Fachärztliche Untersuchungen zur Verbeamtung können starten

Fachärztliche Untersuchungen zur Verbeamtung können starten

Ab dem 1. Oktober 2018 können Lehrkräfte, die eine Verbeamtung beantragt haben und dafür in Betracht kommen, die notwendige ärztliche Untersuchung vornehmen lassen. Wir haben wichtige Fragen und Antworten zum Verfahren zusammengestellt.

Die ärztliche Untersuchung: Wie müssen Antragssteller vorgehen?

Jeder Antragssteller, der für eine Verbeamtung in Betracht kommt, erhält vom Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) personalisierte Unterlagen. Dazu gehört unter anderem ein Formular mit Angaben zur Vorgeschichte der Lehrkraft. Dieses ist unbedingt vor dem Arztbesuch vom Antragssteller auszufüllen. Alle übrigen Unterlagen, wie etwa ein Formular zur Dokumentation der Untersuchungsergebnisse und ein Formular für das ärztliche Zeugnis, sind zur Untersuchung mitzubringen.

Welche Ärzte können die Untersuchung durchführen?

Bislang war es lediglich Amts- und Polizeiärzten vorbehalten, die Untersuchungen vorzunehmen. Neu ist, dass auch jeder an der hausärztlichen Versorgung zugelassene und teilnehmende Vertragsarzt ein ärztliches Zeugnis ausstellen kann. In Sachsen sind circa 2.700 Hausärzte tätig.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Antragssteller müssen nichts bezahlen. Die Kosten werden durch das LaSuB nach der Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) übernommen.

Wie fit müssen verbeamtete Lehrer sein? Was genau wird untersucht?

Es wird die allgemeine gesundheitliche Eignung als Lehrkraft anhand von verschiedenen Kriterien untersucht. Dazu zählen die Vorgeschichte, aktuelle Erkrankungen, die Einnahme von Medikamenten und der körperliche Zustand. Dabei prüft der Arzt, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen der Lehrkraft für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis erfüllt sind – oder ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten oder mit einer vorzeitigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu rechnen ist – und teilt die entsprechenden Ergebnisse dem LaSuB mit.

Warum müssen sich angehende Beamte untersuchen lassen und Angestellte nicht?

Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit müssen die angehenden Beamten auch bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. Das regeln das Beamtenstatusgesetz und das Sächsische Beamtengesetz. Nach § 4 Abs. 4 SächsBG – Persönliche Voraussetzungen – zählt dazu auch die gesundheitliche Eignung, die durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wird.

Die gesundheitliche Eignung ist Voraussetzung für die Verbeamtung, da im Interesse des Dienstherrn ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit eines Beamten gegeben sein muss. Begründet ist dieses durch das auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis und das damit zusammenhängende Alimentationsprinzip, das dem Beamten eine lebenslange Versorgung garantiert.

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

23 Kommentare

  1. Monzer Micha 5 Jahren vor

    Danke erstmal für die Beantwortung der Fragen.
    Bei mir ist noch keine postalische Zusendung angekommen, in welcher zur Durchführung einer Gesundheitsprüfung angekommen, obwohl ich relativ zeitnah den Antrag zur Verbeamtung gesendet habe.
    Hat schon jemand Unterlagen erhalten?
    Beste Grüße

  2. Julian Ebert 5 Jahren vor

    Hallo,

    welche Private Krankenversicherung können Sie mir empfehlen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Hallo Julian Ebert,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine privaten Krankenversicherungen empfehlen dürfen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Gymnasiallehrer 5 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    ich habe eine Frage zu Anlage 4 der Unterlagen, die die entsprechenden Erklärungen betreffen. Es betrifft die Formulierung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen mich anhängig ist (ist es nicht) oder gewesen ist. Letzteres war vor 10 Jahren aufgrund eines mitverschuldeten Verkehrsunfalles wegen Unachtsamkeit (ohne Alkohl- oder Drogeneinfluss) der Fall. Das Verfahren wurde nach §153a von der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
    Laut Anmerkung sind Vorstrafen (gibt es nicht) oder anhängige Verfahren (gibt es auch nicht) anzuführen.
    Wie soll ich mich verhalten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Sehr geehrter Gymnasiallehrer,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Machen Sie sich keine Gedanken. Entscheidend ist für die Ernennungsbehörde, dass sie Kenntnis von Strafverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangt, die noch nicht abgeschlossen sind. Gegebenenfalls ist dann bis zum Abschluss der Verfahren die Verbeamtung zurückzustellen. Diese sind somit vom Bewerber anzugeben.

      Abgeschlossene Verfahren, die – wie bei Ihnen – zu keinem Eintrag im Führungszeugnis geführt haben, müssen nicht angegeben werden.

      Einen schönen Nachmittag
      Lynn Winkler

  4. LK 5 Jahren vor

    Guten Tag,

    Ich erwarte Ende des Jahres ein Kind und frage mich nun, ob ich mich trotzdem jetzt um die Verbeamtung bewerben kann, schließlich werde ich mich von Januar bis Dezember 2019 in Elternzeit befinden. Beginnt eine eventuelle Verbeamtung in dem Fall offiziell erst im Januar 2020 oder erhalte ich den Beamtenstatus ab Januar 2019? Ich frage vor allem aufgrund des Eintritts in die private Krankenversicherung und die damit verbundenen Kosten während der Elternzeit.

  5. Ti 5 Jahren vor

    Hallo, welche Formulare müssen innerhalb von 4 Wochen eingereicht werden? Reicht eine Vorstellung beim Hausarzt auch erst Mitte/ Ende November zu (Aufgrund einer Bildungsreise) Mfg

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Hallo Ti,

      vielen Dank für Ihre Frage. Die vorgegebenen Fristen zum Einreichen der entsprechenden Formulare sind immer in Bezug zum angestrebten Verbeamtungstermin zu Beginn des nächsten Jahres zu setzen. Reichen Sie also die Unterlagen später ein, ist davon auszugehen, dass auch die Verbeamtung später erfolgt. Die angegebenen Fristen sind also keine Ausschlussfristen.

      Eine schöne Woche
      Lynn Winkler

  6. M.F. 5 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    vielen Dank für die Unterstützung bei Fragen rund um die Verbeamtung.
    Ich habe eine Frage zur Untersuchung. Ich entnehme dem Schreiben, dass ich die Untersuchung auch bei meinem Hausarztt durchführen lassen kann. Bestimmt haben aber die meisten Hausärzte kein Gerät, um das Hörvermögen zu testen. Was ist dann zu tun? Zwei Ärzte zu besuchen ist sicher aufgrund der Abrechnungssituation nicht möglich?
    Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.
    Viele Grüße

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Sehr geehrter Nutzer,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage – wir helfen gern. Zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung können Sie sich an Ihren Hausarzt wenden. Wir gehen davon aus, dass die niedergelassenen Hausärzte ein gesundes Hörvermögen entsprechend beurteilen können. Eine Vorstellung beim Spezialisten, also beim HNO-Arzt, wird nur bei tatsächlichen Auffälligkeiten notwendig sein.

      Einen angenehmen Tag
      Lynn Winkler

  7. CT 5 Jahren vor

    Hallo,
    ist eine fachärztliche Eignungsfeststellung auch bei Schwangeren möglich?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Hallo CT,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Das hängt vom Einzelfall ab. Vermutlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Schwangerschaft das Ergebnis der Eignungsfeststellung verfälscht. Das hätte zur Folge, dass die erforderliche Eignung (zunächst) nicht bestätigt werden kann und dann nach der Entbindung nachgeholt werden muss. Dies sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Deshalb rate ich Ihnen von einer fachärztlichen Eignungsfeststellung während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ab.

      Noch eine Ergänzung: Eine fachärztliche Eignungsuntersuchung sollte erst dann vorgenommen werden, wenn die Verbeamtung konkret ansteht, denn zum Zeitpunkt der Verbeamtung darf das Zeugnis nicht älter als sechs Monate sein. Eine werdende Mutter sollte sich also fragen, ob sie noch vor oder erst nach der Entbindung verbeamtet werden will. Mit der Verbeamtungsentscheidung fällt ja i. d. R. auch der Wechsel von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung zusammen. Dies sollte bei der zu treffenden Entscheidung bedacht werden.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  8. I. 5 Jahren vor

    Hallo,
    Die Vereinbarung mit den sächsischen Hausärzten dreht sich ja um die Kostenübernahme der Untersuchung. Mir wurde bereits mitgeteilt, dass, wenn mein Hausarzt außerhalb Sachsens liegt, hier die Kostenübernahme vorher geklärt muss. Wohin kann ich mich für eine genauere Auskunft wenden?
    Danke

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Hallo I.,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen abgeschlossene Vertrag, der die Rahmenbedingungen für die ärztlichen Untersuchungen regelt, gilt nur für Vertragsärzte innerhalb Sachsens. Deshalb müssen sich Bewerber an einen Facharzt innerhalb Sachsens wenden. Aber es gibt keine Festlegung, dass ausschließlich der eigene Hausarzt die Feststellung der gesundheitlichen Eignung vornehmen darf.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Hannes 5 Jahren vor

    (Entschuldigen SIe den sarkastischen Unterton)
    Es ist interessant zu sehen, wie sich die Meldungen um die zukünftigen Beamten mehren. Da muss jetzt alles ganz schnell gehen, damit die Glücklichen ab 1.1.19 ihren Status innehaben. Das SMK scheint zu vergessen, dass es dann weiterhin 75% Angestellte hat, die auch in den nächsten 25 Jahren nicht verschwinden werden. Gestatten Sie ein paar Fragen:
    – Wann wird endlich der Ausgleich für angestellen Lehrer beschlossen und in (gerechter Höhe) in ein Gesetz gegossen?
    – Der Beamte kann ab 1.1. mit einer geradezu obszönen (weil leistungslosen) Beförderung rechnen, wann darf sich der Angestellte auf die 20% E14 Stellen bewerben? Diese müssten doch auch ab 1.1. zur Verfügung stehen. Die Beurteilungen dafür müssten doch ebenso derzeit beginnen…
    – Welche Motovation soll ein, sagen wir 45 Jähriger, noch haben, Schulleiter o.ä. zu werden? Der verdient doch dann gerade soviel wie sein gerade fertiger Referendar….

    Viele Grüße!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Sehr geehrter Hannes,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Alle Informationen zur Zulage für angestellte Lehrerinnen und Lehrer finden Sie hier: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2018/10/05/angestellte-lehrer-bekommen-eine-zulage/.

      Noch eine Ergänzung: Rund 82 Prozent aller Lehrkräfte erhielten und erhalten demnächst Einkommensverbesserungen durch Höhergruppierungen, die Zahlung von Zulagen und Verbeamtung. Zusätzlich stehen rund 13 Prozent der Lehrkräfte (Seiteneinsteiger) Einkommenszuwächse in Aussicht, wenn sie ihre Qualifizierungsphase erfolgreich abschließen. Diese Zahlen machen, denke ich, deutlich, wie ernst wir den Kampf gegen Lehrermangel nehmen und dass wir die Arbeit der Lehrkräfte schätzen.

      Einen angenehmen Tag
      Lynn Winkler

  10. Herr Dunkel 6 Jahren vor

    Guten Tag,

    ab wann sind denn die entsprechenden Formulare abrufbereit?

  11. Kati 6 Jahren vor

    „Jeder Antragssteller, der für eine Verbeamtung in Betracht kommt, erhält vom Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) personalisierte Unterlagen. Dazu gehört unter anderem ein Formular mit Angaben zur Vorgeschichte der Lehrkraft.“ Wann und wie erhält man die personalisierten Unterlagen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Sehr geehrte Kati,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Die entsprechenden Unterlagen werden postalisch verschickt und erreichen die entsprechenden Lehrkräfte abhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.

      Einen angenehmen Tag
      Lynn Winkler

  12. rc 6 Jahren vor

    … in Betracht kommen …

    Was ist mit den Lehrern, die knapp zu alt sind, aber auf Anrechnungszeiten (Wehr-, Zivildienst, Erziehungs-, Elternzeit, …) hoffen? Kommen die auch in Betracht?