Schulen bekommen ein Schulkonto

Schulen bekommen ein Schulkonto

Ab sofort können Schulen ein Schulkonto für den Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und erhalten damit mehr Eigenverantwortung. Wichtige Informationen zum Vorgehen und zur Verwendung haben wir hier zusammengestellt.

Einrichtung und Führen eines Schulkontos

Das Schulkonto wird nach Beteiligung der Schulkonferenz vom Schulleiter bei einem Kreditinstitut freier Wahl eröffnet. Die Eröffnung des Schulkontos ist dem Landesamt für Schule und Bildung unter Angabe der Schulnummer, der Bezeichnung des Kontoinhabers und der IBAN mitzuteilen.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kontoführung trägt der Schulleiter. Er kann mit der Kontoführung jedoch auch weiteres Personal der Schule, das im Dienst des Freistaats Sachsen steht, und auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen. Die Kontoführung kann auf freiwilliger Basis auch von Lehrkräften der jeweiligen Schule übernommen werden.

Verwendungsmöglichkeiten

Über das Schulkonto dürfen alle Zahlungsvorgänge abgewickelt werden, deren Grundlage keine Mittel des Freistaats Sachsen bzw. des Schulträgers sind. Dazu zählen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang zum Beispiel mit Schulfahrten, Schulfesten und ähnlichen Anlässen, Wettbewerben und Schulprojekten, der zentral organisierten Beschaffung von persönlichen Ausstattungsgegenständen sowie zweckgebundenen Spenden an die Schule.

Hintergrund

Mit der Möglichkeit des Schulkontos soll die Haftungssituation verbessert werden. Denn bisher wurden teilweise entweder die Privatkonten der Lehrer genutzt oder es fanden Bargeldsammelaktionen an den Schulen statt. Hierdurch waren die Lehrkräfte oftmals privat haftbar. Mit dem Führen eines Schulkontos entfällt die unmittelbare Haftung der einzelnen Lehrer gegenüber Dritten. Das Schulkonto bietet außerdem einen geringeren Arbeitsaufwand für die Lehrkräfte und schafft mehr Sicherheit, denn es erhöht den Schutz vor Diebstahl und Veruntreuung.

Der Sächsische Landtag hat am 11. April 2017 ein novelliertes Schulgesetz beschlossen, das schrittweise bis 2023 in Kraft tritt. Ziel ist die Weiterentwicklung des sächsischen Schulwesens. Darunter fällt auch die Einrichtung von Schulkonten, die mit Beginn des neuen Schuljahres 2018/19 möglich ist.

Weitere Informationen zum Schulkonto finden sich in der „Verwaltungsvorschrift zum Einrichten und Führen von Schulgirokonten im Freistaat Sachsen“. Zusätzlich steht ein Leitfaden für die Kontoführenden und notwendige Musterformulare im Schulportal zur Verfügung.

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

15 Kommentare

  1. MJ 5 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    leider hat unsere Schulleitung entschieden, dass wir in der Schule kein Schulkonto eröffnen, da es für die Schulleitung ungemein viel Arbeit wäre. Leider finde ich die VWV zu den Schulkonten wenig aufschlussreich und kann die Aufwendigkeit der zu erledigenden Aufgaben nicht ermessen. Dennoch wäre eine ausführliche Aufklärung in den Schulen sehr sinnvoll denn sonst wird weiter auf die Fördervereinskonten überwiesen was definitiv der DSGVO widerspricht. Darüber hinaus ist es orgnaisatorisch ein riesiger Aufwand die Überweisungen für Anzahlung, Reiserücktrittsversicherung und Abschlusszahlung von nur einer Klasse über die Mitglieder des Fördervereins zu organisieren.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 5 Jahren vor

      Sehr geehrte MJ,

      herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Auf lange Sicht wird das Online-Banking mit Bankensoftware den Aufwand im Verhältnis zu einer Handkasse eher abbauen – ein gewisser Aufwand bei der Veränderung und Einführung neuer Dinge lässt sich in den meisten Fällen leider nicht vermeiden. Nutzen Sie auch gern die Handreichung zum Download. Sie enthält alle vorbereiteten Formulare und gibt einen genaueren Einblick in die operative Ebene: https://www.schule.sachsen.de/85.htm.

      Zusätzlich berät das LaSuB (Standort Radebeul) gern zum Thema: schulkonto@lasub.smk.sachsen.de. Auch nachfrageorientierte Fortbildungen in Form von Informationsworkshops für die Schulen sind in Planung.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  2. M. 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    über das Schulkonto dürfen ja ALLE Zahlungsvorgänge abgewickelt werden, deren Grundlage keine Mittel des Freistaat Sachsens bzw. des Schulträgers sind (insbesondere auch Spenden sowie Einnahmen und Ausgaben von Schulfesten). Ist es unter diesen Umständen dann überhaupt noch notwendig, ein Konto für den Förderverein der Schule zu führen und, um noch weiter zu gehen, überhaupt einen Förderverein zu haben? Beispielsweise muss der Förderverein aller drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, um sich die Gemeinnützigkeit bestätigen zu lassen. Außerdem sind jährliche Mitgliederversammlungen erforderlich, die neuen DSGVO muss eingehalten werden und die Ausgaben dürfen nur im Rahmen der Satzung erfolgen. Lohnt sich dieser Aufwand, speziell für kleinere Schulen, dann noch? Als Gründe dafür fallen mir die Mitgliedsbeiträge und die Mitwirkung der Eltern ein, die meist auch nicht so enorm sind. Wichtige bisherige Gründe für den Förderverein, mit denen wir auch regelmäßig geworben haben, sind die Sammlung von Spenden sowie die Ausstellung von Spendenbescheinigungen und die Einnahmen bei Schulfesten. Diese beiden Gründe sind mit dem Schulkonto weggefallen. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
    Danke und viele Grüße.
    M.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte M.,

      herzlichen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen leider nicht pauschal beantworten kann. Die Entscheidung ist von der Einzelschule und von den ganz konkreten Umständen der Schule vor Ort abhängig. Daher kann dazu von unserer Seite keine Empfehlung gegeben werden. So dürfen beispielsweise nur zweckgebundene Spenden unter Berücksichtigung der VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen über das Schulkonto laufen. Andere Spenden müssten weiterhin über den Förderverein vereinnahmt werden. Auch die Anschaffung von sächlichen Ausstattungsgegenständen im Sinne des § 23 Absatz 2 SächsSchG, die Folgekosten verursachen können, kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger erfolgen, wenn sie über das Schulkonto finanziert wird. Zudem gibt es Schulen, bei denen der Förderverein die Gelder für Ganztagsangebote verwaltet. Auch dafür kann das Schulkonto nicht genutzt werden. Somit muss bei der Entscheidung vor Ort geprüft werden, welche Zahlungsvorgänge über den Förderverein laufen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Leipziger 6 Jahren vor

    Dürfen auch die GTA-Gelder über das Schulkonto geführt werden bzw. ist es erlaubt, das GTA-Konto ggf. als Unterkonto vom Schulkonto zu führen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Nutzer,

      herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Es dürfen keine Gelder des Freistaates oder des Schulträgers über das Konto geführt werden. Diese Regelung betrifft auch die GTA-Gelder.

      Freundliche Grüße und eine schöne Woche
      Lynn Winkler

  4. S.B. 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    aus den VwVs konnte ich nicht so richtig herauslesen, ob Schulen als öffentliche Einrichtungen berechtigt sind, Spendenquittungen auszustellen. Sollte ja eigentlich sein, wenn wir zweckgebundene Spenden annehmen dürfen. Wenn ja, wie sieht dann ein entsprechendes Formular aus?
    Zählt das Konto als Geschäftskonto? Muss dazu eine Steuererklärung angefertigt werden?
    Vielen Dank! S.B.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte S.B.,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der Leitfaden zum Schulkonto wird in den nächsten Tagen mit allen wichtigen Informationen, zugehörigen Formularen und Dokumenten im Schulportal veröffentlicht. Lesen Sie dazu auch gern folgenden Kommentar: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2018/09/06/schulen-bekommen-ein-schulkonto/#comment-5708.

      Zu Ihrer Frage Spendenquittungen: Die Schule darf Spendenquittungen ausstellen. Das entsprechende Formular finden Sie hier: http://www.formulare-bfinv.de (im Bereich Formularcenter/Formulare A bis Z/Gemeinnützigkeit).
      Da das Schulkonto im Namen des Freistaates Sachsen geführt wird, muss kein Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem kontoführenden Kreditinstitut eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird. Mit dieser wird belegt, dass der Freistaat Sachsen eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Sie wird allen Schulleitern über das Schulportal in der Anlage zum Leitfaden zur Verfügung stehen.
      Der Freistaat Sachsen hat auch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer oder außerhalb seiner wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer. Insoweit kann und braucht bei der Eröffnung des Schulkontos keine solche Nummer für den Freistaat Sachsen als Kontoinhaber angegeben werden.
      Der Schulleiter müsste als Verfügungsberechtigter über das Schulkonto seine eigene Identifikationsnummer nach § 139b AO angeben. Die Finanzverwaltung hat aber geregelt, dass bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts von der Erfassung der Identifikationsnummer abgesehen werden kann. Im Ergebnis muss bei Eröffnung des Schulkontos weder für den Freistaat Sachsen, noch für den Schulleiter bzw. die weiteren verfügungsberechtigten Personen eine Identifikations- oder Steuernummer angegeben werden.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. Theodor-Körner-Schule 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    als SL einer GS möchte ich ein Schulkonto eröffnen. Dabei hilft mir mein Elternrat.
    Unsere Frage ist nun: Brauche ich als SL eine Authentifizierung durch meinen Arbeitgeber, dass ich also nicht als Privatperson, sondern als Schulleiterin für die Schule ein Schulkonto eröffnen möchte?
    Welche Bank o.ä. ist zu empfehlen. Wir müssen ja irgendwie an die Kontoführungsgebühren kommen?

    Wir haben und gründen keinen Förderverein. Wir wollen also alles über ein Schulkonto lösen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Altmann
    Schulleiterin

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau Altmann,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Das Landesamt für Schule und Bildung wird in den nächsten Tagen einen Leitfaden für die Schulleiter mit allen zugehörigen Formularen und Dokumenten im Schulportal veröffentlichen. Hier sind alle wichtigen Fragen beantwortet. Außerdem erfahren Sie in der Checkliste, was bei der Einführung des Kontos zu beachten ist.

      Sie können sich bei der Kontoeröffnung durch Ihr Ernennungsschreiben/ Ihre Bestellungsurkunde ausweisen.

      Da derzeit noch ein Informationsschreiben an die Bankenverbände unterwegs ist, raten wir, mit der Eröffnung des Kontos noch etwas zu warten.
      Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine konkreten Banken empfehlen dürfen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Stefan 6 Jahren vor

    Das Schulkonto ist definitiv ein richtiger Schritt. Allerdings geht er zu kurz. Für die Klassenkasse die zur Organisation im Klassenrahmen hilfreich ist, bleibt es nicht nutzbar da zu viele Klassen beteiligt sind. Hier sollten Klassenkonten ermöglicht werden die wesentlich größeren Nutzen für Eltern und Klassenleiter hätten.

  7. krs 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    ergehen lediglich Schreiben/Informationen an die „entsprechenden Sparkasssenverbände“ oder werden auch andere Bankenverbände zur Thematik unterrichtet? Das Schulkonto ist doch sollte doch sicherlich von allen Banken eröffnt werden?
    Danke und freundliche Grüße

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Nutzer,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Die Schreiben richten sich an drei verschiedene Bankenverbände und dienen vor allem der Information der Kreditinstitute. Unabhängig davon können die Schulen ein Konto bei einem Kreditinstitut freier Wahl eröffnen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  8. SC 6 Jahren vor

    Es ist gut, dass Schulen jetzt ein Schulkonto führen können. Nur leider ist dies bisher bei der Ostsächsischen Sparkasse nicht bekannt. Da wir den Beschluss der Schulkonferenz schon herbeigeführt haben, wollten wir bei der Sparkasse Dresden ein solches Konto eröffnen. Leider ist dies aber nach Aussage der Sparkasse nicht möglich, da nur der Schulträger ein solches Konto eröffnen darf, außerdem fallen Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,90€ pro Monat an! Ist denn der Ostsächsische Sparkassenverbund entsprechend informiert worden?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter SC,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir möchten Sie hier noch um ein wenig Geduld bitten, die Schreiben an die entsprechenden Sparkassenverbände sind unterwegs. Bei der Wahl des Kreditinstitutes für die Kontoeröffnung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Freistaat Sachsen keine Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit dem Einrichten des Kontos und der Kontoführung entstehen (das schließt auch Kontoführungsgebühren ein). Diese Kosten sind von den Schulen aus eigenen Einnahmen (zum Beispiel aus schuleigenen Aktionen) zu begleichen. Es wäre deshalb auch eine Alternative, sich über kostenfreie bzw. kostengünstigere Angebote zu informieren und diese zu nutzen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler