Warnstreiks an Sachsens Schulen: Worum es geht und was erlaubt ist

Warnstreiks an Sachsens Schulen: Worum es geht und was erlaubt ist

Die Gewerkschaften verdi, dbb beamtenbund und tarifunion sowie GEW haben zu ganztägigen Warnstreiks aufgerufen. Davon sind in den kommenden drei Tagen auch Schulen in Sachsen betroffen. Hintergrund dafür sind die laufenden Verhandlungen der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu eventuellen Warnstreiks an Schulen haben wir hier zusammengestellt.

Was ist die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL)?

Als Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind die Bundesländer zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen. Die TdL vertritt die Länder bei Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, zu denen unter anderem auch der Sächsische Lehrerverband (SLV) und die GEW gehören. Das Land Sachsen wird in der TdL vom amtierenden Finanzminister vertreten.

Dürfen Lehrer überhaupt streiken?

Angestellte Lehrer dürfen von ihrem Streikrecht Gebrauch machen. Das Recht dazu gründet sich auf Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes. In diesem Paragrafen ist die Koalitionsfreiheit geregelt, die auch die Streikfreiheit umfasst.

Wie sieht es bei verbeamteten Lehrern aus?

Für die Beamten hingegen gilt das Beamtenrecht – und das verbietet es Staatsbediensteten, nach den in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, in den Streik zu treten. Die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen oder ihre Unterstützung stellen eine Dienstpflichtverletzung dar.

Können verbeamtete Lehrkräfte streikende Lehrer im Unterricht vertreten?

Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig. Beamtinnen und Beamten können auf bestreikten Arbeitsplätzen allerdings Notdienstarbeiten durchführen.

Wo wird gestreikt?

Regional gestaffelt sollen die Warnstreiks am 12. Februar die Region Leipzig, am 13. Februar Südwestsachsen (Chemnitz/Zwickau) und am 14. Februar die Region Dresden/Bautzen betreffen. Dem Landesamt für Schule und Bildung liegen im Vorfeld jedoch keine Angaben über die konkrete Streikbeteiligung an den jeweiligen Schulen vor. Daher kann nicht genau prognostiziert werden, wie die tatsächliche Streikresonanz ausfällt.

Wer kümmert sich im Streikfall um Schüler?

Die Schulen sind aufgefordert, die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten sowie die Schüler über den Verlauf konkret vor Ort zu informieren. Warnstreiks bedeuten nicht, dass die Einrichtungen geschlossen sind. In Abhängigkeit vom Streikumfang kann die normale Beschulung bis hin zur einfachen Betreuung erfolgen. Schulen haben auch im Streikfall eine Aufsichts- und Betreuungspflicht gegenüber den Schülern. Kein Schüler darf vor verschlossenen Türen stehen. Der Unterricht fällt an den bestreikten Schulen nicht automatisch aus. Je nach Streikbeteiligung der Lehrer werden Betreuungspläne aufgestellt bzw. findet eine Beschulung statt. Sind sich Eltern unsicher, ob sie ihr Kind Zuhause lassen können, sollten sie sich telefonisch bei der Schule erkundigen. Schulleiter haben im Ausnahmefall auch die Möglichkeit – in Abstimmung mit der Gewerkschaft bzw. der örtlichen Streikleitung – so genannte Notdienstarbeiten anzuweisen.

Weitere Informationen gibt es auch hier.

Dirk Reelfs, Pressesprecher im Sächsischen Staatsministerium für Kultus

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