Wer politisch bildet, kann nicht neutral sein

Wer politisch bildet, kann nicht neutral sein

Die neue Ausgabe des Magazins KLASSE gibt wichtige Impulse für die politische Bildung an Sachsens Schulen. Wie politisch dürfen Lehrerinnen und Lehrer sein? Müssen Pädagogen im Unterricht überhaupt neutral bleiben? Gilt für sie die Meinungsfreiheit etwa nicht? Auch darauf geht die KLASSE, die in wenigen Tagen erscheinen wird, ein. Im Blog stellen wir vorab wichtige Fragen und geben die passenden Antworten.

Verlangt der Beutelsbacher Konsens von Lehrern Neutralität?

Das Wort ‚Neutralität‘ kommt im Beutelsbacher Konsens gar nicht vor. Hier heißt es vielmehr, dass alles, was kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers erscheinen muss. Kontroversität ist aber etwas anderes als Neutralität. Doch gibt es auch eine Grenze? Kurt Edler, ehemaliger Referatsleiter am Landesinstitut für Lehrerbildung in Hamburg, sagt dazu: „Lehrer dürfen nicht neutral sein. Sie sind durch das Schulgesetz und die Verfassung in Sachen Menschenrechte und Demokratie darauf festgelegt, grundrechtsklar gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und diskriminierende Positionen (…) aufzutreten.“

Wie weit geht die Meinungsfreiheit der Lehrer?

Die Meinungsfreiheit als das für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierende Grundrecht ist auf einen freien Meinungsaustausch orientiert. Handlungen, die eine Einschüchterung anderer bewirken, können dieses Grundrecht verletzen.

Was ist bei der Ausübung der Meinungsfreiheit durch Lehrer zu beachten?

Aus der Treuepflicht nach dem Grundgesetz (Art. 33) ergibt sich das ursprünglich beamtenrechtliche Mäßigungsgebot. Danach ist man im Dienst zur Äußerung einer kritischen politischen Ansicht zwar berechtigt. Die Meinungsäußerungen dürfen aber nicht Formen annehmen, die den Eindruck erwecken, der Bedienstete werde bei seiner Amtsführung nicht neutral gegenüber jedermann sein.

Verbeamtete und angestellte Lehrer in staatlichen Schulen müssen zudem die parteipolitische Neutralitätspflicht des Staates beachten. Parteipolitische Neutralität zu wahren, verlangt aber nicht, sich gegenüber allen politischen Angeboten neutral zu verhalten. Sie gebietet nicht, Kritik an einer Partei unmittelbar mit einer positiven Aussage über dieselbe Partei zu verbinden. Unzulässig sind parteipolitisch werbende Aussagen, egal, ob positiv oder negativ.

Was verlangt der Erziehungs- und Bildungsauftrag von Lehrern?

Meinungsäußerungen von Lehrern im Unterricht sind Teil des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Der staatliche Erziehungsauftrag erfordert es nicht, Schule zu einem unpolitischen Ort zu machen. Politische Diskussionen zwischen Lehrern und Schülern gehören zum Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schule. Er verlangt zudem, dass Schüler befähigt werden, eigene Meinungen zu entwickeln und zu vertreten. Zum staatlichen Bildungsauftrag gehören demzufolge auch Diskussionen über Programme politischer Parteien. Im Rahmen eines solchen religiösen, weltanschaulichen und politischen Diskurses dürfen natürlich politische Ansichten geäußert werden.

Wie gehe ich mit extremistischen Äußerungen um?

Die Schule ist ein wichtiger Ort, um präventiv zu wirken. Bei extremistischen Äußerungen im Unterricht ist es für Prävention aber manchmal bereits zu spät. Hier ist es wichtig zu intervenieren. Denn nichts ist schlimmer als Lehrkräfte, die sich extremistischen Äußerungen gegenüber indifferent verhalten. Schließlich hören im Unterricht noch andere Schülerinnen und Schüler zu. Auch für diese ist es wichtig, klar Diskursgrenzen zu benennen.

Was mache ich bei Hakenkreuzschmierereien?

Extremismus zeigt sich auf verschiedene Weisen: Rechts-, Links- und Formen des religiös motivierten Extremismus können etwa durch verbal getätigte Äußerungen, aber auch durch Materialien (Schriften, Bilder) und Symbole innerhalb oder außerhalb der Schule zu Tage treten. Besondere Straftatbestände sind bspw. die Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder die Verbreitung von Propagandamitteln sowie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB). Dazu zählen auch Schmierereien im Schulgebäude, wie zum Beispiel Hakenkreuze, SS-Runen oder andere Symbole, die einen Bezug zum Nationalsozialismus herstellen.

Analoge und digitale Darstellungen in Wort und Bild sollten nicht vorschnell entfernt, sondern zunächst dokumentiert werden. Beweise müssen nämlich gesichert werden. Die Schulleitung ist einzubeziehen, die wiederum die Polizei informiert und diese nach dem Eintreffen über die Situation unterrichtet. Die Polizei übernimmt die Ermittlungen. Die Schulleitung muss zeitnah eine Meldung über ein besonderes Vorkommnis absetzen. Wichtig ist es, den Sachverhalt mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen.

Diskriminierung im Kollegium – was soll ich tun?

Auf keinen Fall sollte man diskriminierende, rassistische oder abwertende Äußerungen hinnehmen oder gar ignorieren – weder im Lehrerzimmer noch im Unterricht. Suchen Sie deshalb das Gespräch! Es ist wichtig, einzuschreiten und darauf aufmerksam zu machen, dass destruktive Diskussionen auch im Kollegium nicht angebracht sind. Oft hilft es, nachzufragen, Gegenargumente zu finden und sich schützend vor die diskriminierte Gruppe oder Person zu stellen.

Was passiert, wenn Beschwerden über mich gemeldet werden?

Was konkret passiert, hängt davon ab, welcher Sachverhalt gemeldet wird. Sind es ehrverletzende Äußerungen, kann man dagegen strafrechtlich vorgehen. Wichtig ist auch, auf welchem Weg die Beschwerden eingehen. Werden sie möglicherweise über Internetportale erfasst, kann bei den Betroffenen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein, wenn personenbezogene Daten enthalten sind. Lehrkräfte können die Betreiber um Auskunft darüber bitten, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten über sie dort gespeichert sind.

Dienstaufsichtsbeschwerde aus politischen Gründen – wer schützt mich?

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrkräfte werden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus bearbeitet. Wenn sie unberechtigt sind, haben diese selbstverständlich keinerlei Folgen. Besteht jedoch von Seiten des Beschuldigten Anlass dazu, sich gegen strafrechtlich relevante Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, gibt es eine Verwaltungsvorschrift, die es dem Landesamt für Schule und Bildung* möglich macht, Lehrerinnen und Lehrer bei einem Verfahren finanziell zu unterstützen (VwV Rechtsschutz vom April 2016, SächsABl. S. 547).

* aktualisiert am 22. November 2018

Dirk Reelfs, Pressesprecher im Sächsischen Staatsministerium für Kultus

1 Kommentar

Pingbacks

  1. […] auf das Behandeln politischer Themen und Neutralität im Unterricht Unklarheiten bestehen. Mehr als zwei Drittel der Befragten gehen fälschlicherweise davon aus, dass Lehrer*innen im Unterricht ihre politische Meinung nicht offenlegen dürfen, immer […]