Faktencheck Flüchtlinge: Kinder in der Schule

Faktencheck Flüchtlinge: Kinder in der Schule

In diesem Faktencheck gibt es Antworten auf wichtige Fragen zur Integration von Flüchtlingskindern an den Schulen.

Ab wann gehen Flüchtlingskinder in Sachsen in die Schule?

In Sachsen besteht Schulpflicht unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Schulpflicht beginnt am ersten Tag des Aufenthalts im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Zeiten in Erstaufnahmeeinrichtungen. Die Kinder haben so genügend Zeit in einem ihnen fremden Land anzukommen. Sobald feststeht, in welcher Kommune die Familien nach der Erstaufnahme wohnen werden, werden die Kinder dort in die Schulen integriert.

Wo werden Flüchtlinge eingeschult?

Da die meisten Flüchtlingskinder keine oder nur wenig Deutschkenntnisse besitzen, besuchen sie zuerst eine so genannte Vorbereitungsklasse, den Deutsch als Zweitsprache-Unterricht. Dieser ist in Sachsen ein reguläres Unterrichtsfach für Schüler mit Migrationshintergrund. Je nach Spracherwerb und Sprachkompetenz in Deutsch, werden sie schrittweise und individuell in Regelklassen integriert. Auch dann besuchen die Schüler weiter begleitend das Fach Deutsch als Zweitsprache bis sie genügend Sprachkompetenzen erworben haben.

Wer betreut die Flüchtlingskinder an den Schulen?

An den Schulen gibt es neben den Lehrkräften, die Deutsch als Zweitsprache unterrichten, Betreuungslehrer, die als Berater und Integrationsbegleiter den schulischen Integrationsprozess steuern. Die Schulpsychologen unterstützen den Prozess ebenfalls.

Wie werden die Eltern eingebunden?

Bevor Flüchtlingskinder in eine Vorbereitungsklasse aufgenommen werden, berät die Schulaufsicht die Kinder und ihre Eltern zur möglichen Schullaufbahn. Anschließend wird über die Aufnahme in eine Vorbereitungsklasse entschieden. Der Zusammenarbeit von Eltern und Bildungseinrichtungen kommt ein hoher Stellenwert zu. Wichtig ist eine vertrauensvolle Partnerschaft zwischen Elternhaus und Bildungseinrichtung auch unter Einbeziehung von Sprach- und Kulturmittlern, z.B. durch die Vertreter der Migrantenorganisationen vor Ort oder durch die herkunftssprachlichen Lehrer. Mehrsprachige Elterninformationen, eine professionelle Elternberatung und aktive Elternmitwirkung tragen diesem Anliegen Rechnung.

Wo kommen die Lehrer dafür her? Müssen neue Lehrer eingestellt werden? 

Die Zahl der Deutsch als Zweitsprache (DaZ) – Lehrer ist bereits von 332 im alten Schuljahr auf 632 im aktuellen Schuljahr 2015/16 gestiegen. Um die aktuelle Zahl an Kindern mit Migrationshintergrund zu unterrichten, sind ausreichend Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung vorhanden. Dennoch stellt die Aufnahme der Flüchtlingskinder an Schulen eine der größten Herausforderungen dar. Zunehmend stößt Sachsen dabei an personelle und räumliche Kapazitätsgrenzen. Um die Flüchtlingskinder in Vorbereitungsklassen zu unterrichten, werden nun neben DaZ-Lehrern auch Deutsch als Fremdsprache (DaF)-Lehrer eingestellt. Mehr Informationen dazu gibt es im Blogbeitrag Zahl der Flüchtlingskinder an Schulen steigt.

Welche Erfahrungen, besondere Kompetenzen, Fortbildungen haben Lehrer für Flüchtlingskinder?

Die Lehrkräfte verfügen in der Regel über eine Ausbildung für das Unterrichtsfach „Deutsch als Zweitsprache“. Bei Bedarf werden Fortbildungen zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Deutsch als Zweitsprache“ angeboten.

Noch mehr Informationen und Zahlen zur aktuellen Entwicklung sind im Blogbeitrag Zahl der Flüchtlingskinder an Schulen steigt zu finden. Wie die Bildung von Flüchtlingen in den verschiedenen deutschen Bundesländern geregelt ist, hat übrigens der Deutsche Bildungsserver in einem Dossier zusammengestellt.  Darin gibt es einen systematischen Überblick über Online-Quellen zum Thema.

Manja Kelch, Pressereferentin und Redakteurin für Social Media in der Pressestelle des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

13 Kommentare

  1. Roman Lehner 8 Jahren vor

    Guten Tag, Frau Kelch. Sie würden mir sehr weiterhelfen mit der Beantwortung folgender Frage: Die Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 6. März 1992 (MBl. SMK Nr. 4 S. 25) ist doch zum 1.1.2016 außer Kraft getreten, liege ich da richtig? D.h. bis dahin bestand eigentlich nur ein Schulbesuchsrecht, seither besteht Schulpflicht nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 SchulG (eine neue VwV zu dem Thema gibt es wohl nicht), der an den Wohnsitz anknüpft. Soweit zutreffend? Ist jetzt allein das Melderecht maßgeblich? Das würde ja nach dem Bundesmeldegesetz bedeuten (§ 27 Abs. 3), das schon in der EAE Schulpflicht besteht, da hier die erste Meldeadresse vorliegt. Laut http://www.asylinfo.sachsen.de/schulbesuch-und-kitabetreuung.html soll die Schulpflicht aber erst ab Zuweisung zu einer Kommune greifen. Können Sie da vielleicht Klärung herbeiführen? Gibt es vielleicht einen Erlass o.ä., der dies (neu) regelt und den ich übersehe?

    Herzliche Grüße,
    Roman Lehner

    • Autor
      Manja Kelch - SMK 8 Jahren vor

      Hallo Herr Lehner, gerne beantworte ich Ihre Frage. Gemäß §26 Abs. 1 SchulG besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- und Arbeitsstätte haben. Das Sächsische Kultusministerium hat das mit einem Erlass vom 17.11.2005 konkretisiert. Danach ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus vom „gewöhnlichen Aufenthalt“ auszugehen, wenn die Kinder und Jugendlichen im Freistaat Sachsen eine Wohnung haben. Mit Wohnung sind in diesem Fall auch Übergangswohnheime oder Gemeinschaftsunterkünfte gemeint. Ausgenommen sind dabei die Zeiten in Erstaufnahmeeinrichtungen.
      Viele Grüße

    • Roman Lehner 8 Jahren vor

      Können Sie mir dazu eine Fundstelle mitteilen? Bei REVOsax werde ich nicht fündig…. Tausend Dank!

    • Autor
      Manja Kelch - SMK 8 Jahren vor

      Hallo Herr Lehner, ich kümmer mich drum und melde mich nochmal. Offenbar ist er bei ReVosax gar nicht eingestellt, ich finde ihn zumindest auch nicht…Viele Grüße

    • Autor
      Manja Kelch - SMK 8 Jahren vor

      Hier das Ergebnis meiner Recherche: Bei diesem Erlass handelt es sich um eine verwaltungsinterne Anweisung zur Umsetzung rechtlicher Maßgaben, deshalb ist er nicht in Revosax zu finden. Was er beinhaltet, hatte ich Ihnen ja schon geschrieben. Viele Grüße

  2. Renate Röder 8 Jahren vor

    Guten Tag, welche Möglichkeiten gibt es für 14 bzw. 15jährige Flüchtlingskinder, denen wegen langer Flucht 3 Schuljahre fehlen, die danach hier ehrenamtlich 6 Monate deutsch gelehrt gekamen, in Mathe auf dem Stand der 3./4. Klasse sind, deren Einschulung bisher nicht erfolgen konnte, weil es anfangs keine Daz-Klasse gab, jetzt evtl. ein Umzug in einen anderen Schulbezirk bevor steht ?

  3. Weber, Rita 8 Jahren vor

    Sehr geehrte Frau Kelch,

    wie verhält es sich bei Flüchtlingsjugendlichen, die schon 17 Jahre als sind und in wenigen Monaten 18 Jahre sind und auch keine Deutschkenntnisse haben.
    Welche Möglichkeiten haben Sie für ein späteres Abitur , welche Schulart ist für sie richtig? Gibt es da eine Schulpflicht?

    MFG Rita Weber

    • Autor
      Manja Kelch - SMK 8 Jahren vor

      Sehr geehrte Frau Weber, bis 18 Jahre besteht Schulpflicht. Ich verlinke mal zu einem Blogbeitrag zum Thema jugendliche Flüchtlinge an der Schule http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2015/09/16/faktencheck-wie-werden-jugendliche-fluechtlinge-integriert/. Darin habe ich die Fakten dazu kurz zusammengefasst. Neu ist, dass es jetzt auch Vorbereitungsklassen an Gymnasien gibt (das steht noch nicht in dem Artikel). Grundsätzlich läuft es so: Zuerst besuchen die Jugendlichen eine Vorbereitungsklasse um Deutsch zu lernen. Sie werden schrittweise dann so schnell wie möglich in die Regelklassen integriert. Um das Abitur abzulegen, müssten sie dann später entweder an das Berufliche Gymnasium oder das Gymnasium wechseln. Die Beratung, welcher Weg der Beste ist, übernehmen die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur (http://www.sba.smk.sachsen.de/). Am besten, die Jugendlichen melden sich dort. Viele Grüße

  4. Weber, Conrad-Steffen 8 Jahren vor

    Bei einer Klassenstärke von 23 Schülern in einer Grundschule, soll ein/e Lehrer/in den Unterrichtsstoff allein vermitteln?
    Die Schüler sind im Alter von 6 -11Jahren, also Klasse 1 – 5.
    Ein/e Lehrer/in muss allein mit Schülern unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen und mit Schülern, die zum Teil verhaltensauffällig sind arbeiten?
    Vielen Dank
    gez. Weber

    • Autor
      Manja Kelch - SMK 8 Jahren vor

      Hallo Herr Weber, danke für Ihren Kommentar! Das was Sie beschreiben ist wirklich nicht richtig und auch nicht gewollt.
      Für Vorbereitungsklassen an Grundschulen gibt es klare Vorgaben durch die Schulordnung und die Verwaltungsvorschrift Bedarf und Schuljahresablauf. Es können höchstens zwei Jahrgangsstufen zusammengefasst werden, da sonst ein effektiver Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache nicht möglich ist. Wenn Sie wollen, können Sie uns gerne genauere Infos (welche Schule usw.) in einer E-Mail schicken? Gern an mich: manja.kelch@smk.sachsen.de . Oder Sie wenden sich an die Schulleitung oder an den Koordinator für Migration in der zuständigen Bildungsagentur. Viele Grüße!

  5. Weber Conrat-,Steffen 8 Jahren vor

    Guten Tag, meine Frage lautet wieviel Schüler sind in einer DaZS Klasse, in Sachsen vor gegeben. Vielen Dank
    GEZ. Weber

    • Autor
      Manja Kelch - SMK 8 Jahren vor

      Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen (DaZ) an Grund- und Oberschulen ist 23 und an berufsbildenden Schulen 22 Schüler.