Anträge zur Verbeamtung können gestellt werden

Anträge zur Verbeamtung können gestellt werden

Ab sofort können Lehrkräfte, die sich zum 01.08.2018 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen befinden, die Verbeamtung* beantragen. Wichtige Fragen und Antworten zum Verfahren haben wir hier zusammengestellt.

Der elektronische Antrag: Was ist dabei zu beachten?

Der persönliche Antrag steht für Lehrerinnen und Lehrer seit dem 07.08.2018 im Schulportal zur Verfügung. Alle Anträge sind dabei bereits mit grundlegenden personenbezogenen Daten vorausgefüllt und können in vervollständigter Form über das Schulportal elektronisch zurückgesandt werden. Eine postalische Übersendung ist nicht notwendig. Nach Eingang des Antrags erhalten die Antragssteller umgehend eine digitale Bestätigung über das Schulportal. Im Verlauf der Bearbeitung prüft das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB), ob die sachlichen und die persönlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen. Bei einem positiven Ergebnis erhalten die Lehrkräfte ab 03.09.2018 ein entsprechendes Schreiben mit detaillierten Informationen, welche Unterlagen bis zu welchem Termin noch einzureichen sind und was von ihnen gegebenenfalls noch zu veranlassen ist. Dazu zählen zum Beispiel das polizeiliche Führungszeugnis und der Nachweis über die Staatsbürgerschaft. Auch eine ärztliche Untersuchung ist zu absolvieren.

schwarze Tafel mit dem Schriftzug "Verbeamtung"

Zu beachten ist weiterhin, dass auch Lehrkräfte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, den neuen Antrag über das Online-Formular im Schulportal ausfüllen müssen.

Die ärztliche Untersuchung: Wie läuft sie ab?

Jeder Lehrer, der eine Verbeamtung beantragt, muss sich einer ärztlichen Eignungsfeststellung unterziehen. Dabei prüft der Arzt, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen der Lehrkraft für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt sind und teilt die entsprechenden Ergebnisse dem LaSuB mit. Die ersten Untersuchungen sollen ab 01.10.2018 beginnen. Die Kosten dafür trägt das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

Wer führt die ärztliche Untersuchung durch?

Anders als bei bisherigen Untersuchungen können die ärztlichen Eignungsfeststellungen in Bezug auf die Verbeamtung auch von niedergelassenen Hausärzten (Fachärzte) durchgeführt werden. Dazu steht das Kultusministerium derzeit in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen.

Wie viele Lehrer können nach jetzigem Stand verbeamtet werden?

Voraussichtlich ist eine Verbeamtung für rund 4.480** Bestandslehrer und für 1.350** Neueinstellungen möglich.

Gibt es eine zeitliche Ausschlussfrist für die Antragsstellung?

Nein. Jede Lehrkraft entscheidet selbst, wann sie ihren Antrag stellen möchte. Beachtet werden muss lediglich der Befristungszeitraum der Verbeamtungsmöglichkeit bis zum 31.12.2023. Eine frühzeitige Antragsstellung über das Schulportal (bis einschließlich 31.08.2018) gewährleistet eine schnellstmögliche Bearbeitung.

Wie lang dauert die Probezeit? Was ist hinsichtlich der Vorsorge für den Krankheits- und Pflegefall zu beachten? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen sowie Entscheidungshilfen zur Verbeamtung finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen gibt es auch im Blogbeitrag FAQs zur Verbeamtung von Lehrern in Sachsen.

Wer individuelle Fragen zur Verbeamtung hat, kann sich an den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung wenden. Für diesen Zweck wurden extra E-Mail-Adressen eingerichtet:

Standort Bautzen:    verbeamtung_stob@lasub.smk.sachsen.de

Standort Chemnitz: verbeamtung_stoc@lasub.smk.sachsen.de

Standort Dresden:   verbeamtung_stod@lasub.smk.sachsen.de

Standort Leipzig:     verbeamtung_stol@lasub.smk.sachsen.de

Standort Zwickau:   verbeamtung_stoz@lasub.smk.sachsen.de

*Die Aussagen entsprechen dem aktuellen Wissensstand. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich, da die rechtlichen Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber noch beschlossen werden müssen.

** aktualisiert am 24. August 2018

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

66 Kommentare

  1. GS-Lehrerin 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    können Sie „Vollzeit“ definieren? Bei der LaSuB heißt Vollzeit ab 75%. Ich nehme an, dass ich als verbeamtete GS-Lehrerin auch 75% arbeiten kann, um den Wunsch „Vollzeit“ zu erfüllen, oder?

    Viele Grüße!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte GS-Lehrerin,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Mit Vollzeit sind 100 Prozent gemeint – bei einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent würde eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  2. Fr. Reich 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    mich hat Ihre Antwort an Herrn Fiedler sehr entmutigt. Somit gibt es ja für so gut wie niemanden eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Altersgrenze. Mich würde interessieren, wie man bei diesem zusätzlichen Gesetzespassus überhaupt auf fünf Jahre maximale Anhebung der Altersgrenze kommen soll.
    Mir hatte jedenfalls der Kultusminister, als er an unserer Schule war, für meinen Fall etwas ganz anderes zugesagt. Gibt es eigentlich Ausnahmen bei absoluten Mangelfächern, so wie ich eins habe?
    Von meinem Wohnort ist die brandenburgische Grenze nicht sehr weit entfernt, möglicherweise ist für mich eine Überlegung wert.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau Reich,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte lassen Sie sich nicht entmutigen. Die Verbeamtung ist eine Maßnahme. Auch die angestellten Ü42-Lehrer werden nicht vergessen. Sie erhalten in den kommenden fünf Jahren 420 Millionen Euro. Zum Beispiel für die Höhergruppierung nicht verbeamteter Grundschullehrer, für Zulagen für Angestellte und für Leistungsprämien.

      Sie können die Ausnahmeregelungen (Gesetzesentwurf des Artikelgesetzes) auch hier detailliert nachlesen: http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=14443&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=0&dok_id=undefined.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Sabine 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler!
    Ich bin 44 und habe in den letzten Jahren die Weiterbildungen für Schulleitung absolviert. Derzeit habe ich Phase 2 noch nicht ganz abgeschlossen. Durch die Absenkung der Altersgrenze würde ich angestellte Schulleiterin werden. Ich habe nun die Befürchtung, dass Schulleiterstellen in Zukunft nur noch mit Beamten besetzt werden. Da ein angestellter Schulleiter selbst das Gehalt eines beamteten Lehrers nie übertreffen kann und das Abstandsgebot das nicht zulassen würde. Ist über das Problem schon nachgedacht worden? Wie soll das gelöst werden. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern muss auch Angestellten weiter offen stehen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Sabine,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ihre Befürchtung, dass ausgeschriebene Funktionsstellen für SL/SSL künftig nur noch mit Beamten besetzt werden, ist unbegründet. Es gilt auch weiterhin das Gebot der Bestenauslese, ob jemand tarifbeschäftigt oder Beamter ist, spielt dabei keine Rolle. Die Eingruppierung erfolgt in jenen Fällen, in denen eine Verbeamtung wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr möglich ist, in den vergleichbaren Entgeltgruppen, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (also beispielsweise statt BesGr. A 15 Entgeltgruppe E 15).

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. M. Fiedler 6 Jahren vor

    Liebe Frau Winkler, Danke für die Antwort, auch wenn diese sehr ernüchternd ist. Es ist traurig, dass das SMK de facto keine Übergangsregelungen zulassen will. Meine Erziehungszeiten endeten vor 5 und 2 Jahren. So werde ich mir nächste Woche wohl die Stellenausschreibungen von Sachsen / Anhalt nach ihrem Erscheinen etwas genauer ansehen….

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Lieber Herr Fiedler,

      leider kann ich Ihnen nur den aktuellen Stand weitergeben. Dennoch: Wir würden es sehr bedauern, wenn Sie sich deshalb für einen anderen Arbeitsort außerhalb von Sachsen entscheiden würden!

      Freundliche Grüße aus Dresden
      Lynn Winkler

    • rc 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau Winkler,
      auch ich verpasse die Möglichkeit der Verbeamtung um einen Monat – ich werde im Dezember diesen Jahres 42.
      Und ich bin sehr verärgert darüber, dass zunächst Hoffnungen in ü42 Lehrer geschürt wurden, indem sowohl in diesem Blog als auch in den FAQ’s zur Verbeamtung die evtl. Anrechnungszeiten anfangs nie wirklich ausgeschlossen waren – Zitat: “ Es wird aber derzeit geprüft, ob Anrechnungsregelungen z. B. für geleistete Eltern- und Betreuungszeiten bzw. abgeleisteten Grundwehrdienst oder Zivildienst in den beamtenrechtlichen Vorschriften getroffen werden, die die Altersgrenze im Einzelfall erhöhen.“
      Später wurde dieser Passus in den FAQ’s zur Verbeamtung einfach kommentarlos gelöscht.

      Auch ich habe, sollte es dabei bleiben, dass ich von der Verbeamtung ausgeschlossen werde, in Familie beschlossen, mich im Nachbarbundesland zu bewerben.
      (Die brauchen auch Musiklehrer, insbesondere an Oberschulen.)

      Mit freundlichen Grüßen
      r.c.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte R.C.,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte lassen Sie sich nicht verärgern. Im aktuellen Entwurf des Artikelgesetzes gibt es Ausnahmeregelungen, sie sind also nicht „ausgeschlossen“: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2018/08/09/antraege-zur-verbeamtung-koennen-gestellt-werden/.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. M. Fiedler 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    in Ihrer Antwort an Jan Werner zitieren Sie den Passus: „die Ausnahme zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist“.
    Denn in dem Papier heißt es weiter: „Wurde die Elternzeit dagegen vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen, so dass eine rechtzeitige Verbeamtung grundsätzlich möglich war, hat sich die Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres nicht mehr nachteilig ausgewirkt, so dass die Zulassung einer Ausnahme nicht auf die Regelbeispiele gestützt werden kann.“
    In dieser Interpretation werden damit jegliche Ausnahmen für die jetzige Generation Ü42 hinfällig, da sowohl der Wehr- / Zivildienst, als auch Erziehungszeiten bei einem 42 jährigen wahrscheinlich abgeschlossen sind. Einzig die spätgebährende Mutter mit 41 kann so „aktuell“ eine Verzögerung Ihrer Verbeamtung geltend machen. Alle anderen Ausnahmen wären also für viele Fragesteller hier nicht anrechenbar? EIne frühere Verbeamtung war aber nicht möglich, bzw. hat der Freistaat nicht vorgesehen.
    Die Neufassung der §7 SächsBG sieht diese Ausnahmen mit Verweis auf § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2, jedoch vor, oder lese ich das Gesetz falsch?

    Meine ganz konkreten und auch persönlichen Fragen:
    > Könnte ich mit (seit wenigen Tagen 42) meinen Zivildienst als Ausnahme von der Altersgrenze nach den allgemeinen Regelungen anerkannt bekommen?
    > Oder könnte ich meine Erziehungszeiten (14 Monate, davon 12 in Teilzeit 25%, auf Wunsch der Schule wegen Lehrermangels!) geltend machen?

    Vielen Dank!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Herr Fiedler,

      schön, von Ihnen zu lesen. Zu Ihren persönlichen Fragen: Nach jetzigem Stand (da das parlamentarische Verfahren zum Artikelgesetz noch nicht abgeschlossen ist) kann ich Ihnen auf beide Fragen nur mit Nein antworten. Im Hinblick auf die Erziehungszeiten bliebe die Frage, wann genau Sie diese in Anspruch genommen haben.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  6. Holger 6 Jahren vor

    Danke!

  7. Anne 6 Jahren vor

    Liebes Bloq-Team,
    ich habe folgendes Problem: Mein Zugang zum Schulportal funktioniert nicht. Meine Schulleiterin konnte dieses Problem trotz mehrere Anfragen an die zuständige Sachbearbeiterin nicht lösen. Damit ich den Antrag auf Verbeamtung bis zum 31.08. stellen kann, hat sie mir nun ein Formular zugeschickt.
    Hier steht als Anschrift das LASUB Leipzig drauf. Angestellt bin ich beim LASUB Dresden. Ist dies so korrekt? Oder muss ich die Anschrift ändern?
    Liebe Grüße von Anne

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Liebe Anne,

      herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Da Sie, wenn ich Sie richtig verstanden habe, zu denjenigen zählen, die einen personalisierten Antrag über das Schulportal erhalten haben, ist eine Zusendung an das LaSuB Leipzig korrekt (auch wenn Sie beim LaSuB Dresden angestellt sind).

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  8. Antje Henninger 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    es ist der 25.8.2018, und der Link zu der Frage nach dem Formular zur Verbeamtung von Lehrkräften über 42 mit Kindererziehungszeiten führt zurück zu dieser Diskussion. Wie können betroffene Lehrkräfte bis zum 31.8.2018 einen Antrag stellen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Antje Henninger

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau Henninger,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nachdem wir in den letzten Tagen um Ihre und auch um die Geduld einiger anderer Nutzer bitten mussten, gibt es heute einen neuen Sachstand. All diejenigen, die keinen personalisierten Antrag zur Verbeamtung über das Schulportal erhalten haben, aber dennoch einen Antrag (zum Beispiel aufgrund möglicher Ausnahmen von der Altersgrenze) stellen möchten, können einen formlosen Antrag stellen. Dieser muss an den zuständigen LaSuB-Standort gerichtet werden.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. M.K. 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    ich ziehe meine soeben gestellte Frage zur Anhebung der Altersgrenzen bei Zivildienst / Wehrdienst / Freiwilligendienst zurück.
    Ich habe den §27 Abs. 7 Satz 2 falsch gelesen und deshalb geglaubt, Punkt 2 sei Satz 2.
    Natürlich sind alle unterschiedlichen Dienstzeiten in dem Gesetzentwurf erfasst.
    Bitte entschuldigen Sie.
    M.K.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte M.K.,

      kein Grund für Entschuldigungen. Wir stehen gern mit Ihnen im Austausch und freuen uns, wenn Sie uns bei Beantworten unterstützen.

      Einen angenehmen Tag
      Lynn Winkler

  10. M.K. 6 Jahren vor

    Betreff: Zivildienst, Wehrdienst – Anhebung Altersgrenze

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    Vielen Dank für die Verlinkung zum Gesetzentwurf in diesem Blog.
    Ich habe eine Frage zu den Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für die Verbeamtung.

    Der neu zu formulierende §7 Absatz 2 SächsBG nennt hier explizit Erziehungszeiten (§12 Absatz 1 Satz 1, SächsBG) und ZIVILDIENSTZEITEN (§27 Absatz 7 Satz 2, SächsBG).
    Wie verhält es sich aber mit Wehrdienst, Entwicklungshilfe und Freiwilligendiensten, die ebenfalls in diesem Paragraphen unter anderen Sätzen genannt sind?
    Freundliche Grüße und vielen Dank für das geduldige und kompetente Beanwtorten der zahlreichen Fragen,
    M. S.

  11. Gläser 6 Jahren vor

    Hallo,
    ich arbeite bereits als Lehrerin und würde den Antrag auf Verbeamtung gerne erst dann stellen, wenn meiner Versetzung in eine andere Regionalstelle stattgegeben wird (Zeitpunkt der Versetzung voraussichtlich 1.8.2019).
    Ist es möglich erst im nächsten Jahr (August 2019) einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen oder ist für mich als Bestandslehrer der 31.8.2018 ein Fristtermin und danach ist keine Verbeamtung mehr möglich?
    Ich bedanke mich im Voraus und würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Hallo Frau Gläser,

      vielen Dank für Ihre Frage. Es gibt keine zeitliche Ausschlussfrist für die Antragsstellung – auch nicht für Bestandslehrer. Sie müssen lediglich den Befristungszeitraum der Verbeamtungsmöglichkeit bis zum 31.12.2023 und Ihr eigenes Alter beachten. Eine zeitnahe Antragsstellung über das Schulportal (bis einschließlich 31.08.2018) gewährleistet jedoch eine schnellstmögliche Bearbeitung.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  12. Jan Werner 6 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler, ich bin 42 geworden und habe die Altersgrenze damit ebenso überschritten. Sind mit Anrechnungen für Kindererziehungszeiten, Zivildienst bzw. den Zweiten Bildungsweg zu rechnen und wenn ja wann?
    Wo kann ich die Formulare herunterladen, um dennoch einen Antrag stellen zu können?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Jan Werner,

      herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Die Staatsregierung hat am Dienstag ein sogenanntes Artikelgesetz beschlossen, darin sind auch Regelungen für Ausnahmen von der Altersgrenze in besonders begründeten Fällen enthalten. Der Gesetzentwurf wurde an den Sächsischen Landtag überwiesen. Er ist hier nachzulesen: http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=14443&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=0&dok_id=undefined. Das parlamentarische Verfahren zum Artikelgesetz soll Ende des Jahres abgeschlossen sein.

      Nach der aktuellen Fassung des Artikelgesetzes werden Ausnahmen von der Altersgrenze wegen Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst nur dann möglich sein, wenn „die Ausnahme zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist“. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verbeamtung vor Vollendung der Altersgrenze wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit nicht erfolgt ist. Zeiten, die nicht ursächlich für ein Überschreiten der Altersgrenze sind, werden hingegen eine Ausnahme von der ab 01.01.2019 geltenden Altersgrenzenregelung nicht rechtfertigen können.

      Zu Ihrer zweiten Frage: Es wird dazu bald eine Rückmeldung geben, wir arbeiten an einer Lösung: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2018/08/09/antraege-zur-verbeamtung-koennen-gestellt-werden/#comment-5659.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

    • S.K. 6 Jahren vor

      Könnte man den Antrag bei knappem Überschreiten der Altersgrenze aber abgeleistetem Zivildienst auch vorerst formlos stellen?
      Freundliche Grüße,
      S.K.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte S.K.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Gern können Sie einen formlosen Antrag an Ihren zuständigen LaSuB-Standort richten. Lesen Sie dazu auch gern unseren aktuellen Kommentar: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2018/08/09/antraege-zur-verbeamtung-koennen-gestellt-werden/#comment-5677.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  13. Frau E. 6 Jahren vor

    Wohin genau soll der Antrag auf Verbeamtung geschickt werden? Leider funktioniert die elektronische Variante nur für ausgewählte , vorher festgelegte und ins Schulportal eingepflegte Lehrkräfte U42.

  14. Frau Reich 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    ich verpasse die Verbeamtung altersmäßig knapp, habe aber mehrere Kinder. Kann ich den Antrag auf Verbeamtung trotzdem schon stellen und wie mache ich das? In meinem Schulportal ist der elektronische Antrag nicht hinterlegt.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  15. Lyka 6 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler,
    Ich habe 3 Fragen:
    1. Thema Teilzeit: wenn man zwei Kinder hat, wie stehen da dir Chancen auf eine Teilzeit Genehmigung? Auch in Zeiten eines hohen Bedarfs!
    2. Ich bin im Januar in Elternzeit, wird man trotzdem verbeamtet? Wie ist dann das Procedere?
    3. Ich bin durch meine Fachberater Funktion in der E14 , wird dies übernommen?

    Ich danke Ihnen
    Viele Grüße
    Lyka

  16. Sheyla Werner 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    ich beziehe mich auf die Frage von Frau Canzler und Ihre Antwort hierauf. Ich habe ebenfalls die Altersgrenze um ein paar Monate überschritten. Sie empfehlen vorsorglich einen Antrag zu stellen. Bisher sind die Antragsformulare lediglich für die erste Zielgruppe, alle Lehrkräfte, die bis zum 31.12.2018 das 42 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Schulportal abrufbar. Wie kann ich also nun einen Antrag stellen, wenn ich nicht über die Formulare verfüge?
    Es ist mir ehrlich gesagt nicht begreiflich, warum Sachsen die Altersgrenze auf 42 absenkt und sich hier in der Begründung auf andere Bundesländer bezieht. Die Nachbarländer verbeamten bis 45 oder gar bis 47. Wenn Hr. Piwarz und Kollegen keinen sächsichen Lehrer mehr in der S1 in Richtung Halle fahren sehen möchte, sollte sich mindestens an der Altersgrenze zur Verbeamtung von Sachsen Anhalt bzw. Thüringen orientiert werden. Da nützt auch die Rückgewinnung der Lehrkräfte aus anderen Ländern, ungeachtet, welche Altersgrenze diese haben, nichts, wenn man die sächsischen, die eben gerade in jene Differenz fallen, ziehen lässt.
    Besten Dank für Ihre Antwort.

  17. Frau R. 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    auch ich verpasse die Verbeamtung wegen meines Alters um einige Monate, habe aber Kinder. Sie hatten Frau Canzler geraten, den Antrag trotzdem bis Ende August zu stellen.
    Wie kann ich denn einen Antrag stellen, wenn im Schulportal für mich kein elektronischer Antrag hinterlegt ist?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau R.,

      herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Ich möchte Sie hier noch um ein wenig Geduld bitten, wir arbeiten an einer Lösung und informieren Sie hier schnellstmöglich.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  18. Hr. Franke 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    ich habe ein Nachfrage bei der Verbeamtung im Hinblick auf den Familienzuschlag. Meine Freundin und ich sind nicht verheiratet, leben aber zusammen und haben einen gemeinsamen Sohn. Erhalte ich somit die Stufe 2 des Familienzuschlags für unser Kind (152,69EUR) oder baut dieser ausschließlich auf Stufe 1, d.h. verheiratet zu sein, auf?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

  19. Katja Philippi 6 Jahren vor

    Guten Tag,

    auch ich bin zu alt, würde jedoch gern den Antrag stellen.
    Gibt es da auch einen Vordruck? Wo genau finde ich diesen? Oder reicht ein formloses Anschreiben?

  20. Andrea Canzler 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    auch ich verpasse den Stichtag der Verbeamtung altersmäßig um zwei Monate. Da die gesetzliche Lage noch unklar ist, besteht die Frage, ob man den Antrag trotzdem bis zum 31.08.2018 stellen muss?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte Andrea Canzler,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Es ist ratsam, vorsorglich einen Antrag zu stellen. Sobald das Gesetz, das mögliche Ausnahmen von der Altersgrenze regelt, vorliegt, werden Sie vom LaSuB über das weitere Vorgehen informiert.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  21. Andreas 6 Jahren vor

    Hallo,

    ist es möglich vom Antrag auf Verbeamtung zurückzutreten, falls man sich nach Antragstellung doch noch gegen die eigene Verbeamtung entscheidet?

    Danke und ein schönes Wochenende.

    Mit freundlichen Grüßen Andreas

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Hallo Andreas,

      vielen Dank für Ihre Frage. Selbstverständlich ist es jederzeit möglich, vom Antrag auf Verbeamtung zurückzutreten. Sie müssen dabei auch keine Frist beachten.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  22. GS Lehrerin 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,

    ich habe gelesen, dass nur in Vollzeit verbeamtet wird. Mich interessiert, ob ich, als mit schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitskraft (36 Jahre), nach der Verbeamtung problemlos in Teilzeit weiterarbeiten kann. (Meine Krankheit ist laut BGH-Urteil von 2013 kein Ausschlusskriterium mehr.) Weiterhin interessiert mich, ob es stimmt, dass man insgesamt nur 15 Jahre als Beamter teilzeitbeschäftigt sein darf? Gilt das auch für schwerbehinderte/gleichgestellte Lehrkräfte?
    Viele Grüße,

    eine GS-Lehrerin

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrte GS Lehrerin,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die 15-jährige Befristung gilt nur für eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 98 Abs. 1 SächsBG). Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen gilt § 97 Abs. 1 SächsBG. Demnach kann eine Teilzeitbeschäftigung nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei dem augenblicklichen Lehrkräftebedarf ist allerdings davon auszugehen, dass derartige dienstliche Belange (Unterrichtsabsicherung) einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Eine Schwerbehinderteneigenschaft ändert daran grundsätzlich nichts.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  23. Madeleine Winefeld 6 Jahren vor

    Hallo, mich würde interessieren, ob man als Beamter auch an andere Dienststellen mit anderem Aufgabengebiet versetzt werden kann, d.h. Einsetzung als Schulleiter, Arbeit am Seminar, Versetzung ins LaSuB?
    Oder werde ich als Lehrer verbeamtet und auf diese Stellen muss weiterhin eine Bewerbung erfolgen!?

    Viele Grüße

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Hallo Madeleine Winefeld,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Beamte können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses versetzt oder abgeordnet werden. In unseren FAQs (https://www.lehrerbildung.sachsen.de/23075.htm) finden Sie dazu unter dem Punkt „Welche Pflichten haben Beamte“ mehr Informationen.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  24. Frau F. 6 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler,
    die Probezeit kann verkürzt werden: “ Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit von einem Jahr verkürzt werden.“
    Ich arbeite seit mehreren Jahren in Teilzeit zwischen 50 und 80 % obwohl ich eigentlich eine Vollzeitstelle vertraglich habe. Inwieweit trifft eine Verkürzung nach o. g. Zitat auf mich zu, was sind Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit? Werden die Zeiten aus dem zweijährigen Referendariat auch mit berücksichtigt?
    Vielen Dank.

  25. 10 Jahre Lehrer OS 6 Jahren vor

    Hallo,

    Worin begründet sich die erneute Probezeit für neue Beamte? Kann man bestehende Bestimmungen sinvoll anpassen?

    Ein 40 jähriger Leher, der in Sachsen erstes und zweites Staatsexamen hinter sich hat, nach einer Probezeit, ausreichend Hospitation und Beurteilungen seinen unbefristeten Arbeitsvertrag hat und schon mehrere Jahre erfolgreich als Lehrer arbeitet soll nun erneut beweisen, dass er das kann was er seit langem tut.

    Unter welchen konkreten Kriterien wird diese Probezeit von 3 auf 1 Jahr gekürzt?

    MfG

  26. Lehrer OS 6 Jahren vor

    Hallo,

    Warum ist es nötig, dass Lehrer die schon unterrichten, ihr Referendariat und die Probezeit für das was sie tun erfolgreich hinter sich gebracht haben wieder in eine neue Probezeit zu stecken, die wiederum genau das gleiche feststellen soll, was schon von ihnen bewiesen wurde? (Ansonsten sollten sie ja nicht unbefristet als Lehrer arbeiten)

    Worin liegt der Sinn? Ist das eine zusätzliche Beschäftigung für die Schulleitung? Die Möglichkeit doch noch ein paar Pensionsrücklagen einzusparen?

    Das vergrault doch wieder Lehrkräfte.
    Die haben ihre Prüfung doch schon bestanden und arbeiten in der Praxis.

    Anhand welcher konkreten Kriterien soll festgelegt werden ob die Probezeit von 3 auf 1 Jahr gekürzt werden kann?

    MfG

  27. Robert Himmelsbach 6 Jahren vor

    Guten Tag
    Auf den Infoveranstaltungen, die ich besucht habe würde stets betont, dass sich Bestandslehrer bis zum 01.01.19 entscheiden müssen und danach keine Möglichkeit zur Übernahme in das Beamtenverhältnis mehr besteht. Der Zeitraum bis 2023 sei lediglich das Fenster, in dem Neueingestellte Lehrer das Angebot bekommen, sich zwischen dem Angestellten- und dem Beamtenverhältnis zu entscheiden. Hier im Blog steht nun, dass sich auch Bestandslehrer noch bis 2023 Zeit lassen können, um die Vor- und Nachteile abzuwägen. Welche Information stimmt nun? danke! Mfg Robert

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Guten Tag Robert,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Für Bestandslehrer gibt es, mit Ausnahme der im Handlungsprogramm festgelegten Frist (31.12.2023), keine Ausschlussfrist. Individuell muss jeder Bewerber lediglich das Nichtüberschreiten der Altersgrenze beachten. Eine zeitnahe Antragsstellung über das Schulportal (bis einschließlich 31.08.2018) gewährleistet jedoch eine schnellstmögliche Bearbeitung.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  28. Funktionsträger aus Bautzen 6 Jahren vor

    Liebe Frau Winkler,

    ich habe eine Funktionsstelle und bin unter 42, wäre also eventuell zu verbeamten. Werde ich bei einer Verbeamtung in die a14 eingruppiert (bin aktuell in der e14) oder muss ich dann in die a13? Weder aus dem Handlungsprogramm noch in den Unterlagen des Schulportals geht dies hervor. Es wird immer nur von der a13 gesprochen.
    Schnelle Antwort wäre toll.

    Herzliche Grüße aus der Lausitz

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Lieber Funktionsträger aus Bautzen,

      bei Bestandslehrern, die bereits in die E 14 eingruppiert sind, prüft das LaSuB, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung im ersten Beförderungsamt vorliegen. Eine Verbeamtung als Oberstudienrat ist also durchaus möglich.

      Sonnige Grüße aus Dresden
      Lynn Winkler

  29. Jana Schneider 6 Jahren vor

    Hallo Liebes SMK-Blog Team,
    wie sieht es eigentlich mit einer Versetzung bei Verbeamteten Lehrern aus? In welchen Umkreis kann ich seitens der Lasub bzw. des SMK´s versetzt werden. Gilt auch hier die Regelung, dass man nur in seinem „Schulbezirk“ versetzt werden kann oder gilt dann ganz Sachsen. Gibt es hierzu eine Regelung, die eine maximal Anzahl von Versetzungen festschreibt?
    Danke für den tollen Blog
    Jana

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Liebe Jana Schneider,

      vielen Dank für Ihr Lob! Darüber freuen wir uns sehr.

      Zu Ihrer Frage: Die Pflichten von Beamten (wozu auch Abordnungen oder Versetzungen gehören) finden Sie in unseren FAQs (https://www.lehrerbildung.sachsen.de/23075.htm) unter dem Punkt „Welche Pflichten haben Beamte“. Regelungen zu einer „maximalen Anzahl“ möglicher Abordnungen oder Versetzungen gibt es nicht.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  30. Marco F 6 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    in den Diskussionen und Vorabmeldungen war immer wieder von der Möglichkeit gesprochen worden, dass Ausnahmeregelungen (Erziehungszeiten, FSJ oder Zivildienst) die Altersgrenze um diese Zeit nach hinten schieben könnten. Mich betrifft das – ich verpasse den Stichtag um 3 Monate. Ist da nun etwas vorgesehen? Gerade diese Angestellten müsste ja zeitig Bescheid wissen, da sie bei evtl. Regelungen nicht ewig Zeit mit dem Antrag haben.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Sehr geehrter Marco Fiedler,

      vielen Dank für Ihre Geduld. Leider kann ich Ihnen zu Ihrer Frage derzeit noch keine befriedigende Auskunft geben. Das entsprechende Gesetz, das diesen Sachverhalt – d. h. die Absenkung der Altersgrenze auf 42 Jahre und die Festlegung möglicher Ausnahmen – künftig regelt, liegt noch nicht vor. Sobald es einen neuen Sachstand gibt, informieren wir Sie hier sofort.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler

  31. Lehrer Gym 6 Jahren vor

    Behalten Lehrer am Gym, die verbeamtet werden, ihre Stammschule? Also bleibt dies vertraglich verankert bzw. steht das auf der Ernennungsurkunde? Werden Beamte bevorzugt schulartfremd eingesetzt?

  32. OS/GY-Lehrer 6 Jahren vor

    Guten Tag,

    Danke für die Moglichkeit dieses Blogs, hier Kommentare zu hinterlassen.
    Ich habe eine Frage, die nur ein paar künftige Beamte umtreibt:
    Wie verhält es sich mit den schulartfremd eingestellten Lehrern, die zeitlich befristet z.B. an die Oberschule statt gleich ans Gymnasium gegangen sind? Einen Vertrag haben sie als Beamte ja nicht mehr, auf den sie sich berufen können. Mich treibt der Gedanke um, dass das LaSuB mir die Oberschule für alle Zeit aufdiktiert und meine eigentliche Ausbildungsschulart dabei herunterfällt.
    Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße!

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 6 Jahren vor

      Guten Tag OS/GY-Lehrer,

      vielen Dank für Ihre Frage. Im Augenblick können wir dazu leider keine Aussage treffen. Ihr Anliegen liegt zudem vor allem im Ermessen des LaSuB. Allerdings können Sie sich gern bei den zuständigen Kollegen informieren: https://www.lehrerbildung.sachsen.de/offene_fragen.html.

      Freundliche Grüße
      Lynn Winkler