Neue Bildungsempfehlung stärkt Elternwillen
Die Koalitionsfraktionen CDU und SPD im Sächsischen Landtag haben sich auf eine Neuregelung zur Bildungsempfehlung verständigt. Damit wird der Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen neu geregelt. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde heute im Landtag eingebracht und soll rechtzeitig zum kommenden Februar 2017 in Kraft treten. Wichtige Neuerung: Der Elternwille wird gestärkt.
Bewährtes bleibt erhalten
Die neue Regelung hält an den bisherigen Leistungskriterien und der Form zur Erteilung der Bildungsempfehlung fest. Alle Termine für 2017 und das neue Verfahren sind auf dem Bildungsserver veröffentlicht.
Prinzipiell wird es weiter eine Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 geben. Für eine Empfehlung für das Gymnasium benötigen die Schüler wie bisher:
- In den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres einen Durchschnitt von 2,0 oder besser und es darf keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet worden sein.
- Die Grundschule schätzt aufgrund des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers, der Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung pädagogisch ein, dass der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
In allen anderen Fällen erteilt die Grundschule die Bildungsempfehlung für die Oberschule.
Neu: Eltern entscheiden auf Empfehlung der Schule
Allerdings hat die Bildungsempfehlung für die Eltern künftig einen orientierenden Charakter. Die letzte Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes treffen die Eltern. Damit wird der Elternwille gestärkt.
Möchten Eltern ihr Kind trotz einer Empfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden, ist ein Beratungsgespräch am gewünschten Gymnasium verpflichtend. Zudem müssen die Schüler eine schriftliche Leistung in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachunterricht erbringen. Die Leistungserhebung wird jedoch nicht benotet, sondern dient als Grundlage der Elternberatung und der realistischen Einschätzung der Schülerleistung. Sollte das Gymnasium den Eltern nach dem Gespräch eine Anmeldung an der Oberschule empfehlen, müssen die Eltern schriftlich mitteilen, dass sie dennoch an der Anmeldung am Gymnasium festhalten. Das letzte Entscheidungsrecht bleibt also bei den Eltern.
Wechsel zwischen den Schularten
Die Schüler können nach jeder Klassenstufe von der Oberschule an das Gymnasium wechseln, müssen dafür jedoch die erforderliche Begabung und Leistung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im vorangegangenen Schuljahr gezeigt haben. Der Verbleib am Gymnasium ist nicht möglich, wenn ein Schüler
- zweimal in derselben Klassenstufe,
- in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen oder
- insgesamt dreimal
nicht versetzt worden ist.
Neuregelung war notwendig
Hintergrund für die Änderung der Bildungsempfehlung ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (OVG). Das OVG hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2016 festgestellt, dass laut Grundgesetz der Staat grundsätzlich berechtigt ist, den Zugang zu verschiedenen Schularten zu regeln. Das OVG hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass laut der Sächsischen Verfassung die Eltern das Recht haben, den Bildungsweg ihres Kindes frei wählen zu dürfen. Wenn nun das Elternrecht eingeschränkt werden soll, dann müsse dieses vom Gesetzgeber erfolgen und nicht – wie bisher – auf dem Weg einer Verordnung des Kultusministeriums.
6 Kommentare
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Noch 2 Fragen:
Was passiert wenn die verfügbaren Plätze an den Gymnasien nicht ausreichen?
Im extremsten Fall könnte also ein Kind mit einem Durchschnitt 1,0 und Bildungsempfehlung Gymnasium keinen Platz bekommen, während andere ohne Bildungsempfehlung den bekommen?-
Autor
Dann treten die Härtefallregelungen in Kraft (siehe meine erste Antwort). Die restlichen Plätze werden ausgelost.
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Wie werden die Schüler ausgewählt, die auf das entsprechende Gymnasium dürfen? Ist eine Bildungsempfehlung fürs Gymnasium ein Vorteil oder werden alle Schüler(auch die durch Elternwillen) in einen Topf zum Auslosen geworfen? Welche Möglichkeiten hat ein Gymnasium bei der Auswahl der Schüler?
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Autor
Alle Anmeldungen von Schülern der Klassenstufe 4 werden grundsätzlich gleich behandelt, egal ob eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium vorliegt oder ob die Eltern die Aufnahme am Gymnasium ohne Empfehlung für das Gymnasium wünschen (dann erfolgt vorab aber noch Leistungserhebung und Beratungsgespräch).
Der Schulleiter des Gymnasiums entscheidet anhand der verfügbaren Plätze über die Aufnahme. Sind es mehr Anmeldungen als Plätze wird über ein Losverfahren entschieden. Ausnahme sind die Härtefälle, die bevorzugt aufgenommen werden. Das sind: 1. Geschwisterkinder, 2. sonderpädagogischer Förderbedarf, 3. Zumutbarkeit des Schulweges.
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Die Schüler können nach jeder Klassenstufe von der Oberschule an das Gymnasium wechseln, …
Heißt das, in Zukunft nicht nur nach der fünften oder sechsten Klasse? Macht das Sinn bei den unterschiedlichen Lehrtempi in Gymnasium und Oberschule?
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Autor
Das war bisher auch schon so, wenn die entsprechenden Leistungen da sind, ist der Wechsel an das Gymnasium nach jeder Klassenstufe möglich (siehe Schulordnung Gymnasien §6 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12517?redirect_succesor_allowed=1#abs2). Ob das Gymnasium wirklich der geeignete Weg ist, sollten Eltern mit ihren Kindern bzw. vielleicht auch mit der Schule besprechen. Ansonsten gibt es ja auch immer die Möglichkeit, das Abitur nach erfolgreichem Abschluss der Oberschule am Beruflichen Gymnasium zu erwerben (Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium hier: http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3349-Schulordnung-Berufliche-Gymnasien#p4 .
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