Kitas und Schulen im Primarbereich öffnen

Kitas und Schulen im Primarbereich öffnen

Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Kabinett heute beschlossen.

+++ HINWEIS: Mit Ende des Schuljahres 2019/2020 sind die dargelegten Vorgaben nicht mehr gültig +++

Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.

Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.

Allgemeine Hygieneregeln

Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette, beachten.

Regelungen zum Schulbetrieb*

Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülerinnen und Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülerinnen und Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schülerinnen und Schüler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie während der Pausen so weit voneinander getrennt sind, dass sie sich nicht durchmischen.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.

Während des Präsenzunterrichts in den Sekundarstufen ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Schülerinnen und Schülern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. Dasselbe gilt für den Aufenthalt auf dem gesamten Schulgelände.

Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung für besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchführung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Die Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, auf dem Schulgelände stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.

Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllen die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Schülerinnen und Schülern in häuslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgelände zu betreten oder in sonstiger Weise den persönlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkräften zu suchen.

Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege

Kinder werden in der Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. Das gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe nicht eingehalten werden kann. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte können in der gegenwärtigen Lage nicht umgesetzt werden. Von Fall zu Fall werden örtlich Einschränkungen der Betreuungszeiten erforderlich sein, insbesondere hinsichtlich der Tagesrandzeiten, da ansonsten das Konzept der stabilen Gruppen nicht gewährleistet werden kann.

Die Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass die einzelnen Betreuungsgruppen nicht untereinander gemischt werden und dass das betreuende pädagogische Personal nicht unter den verschiedenen Gruppen wechselt. Gemeinschaftsräume und Frei- sowie Gemeinschaftsflächen dürfen immer nur von einzelnen Gruppen genutzt werden.

Die Kindertageseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass erkannte Infektionsketten zurückverfolgt und möglicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden können. Hierzu ist ein tägliches Kontaktprotokoll zu führen. Auf diesem sind insbesondere die Zusammensetzung der betreuten Gruppen, die betreuenden Erzieherinnen und Erzieher und der Kontakt zu anderen Personal der Einrichtung zu vermerken.

Eltern sind verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.

Die Hortbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Grund- und Förderschulen wird in der Regel während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülerinnen und Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülerinnen und Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich. Allerdings kann es auch hier örtlich zu Einschränkungen der Betreuungszeiten kommen, um die stabile Zusammensetzung der Klassen und Gruppen zu gewährleisten.

Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai in Kraft und gilt bis zum 5. Juni. Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de.

Für Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Hotline gern bereit: 0800 10 00 214.

*Aktualisiert am 12. Mai 2020

Lynn Winkler, Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

48 Kommentare

  1. Jungsmama 4 Jahren vor

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu den eventuellen Bestätigen für Vorerkrankte Kinder. Wie sieht es mit einem Vorschulkind aus, benötige ich ab 18.05.20 für die Kita eine Bestätigung, dass das Kind trotzdem gehen darf? Es geht soweit ich es verstehe nur um die Corona Erkrankungen, die man bestätigen muss, oder?
    Bisher sind wir deshalb zu Hause geblieben, trotz systemrelevantem Beruf. Nun geht das Geschwisterkind wieder in die Schule, mein Mann geht bereits arbeiten.Also wenns uns erwischt, dann kann es auch das Vorerkrankte Kind zu Hause erwischen. Zumal brauchen auch diese Kinder endlich mal wieder Gleichgesinnte.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Jungsmama,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Es muss grundsätzlich täglich eine Bestätigung abgegeben werden. Auch gern noch mal nachlesen: http://schule-sachsen.de/20_05_08_Konzept_Wiedereroeffnung_Kita_GS_Primarstufe_FS.pdf. Hier steht „Die Eltern versichern täglich vor Beginn der Betreuung bzw. des Unterrichts in schriftlicher Form, dass keine allgemeinen Krankheitssymptome der Kinder, insbesondere Husten und erhöhte Körpertemperatur, vorliegen. Dieses Vorgehen ist Teil des neuen Übergaberituals in der Kindertagesbetreuung bzw. der Ankunft der Schüler an der Schule. Die Auskunft muss auch den diesbezüglichen Gesundheitszustand aller Mitglieder des Hausstandes einbeziehen. Kinder mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome einer Virusinfektion ähnlich sein können (z. B. Heuschnupfen), weisen die Unbedenklichkeit mit einem ärztlichen Attest nach.“

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  2. Tina 4 Jahren vor

    Hallo,
    dürfen an Tagen der mündlichen Prüfungen (speziell Oberschulen) die anderen Jahrgänge an der Schule unterrichtet werden?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Tina,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nur an Tagen der schriftlichen Prüfungen muss sichergestellt werden, dass sich nur direkt an den Prüfungen beteiligte Personen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten. An allen anderen Tagen entscheidet die Schulleitung über die jeweils geeignete Schulorganisation bei der Verbindung von häuslichen Lernzeiten mit Präsenzunterricht.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  3. Daniela Schuster 4 Jahren vor

    Wie ist die Regelung bei einem GTA? Läuft das unter Teilbetreuung oder Randbetreuung und darf nicht erfüllt werden?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Daniela Schuster,

      danke für Ihre Nachfrage. Informationen dazu gibt es zum Beispiel hier: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/05/einsatz-von-gta-fachkraeften-moeglich/ und https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/11/faq-wiederaufnahme-des-unterrichts-an-grundschulen-und-der-primarstufe-der-foerderschulen/.

      Wie können in der Grundschule bzw. Primarstufe der Förderschule die Lehrkräfte und sonstige Kräfte eingesetzt werden?

      Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer, der GTA-Kräfte, außerschulischer Partner, Assistenzkräfte, FSJler, die für die Absicherung des Unterrichtes und ggf. weiterer schulischer Angebote benötigt werden. Die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten an den Standorten erfordern schulspezifische Planungen. Vor Ort ist am besten einzuschätzen, wer konkret zur Verfügung stehen kann, welche räumlichen Bedingungen gegeben sind, welche örtlichen Besonderheiten zu beachten sind. Vertraglich gebundene GTA-Kräfte können zum Beispiel je nach Bedarf und zeitlichem Erfordernis für Aufsichts- und Betreuungszeiten sowie individuelle Maßnahmen ggf. in Kombination mit Lehrkräften eingesetzt werden. Hierzu sind die bestehenden Verträge entsprechend zu modifizieren. Es ist darauf zu achten, dass Lehrerinnen und Lehrer, die eine stabile Klassen führen, zum Beispiel für Pausen und Aufsichtszeiten möglichst durch eine weitere Lehrkraft oder sonstige Beschäftigte in der Schule unterstützt werden.

      Bei Unterrichtsausfall können GTA-Kräfte oder sonstiges der Schule zur Verfügung stehendes Personal eingesetzt werden.

      Weitere Informationen finden sich in dem Schulleiterbrief vom 29. April 2020 Hinweise zum Einsatz von GTA-Kräften an allgemeinbildenden Schulen im Zeitraum vom 20. April bis 17. Juli 2020 im Schulportal.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  4. Jana 4 Jahren vor

    Hallo
    Wie kann es sein das diese Woche die Klassen getrennt Unterricht machen und die Abstandsregeln eingehalten werden und ab 18. alle Kinder 22 wieder in der Klasse zusammen sitzen und keine Abstandsregeln mehr zählen
    Mein Kind hat Vorerkrankungen und was jetzt

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Jana,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Schülerinnen und Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, sprechen bitte vorab rechtzeitig mit ihrer Schule über ihre Vorerkrankung. Dann kann die Schule eine angemessene Lösung finden. Im Zweifel sollten sie einen Arzt aufsuchen und seinem Rat folgen. Umfassende Informationen zum Infektionsschutz finden Sie zum Beispiel in unseren FAQ: https://www.coronavirus.sachsen.de/faq-infektionsschutz-6050.html.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  5. Frau Klemm 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Dieser Variante der Schulöffnung an den Grundschulen stehe ich sehr kritisch gegenüber.
    Die Kinder der Grundschulen und besonders auch deren Familen werden in Ihrem Fall zu „Versuchsobjekten“. Alle Kinder (in unserem Fall 25 Kinder) in einem Klassenraum ohne Abstand für Stunden „unterzubringen“ finde ich verantwortungslos in mehreren Punkten!
    Es ist noch nicht bekannt, welche (Spät-) Folgen eine Infektion hat, besonders auch für die Kinder.
    In sämtlichen Lockerungspunkten sowie Empfehlungen spricht man sich deutlich zur Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (von 1,5m) aus. Ich sehe hier eine extreme Ungleichbehandlung der Grundschulkinder zu den Kindern ab der 5. Klasse.
    Ebenso sollten wir auch Rücksicht auf die Menschen nehmen, für die dieser Virus (lebens-)gefährlich ist. Das ist in unserer Familie neben meinem chronisch kranken Mann, definitiv auch die Großeltern.
    Jedes der 25 Kinder kann von zu Hause ohne Symptome kommen und einfach nur Überträger sein. Lange bevor (wenn überhaupt) Symptome auch in den Familien auftreten. Die anderen Kinder bringen diese Vieren dann mit nach Hause.
    Da man nicht weiß ob das eigene Kind der Überträger dieser Krankheit ist (je mehr und länger der Kontakt, desto größer die Wahrscheinlichkeit) muss man leider (wenn einem die Großeltern und deren Gesundheit wichtig ist) zu diesen Personen den persönlichen Kontakt meiden. Wäre es für die ältere Generation und überhaupt für Familien nicht erstmal besser diese wieder beruhigter besuchen zu dürfen? Familien mit älteren Mitgliedern gehen bei den gesamten Öffnungskonzepten völlig unter.
    Bisher konnten wir, weil wir uns an die Regeln gehalten haben, vorbildlich Homeschooling und Homeoffice betrieben haben relativ sicher sein das wir gesund sind. Man hätte jetzt, nachdem man es endlich wieder darf, die Großeltern besuchen können.
    Wenn mein Kind ab dem 18.5. sich einen Klassenraum mit 25 weiteren Kindern über längere Zeit teilen muss, ist es uns definitiv zu Risiko belastet!
    Da wir über einen Garten verfügen, konnte mein Kind nach dem Homeschooling „an der frische Luft“ unbekümmert toben und spielen. Das wird in der Schule / im Hort nicht möglich sein!
    Einen verantwortungsvollen Umgang mit Abstands- und Hygieneregeln haben wir unserem Kind vorgelebt und sind im ganzen sehr gut damit gefahren! Leider wird das im Bereich Schule „nicht möglich sein“. Das ist gegenüber den Kinder nicht wirklich erklärbar!
    Bisher konnte jeder selbst sehen und es händeln wie er wollte, aber leider obliegt es durch diesen Weg der Öffnung nicht mehr jedem selbst… warum dürfen Eltern nicht entscheiden was das beste ist? Ob sie ihr Kind in die Schule bringen wollen oder vielleicht auch müssen, oder ob sie die bisher durchgeführte Variante weiterverfolgen. Der Vorteil wären definitiv weniger Kinder an den Schulen. Bisher wurden auch die Aufgaben vorgegeben und kontrolliert. An dieser Variante müsste sich nichts ändern. Meiner Meinung nach sollten die Eltern ein Mitspracherecht bekommen.
    Oder es werden wie an den weiterführenden Schulen und kleine Gruppen gebildet bei denen 1 oder 2 Tage Unterricht in der Schule stattfindet in kleinen festen Gruppen mir Abstandsregeln wie in allen anderen Bereichen! Mein Kind und die Gesundheit meiner Familie ist doch ebensoviel Wert wie die eines älteren Kindes, oder etwa nicht?!
    Und noch ein kurzer anderer Ansatz zum Thema Testen… ich kenne Menschen (auch Lehrer!) Diese haben/ wollen sich nicht testen lassen, da sie in keine Quarantäne gehen wollen

  6. Schulz 4 Jahren vor

    Mit welcher fachlichen Begründung werden Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 (Mittel- und Oberstufe) der Schulen mit dem FSP geistige Entwicklung länger als alle anderen vom Unterricht gesperrt? In den Schulen gE ist die Klassenstärke idR wesentlich kleiner als in Grundschulen. Diese Schüler sind oft nicht in der Lage, eigenständig Kontakte außerhalb der Schule aufzubauen oder zu pflegen, befinden sich seit 2 Monaten oft in persönlicher Isolation und es findet außer eine wiederholenden Abarbeitung von Arbeitsblättern keine Entwicklung statt. Zusätzlich legen viele dieser Schüler in Haushalten, in denen eine fachgerechte Unterstützung nicht gewährleistet werden kann. Zahlenmäßig handelt es sich hier um eine sehr kleine Anzahl Schüler im Vergleich zu allen anderen Schülern.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Schulz,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Zunächst möchten wir unterstreichen, bereits ab 18. Mai 2020 sowohl alle Schülerinnen und Schüler der Unterstufe als auch der Werkstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wieder in den Präsenzunterricht zu nehmen und damit den Schülerinnen und Schülern dieses Förderschwerpunktes ganz zeitnah eine schulische Perspektive zu geben. Und mit der getroffenen Regelung geben wir selbstverständlich auch den Schülerinnen und Schülern der Mittel- und Oberstufe eine solche Perspektive. Wegen des hohen organisatorischen und konzeptionellen Aufwandes für einen Wechsel von Präsenz- und häuslichen Lernzeiten und zur Einhaltung des Infektionsschutzes in diesem Förderschwerpunkt kann allerdings ein auch nur partieller Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberstufe erst ab 2. Juni 2020 realisiert werden. Hier werden auch sehr individuell abzustimmende Lösungen greifen müssen – bis hin zur Koordination mit den Fahrdiensten und weiteren unterstützenden Systemen und Partnern. Dies sorgfältig vorzubereiten, ist sowohl mit Blick auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler als auch hinsichtlich der Sicherstellung des Infektionsschutzes geboten. Dafür bitten wir um Verständnis.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  7. FS 4 Jahren vor

    Hallo,
    auf der Liste zur Bestätigung des Gesundheitszustandes ist anzugeben, ob der Hausstand in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Covid19-Erkrankten hatte. Werden Kinder, deren Eltern Covid19-Erkrankte als medizinisches Personal behandeln und betreuen jetzt vom Unterricht vor Ort ausgeschlossen? Die Erklärung zur Notbetreuung enthielt noch den Verweis auf entsprechende Schutzkleidung.
    VG

  8. Meinert Nadine 4 Jahren vor

    Hallöchen, ich hätte eine Frage was ist mit den Schulen für geistig behinderte. Starten die auch am 18.05??

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Meinert Nadine,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Für die Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt: Ab 18. Mai öffnen diese Schulen für die Unterstufe (Jahrgangsstufe 1 bis 3) und der Werkstufe (Jahrgangsstufe 10 bis 12), die Öffnung der Mittelstufe (Jahrgangsstufe 4 bis 6) und der Oberstufe (Jahrgangsstufe 7 bis 9) folgt ab 2. Juni, ggf. in Wechselmodellen aus Präsenzzeiten an der Schule und häuslichen Lernzeiten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  9. Lisa S. 4 Jahren vor

    Und wenn ich selbstverantwortlich entscheide meine Kinder weiter zu Hause zu unterrichten? Ich habe ein Kind mit einer Nierenerkrankung, wo zum derzeitigen Forschungsstand noch nicht klar ist ob ein Risiko besteht. Und ein anderes welches vor 8 Wochen eine schwere Not OP hatte….. Ich werde sie sicher nicht zur Schule schicken bei diesen Rahmenbedingungen in den Grundschulen. Muss ich jetzt Angst vor Strafe haben oder gibt es da auch Ausnahmen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Lisa S.,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich verstehe, dass Sie sich in einer besonders herausfordernden Situation befinden. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem Arzt sowie der Schulleitung. Dafür kann eine Lösung gefunden werden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  10. S. Simon 4 Jahren vor

    Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn Eltern die tägliche Unterschrift zur Infektionsfreiheit verweigern bzw. vergessen?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber S. Simon,

      danke für Ihre Nachfrage. Die Bestätigung ist ein wesentlicher Bestandteil des Infektionsschutzes sowie ein zentraler Aspekt bei einer Rückverfolgung möglicher Infektionsketten. Wir vertrauen hier auf eine offene Kooperationsbereitschaft der Eltern, da auch sie sicherlich ein großes Interesse an einem sicheren und risikominimierten Schulbeginn haben. Für die ersten ein bis zwei Tage ist bei möglichen Vergesslichkeiten besondere Sensibilität vorgesehen. Bei bewusster Verweigerung wird ein Gespräch mit den Eltern geführt und wenn das keinen Erfolg hat, kann die Betreuung bzw. Aufnahme abgelehnt werden.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  11. Anke 4 Jahren vor

    Die 3-tägige Klassenfahrt (Grundschule) in die Jugendherberge innerhalb Sachsens im September 2020 muss/kann derzeit nicht storniert werden. Wie ist zu verfahren, wenn Eltern ihr Kind aus Vorsicht nun nicht mitschicken möchten?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Anke,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen dazu noch keine abschließende Antwort geben. Die Regelung zu den Klassenfahrten reicht erst einmal nur bis zum Ende des Schuljahres. Darüber hinaus gibt es noch keine Entscheidung, außer, dass auch keine neuen Schulfahrten abzuschließen sind. Da Sie (vermutlich) bereits vor der Krise die Fahrt gebucht haben, gehe ich davon aus, dass, wenn diese abgesagt werden muss, die Stornokosten (wie auch bisher) übernommen werden. Ich weiß, meine Antwort hilft Ihnen jetzt nicht weiter, aber die Lage ist weiter unsicher und wir müssen abwarten. Bitte besprechen Sie mit dem zuständigen Landesamt für Schule und Bildung, ob Sie die Reise jetzt schon stornieren sollen oder noch etwas warten.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  12. Maren Schulle 4 Jahren vor

    Ich bin unglaublich beunruhigt! Das würde bei uns bedeuten, dass in einer Schule mit insgesamt 500 Kindern!! 23 Schüler in einem Raum sitzen. Warum ist es in Sachsen nicht denkbar, die Kinder in Teilzeit zu beschulen? So wie es in Brandenburg stattfindet.

  13. Buffington 4 Jahren vor

    „Von Fall zu Fall werden örtlich Einschränkungen der Betreuungszeiten erforderlich sein, insbesondere hinsichtlich der Tagesrandzeiten […]“. Gibt es für Betroffene z.B. aus systemrelevanten Berufsgruppen ohne anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit einen Anspruch auf Notbetreuung in den Tagesrandzeiten? Im hiesigen Fall geht es konkret um die Zeit zwischen 7.30 Uhr und dem geplanten Unterrichtsbeginn um 9 Uhr.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Hallo Buffington,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da wir uns weiter im Krisenmodus befinden und noch nicht in den Regelbetrieb übergehen können, gibt es weiterhin Einschränkungen. Bei Fällen wie Ihrem würde ich Ihnen empfehlen, es direkt vor Ort anzusprechen. Dafür gibt es bestimmt eine Lösung.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  14. Richter 4 Jahren vor

    Guten Tag,
    gibt es eigentlich Pläne, die Öffnung der Schule mit entsprechenden Untersuchungen wissenschaftlich zu begleiten? Wenn ja, was ist geplant?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Richter,

      danke für Ihre Nachfrage. Die Universität Leipzig sowie die Medizinische Fakultät der TU Dresden und das Universitätsklinikum planen in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftsministerium zwei wissenschaftliche Studien an ausgewählten Schulen. Ziel der begleitenden Studien ist es, das Infektionsgeschehen in den Schulen bewerten zu können. Sollten dazu weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich gern an die Kolleginnen und Kollegen: http://www.smwk.sachsen.de.

      Einen angenehmen Tag
      Lynn Winkler

  15. MMT 4 Jahren vor

    Wurde bei der strikten Trennung von Klassen und Kindergartengruppen auch bedacht, dass es möglicherweise Kinder geben könnte, die Geschwister haben? Die einen gemeinsamen Schulweg, einen gemeinsamen Esstisch, womöglich gar noch ein gemeinsames Zimmer haben? Haben Sie dafür auch Handlungsempfehlungen?

  16. Astrid Schneider 4 Jahren vor

    Die Gruppen in einer Kita oder Grundschule sind nicht fest da die Kinder nicht ins Internat gehen. Ist eines von ihnen infiziert und zeigt keine Symptome (siehe Podcast von Herr Drosten) ist ohne Mindestabstand schnell die ganze Gruppe infiziert. Diese verbringt dann bei Oma Opa und Nachbarfamilie den Nachmittag und das Wochenende im Feibad. Schon gibt es keine nachvollziehbare Infektioneskette mehr. Wenn der Plan eine Durchseuchung ist sollte das auch klar kommuniziert werden. Alles andere sorgt für Misstrauen.

    Warum soll ich mein Kind diesem Risiko aussetzen. Durch die Schulpflicht muss ich ja. Das ist nicht rechtens. Die Empfehlung des RKI ist 1,5 Meter Mindestabstand in der Öffentlichkeit. Eine Schule ist ein öffentliches Gebäude.

    Die Argumentation einer festen Gruppe ist schlichtweg fadenscheinig. Diese Gruppe existiert nur in der Schule, nicht in der Freizeit und der in der Freizeit infizierte Schüler ohne Symptome verbreitet das Virus super in seiner Gruppe ohne Mindestabstand. Diese dann Zuhause usw….

    Ich bin selbst junge topfite Lehrerin (mit eigenem kita kind und grundschüler) in einer Oberschule und würde das Virus dann ohne Symptome sogar in den vielen Klassen verbreiten die ich unterrichte. Irgendwie kann ich das mit meinen Gewissen nicht vereinbaren.

    Wie Herr Kretschmer sagte: „Das Virus ist immer noch da, es ist immer noch tödlich.“

  17. S. Rothe 4 Jahren vor

    „Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllen die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Schülerinnen und Schülern in häuslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgelände zu betreten oder in sonstiger Weise den persönlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkräften zu suchen.“

    Bedeutet das, dass man als Eltern selber entscheiden kann, ob man seinen Kind dem Risiko des Schulbesuchs aussetzt? Es besteht also keine Schulpflicht in Form der Präsenz in der Schule?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber S. Rothe,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der von Ihnen zitierte Abschnitt bezieht sich auf die Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5. Hier findet (abhängig von den konkreten Bedingungen in der jeweiligen Schule) ein Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslicher Lernzeit statt. Deshalb ist in Zeiten, in denen die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu Hause lernen, die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Es gibt allerdings keine „Wahlmöglichkeit“.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  18. Mutti/Lehrer 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler, wieso kann an Grundschulen kein Sportunterricht stattfinden, während es an den Oberschulen mit halben Klassen erlaubt ist (siehe Schulleiterbriefe an Grundschulen und Oberschulen)? Außerdem ist die Nutzung von Sportstätten im Innnen- und Außenbereich ohne Publikum zulässig ab 15.05. Warum also nicht gerade für die Kleinen, die Bewegung in ihrem Alltag dringend brauchen?
    Der (Grundschul)Lehrer darf mit seinen 27 Kindern mehrere Stunden in einem Klassenzimmer sitzen, aber nicht mit denselben Kindern in die sehr viel größere Turnhalle gehen? An den Abstandsregeln kann es ja nicht liegen, denn die spielen ja im Unterricht auch keine Rolle. Diese Anordnung ist nicht nachvollziehbar.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Mutti/Lehrer,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Jetzt soll der Fokus an den Grundschulen auf den Kernfächern wie Deutsch und Mathe liegen. Denn die Sicherung der Grundlagen im Lesen, Schreiben und der Mathematik hat oberste Priorität. Beim Lernen zu Hause gibt es viele unterschiedliche Gegebenheiten, bei den Einen hat es besser geklappt als bei den Anderen. Bewegungsangebote (zum Beispiel an der frischen Luft) sind aber trotzdem möglich.

      Herzliche Grüße und einen guten Tag
      Lynn Winkler

  19. besorgter Lehrer 4 Jahren vor

    Ich finde es schade, dass Herr Piwarz nur den Fokus auf das Abitur legte. Nun stehen die Prüfungen in den Oberschulen und Berufsbildenden Schulen an und jetzt werden die Randzeiten der Kitas verkürzt, so dass Lehrkräfte wie auch Schüler ihre Kinder nicht rechtszeitig abgeben können. Bitte erklären Sie, wie man 8 Uhr bei dem Beginn einer Prüfung sein soll, wenn die Kita erst 08:30 Uhr öffnet. Das neue Konzept für Kitas ist niemals praxistauglich bei Personalmangel und Raumnöten. Wieso werden jetzt Probleme geschaffen, die es vorher nicht gab?

  20. Lutz 4 Jahren vor

    Die Zweifel sind schon in den Kommentaren zum Blog (https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/11/ansteckungsquellen-sind-nicht-in-kita-oder-schulen-zu-finden/) dargelegt:
    – Wo sind die wissenschaftlichen Quellen, die ausdrücken, dass Kinder wenig infektiös sind?
    – Wie wird mit der Datenlage umgegangen, dass Kinder wenn sie infiziert sind kaum Symptome zeigen, und dass Infizierte schon 1-2 Tage vor Symptomen infektiös sind? D.h. wenn ein Kind in der Klasse infiziert ist, ist die Gefahr hoch, dass es alle sein können – und damit die Eltern und die Anderen die mit im jeweiligen Haushalt leben – inklusive der Risikogruppen!
    – Gerade Info von Lehrer: Kinder in der Klasse können sich auch umarmen und kuscheln. Trennung der Klassen im anschliessenden Hort kann nicht umgesetzt werden!
    Ist das damit jetzt der Paradigmenwechsel vom größtmöglichen Schutz zum zaghaften Versuch die Durchseuchung voranzubringen??!

  21. Jürgen 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Winkler,
    die Rahmenbedingungen für die Wiederaufnahme des allgemeinen Unterrichts in den Grundschulen sind ein Witz. Wer soll da noch an die Gefährlichkeit einer Corona-Pandemie glauben. Abstand, Mundschutz und die normalsten Hygienebedingungen (warmes Wasser, Einweghandtücher, Desinfektionsmittel…) werden willkürlich außer Kraft gesetzt oder sind nicht vorhanden. Der „normale“ Schulbetrieb in „geschlossenen Gruppen“ kann wieder starten. Das ist doch der blanke Fatalismus. Jeder der bis drei zählen kann weiß, dass das nicht funktioniert. Und da, wie bisher geplant, ein Unterricht in kleinen Gruppen aufgrund der personellen und räumlichen Situation nicht möglich ist, wird schnell noch der bisherige Begriff der „Risikogruppen“ für Lehrer außer Kraft gesetzt. Jeder soll unterrichten – egal wie alt und mit welchen Vorerkrankungen. Ich bin kein Lehrer, jedoch „doppelter Risikopatient“ – COPD und über 70. Meine Frau unterrichtet an einer Grundschule und ist auch über 60 Jahre alt. Monatelang haben wir uns privat zurückgehalten – kein Kontakt zu Freunden und Verwandten, zu Kindern und Enkelkindern um uns und die Familien nicht zu gefährden. Alles nur Spaß? Jetzt gibt es wieder Unterricht mit 25 Kindern in einem Raum, die zu verschiedenen Haushalten gehören, mit direkten (nicht vermeidbaren) und indirekten Kontakten. Andererseits Maskenpflicht beim Einkauf, strenge Abstandsregeln im Restaurant oder bei Treffen. Wie soll man unter diesen Bedingungen noch Vertrauen zu den Beschlüssen dieser Landesregierung haben. Alles läuft doch mehr nach dem Motto: „Denn sie wissen nicht, was sie tun.“
    Beste Grüße
    Jürgen

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber Jürgen,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Unseren Beitrag zu Regeln für Lehrkräfte im Schulbetrieb (https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/14/regeln-fuer-lehrkraefte-im-schulbetrieb/) haben Sie sicher inzwischen entdeckt. Zum Punkt Hygienebedingungen möchte ich Sie gern auf die Webseite hinweisen: https://www.coronavirus.sachsen.de/faq-infektionsschutz-6050.html. Hier finden Sie umfassende Informationen zum Infektionsschutz und wie dieser umzusetzen ist. In der aktuellen Situation ist auch jeder Einzelne gefragt, diese und die allgemeinen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Dann ist schon viel geschafft, um das Risiko zu senken. Vielleicht auch an dieser Stelle noch eine Ergänzung: Auch die Testkapazitäten sind in Sachsen inzwischen hochgefahren worden, sodass sich Risikogruppen und ihre Kinder testen lassen können, um noch mehr Sicherheit zu gewinnen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  22. Herr Walter 4 Jahren vor

    1. Frage: Auf Basis welcher wissenschaftlichen Studien ist eine Abstandsregelung bei Klassen 1-4 nicht notwendig, ab der 5. Klasse aber schon?
    2. Frage: Wie Verhalten sich Familien mit chronisch-kranken Angehörigen wenn das Kind in die Grundschule gehen muss und damit ein erhöhtes Risiko mit nach Hause bringt? Ich finde dieses Konzept vollkommen undurchdacht und in sich nicht stimmig da es auch andere Wege gegeben hätte ohne ein so hohes Risiko einzugehen. Ich persönlich finde das Konzept für die Grundschulen hochgradig verantwortungslos.

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber Herr Walter,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Im Konzept zur Wiedereröffnung können Sie nachlesen: „Sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in den Grundschulen ist altersbedingt eine strikte Durchsetzung von Abstandsregeln nicht oder nur sehr bedingt möglich. Sehr viel entscheidender als eine Gruppengröße, die sich an theoretischen Mindestabständen orientiert, ist deshalb aus Gründen des Infektionsschutzes die Stabilität der personellen Zusammensetzung der Gruppe.“ Zusätzlich möchte ich Sie gern auf meine Antwort an Ingolf hinweisen: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/12/kitas-und-schulen-im-primarbereich-oeffnen/#comment-8114.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  23. Frauka 4 Jahren vor

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich möchte eine der vielen Widersprüchlichkeiten genauer erklärt bekommen, um zu verstehen:
    Am Vormittag sollen die Schüler innerhalb einer Gruppe/Klasse lernen und keinen Kontakt zu anderen Gruppen/Klassen haben. Wie kann es sein, dass unmittelbar nach Unterrichtsschluss diese Gruppen im Hort mit Ausnahmegenehmigung bzw. Abweichungsmöglichkeit wieder vermischt werden. Bitte erklären Sie mir den Sinn, warum diese unterschiedliche Handhabung GS/Hort akzeptiert wird. Ich bitte um eine konkrete Antwort – bitte keine Auszüge oder Verweise aus/ zu anderen Veröffentlichungen .

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe Frauka,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. In den Kitas und Grundschulen herrschen ganz unterschiedliche Bedingungen, was die vorhandenen Räume oder etwa Erzieherinnen und Erzieher betrifft. Es gilt: „Da Grundschule bzw. Förderschule und Hort jeweils für dieselben Gruppen von Schülern in der Verantwortung stehen, bedarf es einer engen Abstimmung, um das Prinzip der Konstanz der Gruppen bzw. der Klassen weitestgehend sicherzustellen und gemeinsam auch in den verschiedenen Phasen des Schul- und Horttages umzusetzen … Die Klassenzusammensetzung im schulischen Unterricht gilt grundsätzlich auch bei der Betreuung durch den Hort. Dort, wo das nicht möglich ist, müssen dennoch im Hort konstante Gruppen neu gebildet werden.“ Alle Beteiligten versuchen entsprechend der gegebenen Rahmenbedingungen, diese Vorgaben bestmöglich umzusetzen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  24. Uwe Dulz 4 Jahren vor

    „Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülerinnen und Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.“

    Könnten Sie mir bitte konkret und leicht verständlich erläutern, wie das ganz konkret aussehen soll?
    Und bitte löschen Sie nicht wieder meine Frage, sondern beantworten Sie sie. Danke.

  25. Ingolf 4 Jahren vor

    Hallo,
    in Ihrem FAQ steht geschrieben, dass Kinder mit Vorerkrankung sich an den Schulleiter und den Arzt wenden sollen, ich lese aber nicht heraus, dass für diese Kinder die Schulpflicht ausgesetzt werden kann. Ist es dann nicht so, dass die Eltern mit ihrer täglichen Unterschrift bestätigen, dass sie wissentlich eine Erkrankung dieser Risikofälle akzeptieren und sich das Bundesland und das Kultusministerium, die ja diese Öffnung beschlossen haben, damit aus der Verantwortung stehlen? Ich glaube nicht, dass man schriftlich bestätigen kann, dass man mit keiner Covid19-erkrankten Person Kontakt hatte. Dies kann ja schon beim Einkaufen geschehen sein…

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Lieber Ingolf,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Stimmt: Schülerinnen und Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören, sprechen bitte vorab rechtzeitig mit ihrer Schule über ihre Vorerkrankung, damit die Schule eine angemessene Lösung finden kann. Im Zweifel sollten sie einen Arzt aufsuchen und seinem Rat folgen. Die Schulpflicht bestand und besteht allerdings weiterhin. Bei der Bestätigung geht es darum, dass Infektionsrisiko für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. GGf. müssen Infektionsketten jederzeit nachvollziehbar sein, um damit ein schnelles und angemessenes Handeln der zuständigen Gesundheitsbehörden zu gewährleisten. Seien Sie versichert: An den Schulen gelten strenge Hygienemaßnahmen, die die Infektionsgefahr vor Ort minimieren, obgleich keine 100-prozentige Sicherheit garantiert werden kann. Wir als Kultusministerium genauso wie das Landesamt für Schule und Bildung sowie die Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer tun unser Bestes, um den Schutz aller Beteiligten im Schulbetrieb zu ermöglichen. Wenn es dabei Probleme geben sollte, können Sie uns jederzeit ansprechen. In der aktuellen Situation ist auch jeder Einzelne gefragt, die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu Hause einzuhalten. Dann ist schon viel geschafft. Noch eine Ergänzung: Auch die Testkapazitäten sind in Sachsen inzwischen hochgefahren worden, sodass sich Risikogruppen und ihre Kinder testen lassen können, um noch mehr Sicherheit zu gewinnen. Hierzu bitte mit dem Arzt absprechen.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

  26. A. Lorenz 4 Jahren vor

    Im Konzept ist die Rede von einer wissenschaftlichen Begleitung der Öffnung. Handelt es sich dabei um Erhebungen des Infektionsgeschehens oder um eine Begleitung durch Wissenschaftler*innen aus der Pädagogik?

    • Autor
      Lynn Winkler - SMK 4 Jahren vor

      Liebe A. Lorenz,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Federführung dafür liegt beim Sächsischen Wissenschaftsministerium: https://www.smwk.sachsen.de/. Die Kolleginnen und Kollegen helfen gern weiter.

      Herzliche Grüße
      Lynn Winkler

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  1. […] Die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung für besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchführung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Die Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, auf dem Schulgelände stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.”https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/12/kitas-und-schulen-im-primarbereich-oeffnen/ […]