (wie Sekretärin, Hausmeister)
    • Sozialpädagogen
    • ehrenamtlich Tätige.

Was genau müssen betroffene Personen nachweisen?

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage:

  • einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
  • eines ärztlichen Zeugnisses darüber,
    • dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw.
    • die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
  • einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung darüber, dass der Nachweis vorgelegen hat.

Nachweispflicht: Bis wann muss ein Impfnachweis vorliegen?

Alle ab dem 1. März 2020 neu Tätigen, Betreuten und Lernenden müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit bzw. Betreuung oder Beschulung den entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung unaufgefordert vorlegen.

Alle zum 1. März 2020 bereits Tätigen, Betreuten oder Beschulten müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Was passiert mit „Impfverweigerern“?

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler. Sie dürfen weiterhin die Schule besuchen, da sie der Schulpflicht unterliegen. Ihre Eltern müssen jedoch mit einem Bußgeld rechnen.

Wenn kein Nachweis oder nur in unzureichender Form vorliegt, muss die Einrichtungsleitung umgehend das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Impfpflicht?

Grundsätzlich kontrolliert die Einrichtungsleitung die Einhaltung der Impfpflicht.

Lehrkräfte und Studienreferendare, die ab dem 1. März 2020 neu an eine Schule kommen, verfügen bereits über einen ausreichenden Impfschutz. Sie werden vorab vom LaSuB geprüft und erhalten einen entsprechenden Nachweis, der der Schulleitung vorgelegt werden muss.

Wann besteht ausreichender Impfschutz?

Ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern vorliegen. Das heißt, Kinder unter einem Jahr können in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zunächst ohne Nachweis aufgenommen werden. Der Nachweis ist dann jedoch mit Erreichen der Altersgrenzen vorzulegen.

Weitere wichtige Informationen gibt es in der FAQ-Liste, auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums, unter www.masernschutz.de sowie unter www.kita-bildungsserver.de/recht/gesetze/informationen-zum-masernschutzgesetz für den Kita-Bereich.

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

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