Regeln für Lehrkräfte im Schulbetrieb

Regeln für Lehrkräfte im Schulbetrieb

Foto: Robert Kneschke | Adobe Stock

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Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler an den Schulen ab dem 18. Mai 2020 haben die Schulen in den vergangenen Wochen zahlreiche Hinweise und Handlungsempfehlungen erhalten, darunter auch eine Dienstanweisung für Lehrkräfte. Die wichtigsten Fragen beantworten wir im Blog.

+++ HINWEIS: Mit Ende des Schuljahres 2019/2020 sind die dargelegten Vorgaben nicht mehr gültig +++

Welche Regeln müssen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz des pädagogischen Personals gelten? Das wollte das Kultusministerium von Ärzten des Zentrums für Arbeit und Gesundheit Sachsen (ZAGS) wissen und bat um eine Stellungnahme. Wichtigstes Ergebnis der arbeitsmedizinischen Einschätzung: Ab dem 18. Mai 2020 kann in allen Schularten und Klassenstufen* wieder Unterricht in der Schule stattfinden.

Was ist beim Schulbetrieb zu beachten?

Der Unterricht ist durch die Lehrkräfte abzusichern. In den weiterführenden Schulen ergänzen sich dabei Präsenzzeiten mit Lernzeiten zu Hause für alle Klassenstufen.

Gelten Anweisungen für den Gesundheitsschutz?

Ja. Um die Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen Personals an den Schulen zu minimieren, sind die vom Kultusministeriums erteilten Handlungsanweisungen (u.a. strikte Trennung der Klassen im Primarbereich, Abstandsgebote in weiterführenden Schulen, Hygieneregeln) unbedingt zu beachten. Die unverändert hohen Hygienevorgaben sind einzuhalten und durchzusetzen.

Muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden?

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an den Schulen wird ausdrücklich empfohlen. Das gilt vor allem in Situationen außerhalb des Unterrichts, in denen eine Einhaltung des Mindestabstandes regelmäßig ausgeschlossen ist (zum Beispiel auf dem Schulgelände). Nach Maßgabe der arbeitsmedizinischen Einschätzung besteht jedoch weiterhin keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie für das pädagogische Personal an den Schulen. Die Erfahrungen aus der Notbetreuung der Kindergärten und Horte ohne Maskenpflicht und ohne Nachweis gestiegener Erkrankungszahlen stützen die Annahme, dass bei den vorliegenden Infektionszahlen für SARS-CoV-2 die Einführung einer Maskenpflicht an den Schulen nicht notwendig ist.

Ist der Einsatz von pädagogischem Personal an Schulen vertretbar?

Bei Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben und Beachtung der Vorgaben für die eingeschränkte Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 18. Mai 2020 ist es aus arbeitsmedizinischer Sicht vertretbar, Lehrerinnen und Lehrer und das weitere pädagogische Personal an Schulen im Präsenzunterricht (einschließlich Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung) in der Schule einzusetzen. Dies gilt auch für die Beschäftigten, die 60 Jahre oder älter sind. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (u.a. Vermeidung eines Personenwechsels in den Gruppen durch Bildung fester Klassenbetreuungen, Belehrung der Kinder und Beschäftigten, kein Schulbesuch bei Krankheitssymptomen die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 deuten) und die geringen Infektionszahlen in Sachsen in Verbindung mit dem fehlenden Nachweis gestiegener Erkrankungszahlen an Arbeitsplätzen der Notbetreuung rechtfertigen nach aktueller arbeitsmedizinischer Stellungnahme diese Maßnahmen.

Können sich Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören von der Pflicht zu unterrichten, befreien lassen?

Ja**. Lehrerinnen und Lehrer mit einer Risikoerkrankung können sich mit einem ärztlichen Attest vom Präsenzunterricht befreien lassen. Zu den Risikoerkrankungen gehören zum Beispiel chronische Lungenerkrankungen mit dauerhafter medikamentöser Behandlung oder Erkrankungen, die mit einer Immunschwäche einhergehen. Auch Personen mit Risikoerkrankungen wie etwa Diabetes, Leber-, Nieren- oder Krebserkrankungen sowie Herz-Kreislauferkrankungen müssen bei Vorliegen eines Attestes nicht in den Präsenzunterricht.

Gilt die Präsenzpflicht auch, wenn in der Klasse ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals mit Risikoerkrankungen gilt in diesem Fall nicht.

Was muss das pädagogische Personal beachten bei Auftreten von Krankheitssymptomen?

Bei Erkrankungssymptomen (zum Beispiel Husten, Halsschmerzen, Fieber) dürfen Lehrkräfte die Schule nicht besuchen und müssen unverzüglich eine Testung auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Diese kann bei den aktuell hohen Testkapazitäten sofort bereitgestellt werden.

Was gilt für Schwangere?

Für Schwangere gilt ein betriebliches Beschäftigungsverbot für den Einsatz im Präsenzunterricht.

* Bei den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten Einschränkungen.

** aktualisiert am 15. Mai 2020.

Dirk Reelfs, Pressesprecher im Sächsischen Staatsministerium für Kultus

21 Kommentare

  1. Uwe Dulz 4 Jahren vor

    Bei aller Argumentation seitens des Bildungsministeriums bleiben seit Tagen drängende und offensichtliche Fragen unbeantwortet. Seit heute stelle ich mir zwei weitere:
    Was ist wichtiger: Das Recht auf Bildung und Teilhabe, das Recht auf Selbstbestimmung oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit? Und wer hat das Recht, darüber zu entscheiden und zu priorisieren?

  2. Wiebke Kasper 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    Chorproben sind derzeit nicht erlaubt. Durch das Singen werden vermehrt Tröpfchen in die Luft geschleudert und das Ansteckungsrisiko erhöht sich enorm. Wie sieht das mit dem Singen im Musikunterricht aus?
    In einigen Fächern haben die Schüler kein eigenes Lehrbuch (so z. B. auch oft in Musik). Dafür gibt es sogenannte Klassensätze, bei denen sich mehrere Schüler ein Buch teilen. Darf ich die Bücher ausgeben, wenn sie durch mehrere Schüler hintereinander genutzt werden?
    Durch die Anweisung, die Türen zu den Klassenzimmer offen zu lassen, kann ich auch keine Hörbeispiele im Fach Musik anspielen. Musikunterricht ist unter diesen Umständen nicht möglich!
    Daher meine Bitte: Wäre es möglich, das Fach Musik – wie Sport auch – zu „schließen“?
    Mit freundlichen Grüßen
    W. Kasper

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Wiebke Kasper,

      vielen Dank für Ihre Nachfragen. Singen in engen, geschlossenen Räumen ist im Moment leider nicht möglich. Nichtsdestotrotz können andere Inhalte vermittelt werden (Musiktheorie usw.). Zur Lehrbuchnutzung: Klassensätze können nur innerhalb einer Klasse genutzt werden (bzw. müssen entsprechend desinfiziert werden). Aber hier können ja auch beispielsweise andere Mittel und Wege wie Beamer oder Kopien genutzt werden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Kretschmer 4 Jahren vor

    Laut GEW sind Risikogruppen mit schwerwiegenden Krankheiten auch Kontaktpersonen im Haushalt bei Lehrern. Gibt es eine Regelung/Hilfe zu homeoffice? Schulleitung sieht sich nicht zum Handeln angeregt. Weder zur Erlaubnis zum homeoffice, noch zur Weisung zum Präsenzunterrichten. Betriebsarzt, Gesundheitsamt sieht keine Befugnis zur Attestierung. Wer hilft?

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Kretschmer,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Hier entscheidet der Arzt. Bitte direkt an ihn wenden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. Schulz 4 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler, was ist mit der Schulpflicht der Kinder an den (kleinen) Grundschulen, an denen durch diese geänderte Regelung jetzt nicht mehr genügend Lehrer zur Verfügung stehen werden? Warum kommt diese Anweisung erst heute, zum Freitag? Wann denken Sie, schreiben wir die Pläne? Und vor allem wie oft?
    Anderes schulisches Personal steht nicht zur Verfügung. Schulpflicht heißt ja, die Eltern haben einen Anspruch während der regulären Schulzeit.

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Schulz,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Schulen, denen aufgrund der Regelung hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer mit einer Risikoerkrankung Personal fehlt, können sich zur Unterstützung gern ans zuständige Landesamt für Schule und Bildung wenden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. M.S. 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Lehrer, die zu Risikogruppen gehören und dies durch ein ärztliches Attest der Schulleitung angezeigt haben, können sich lt. obigen Ausführungen vom Präsenzunterricht befreien lassen. Müssen diese Lehrer dann trotzdem in der Schule sein und können diese Lehrer dann zu den Pausenaufsichten verpflichtet werden? Wann gibt es dazu die erwähnte Dienstanweisung?
    Herzlichen Dank.

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo M.S.,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Blogbeitrag wurde aktualisiert, die entsprechende Dienstanweisung ist an die Schulen gegangen. Eine Befreiung gilt bei Vorlage eines Attests für den Einsatz im Präsenzunterricht. Alles weitere (Einsatz außerhalb des Unterrichtes) muss vor Ort durch die Schulleitung entschieden werden.

      Herzliche Grüße und ein angenehmes Wochenende
      Lynn Winkler

  6. J.Kühn 4 Jahren vor

    Hallo Frau Winkler,
    wie läuft das dann an einer kleinen ländlichen Schule ab, an der 2 von 5 Kollegen dieses Attest beibringen und dann nur noch 3 Lehrer für 4 Grundschulklassen vorhanden sind? Eine Schulleiterin, die einspringen könnte, gibt es nicht – die amtierende Schulleiterin ist nur an einem Tag der Woche da.
    Kollegin Nummer 5 ist übrigens auch 2 von 5 Tagen in der Seiteneinsteigerausbildung. Ebenso wenig stehen GTA-Kräfte, FSJler oder anderes schulisches Personal zur Verfügung. Eine Sekretärin ist nicht vorhanden und auch Erzieher können am Vormittag nicht eingesetzt werden, da durch geänderte Betreuungszeiten kein Frühhort mehr angeboten wird. Die Klassen dürfen nicht – wie bisher bei Krankheit – zusammengelegt werden.
    Also, wohin mit den Kindern? Wer betreut und beaufsichtigt sie? Einfach nach Hause schicken ist auch nicht möglich – der überwiegende Teil der Kinder sind Buskinder aus verschiedenen Orten und die Schulbusse fahren erst nach der 4. Stunde. Ich würde mich sehr über eine verbindliche Antwort freuen.

  7. Sandra Beck 4 Jahren vor

    Hallo.Eine Frage bei meiner Tochter sind alle 27 Schüler in einem Raum ist das nicht zu viel.Kinder weisen keine Symptome auf aber können es dennoch in dich tragen.
    Bei 27 Schülern wie soll das mit dem Abstand funktionieren.

  8. Mama in Spe 4 Jahren vor

    Ich hätte einige Fragen zum Thema betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere:
    Ab wann gilt dieses Beschäftigungsverbot?
    Gilt das für alle Schularten?
    Gilt das Beschäftigungsverbot generell oder nur, wenn nicht alle Hygieneregeln eingehalten werden können (Wie damals zur 1. Phase der Schulöffnung)?
    Von wem erhalte ich (als Schwangere) die Weisung, keinen Präsenzunterricht abzuhalten?

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Mama in Spe,

      vielen Dank für Ihre Nachfragen. Umfangreiche Informationen zum weiteren Einsatz von Schwangeren werden zeitnah über das Schulportal an den Einsatzschulen veröffentlicht. Hier möchte ich Sie noch um ein wenig Geduld bitten.

      Herzliche Grüße und alles Gute für Sie
      Lynn Winkler

  9. He 4 Jahren vor

    Hallo,
    warum stehen zwei verschiedene Aussagen zum Einsatz von schwangeren Lehrerinnen auf Ihrer Seite? Welche ist die gültige Vorschrift?

  10. Frau Horn 4 Jahren vor

    Wann kommt denn die Dienstanweisung mit den Attests für die Lehrer? Wieder am Freitag 17 Uhr??? Damit die Grundschulen wieder neu planen dürfen?
    Erst heißt es Risikogruppe raus, dann rein, jetzt wieder raus????
    Vielleicht hätte man sich mit der Öffnung der Schulen ein wenig mehr Zeit lassen können, damit sich die Staatsregierung erstmal einigt wird und alle Anweisungen, Verfügungen und Papiere vollständig und richtig (!!!!) zur Verfügung stellt, damit die Schulen auch planen können! Mitdenken hilft auch in Krisenzeiten!!!

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Frau Horn,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage und Ihre Hinweise. Die entsprechende Dienstanweisung ist an die Schulen gegangen, der Blogbeitrag wurde aktualisiert.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  11. S. Renner 4 Jahren vor

    Sehr geehrter Herr Minister, sehr geehrte Verantwortliche,
    Lehrer und Lehrerinnen mit Vorerkrankungen können sich laut Text vom Unterricht befreien lassen. Wie ist das mit Schülern die eine Vorerkrankung und Immunsupprimierung haben geregelt?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo S. Renner,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Schülerinnen und Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, sprechen bitte vorab rechtzeitig mit ihrer Schule über ihre Vorerkrankung. Dann kann die Schule eine angemessene Lösung finden. Im Zweifel sollten sie einen Arzt aufsuchen und seinem Rat folgen. Gern auch in unseren FAQ auf der Corona-Webseite nachlesen: https://www.coronavirus.sachsen.de/faq-infektionsschutz-6050.html.

      Einen schönen Abend
      Lynn Winkler

  12. Anne 4 Jahren vor

    Hallo Herr Reelfs, ich bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen zu den Aufgaben der Lehrpersonen: Dürfen Grundschüler, die sich einen Schülertisch teilen, auch gemeinsam schuleignes Anschauungsmaterial benutzen? Muss Arbeitsmaterial, das durch vier Schülerhände geht (Zählmaterial, Tablets, Musikinstrumente aus Holz, etc.) desinfiziert werden, bevor das „Nachbarkind“ es benutzen darf? Im Kitabereich wäre das sicher auch nicht praktikabel, wenn Kinder zusammen spielen. Das Singen in geschlossenen Räumen ist umstritten, gibt es Vorgaben für die Grundschule?